Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 6/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 429

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Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2022 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Da das [X.] bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das [X.] zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. September 2008 – 2 [X.], [X.]St 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).

Gericke     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

[X.]     

  

[X.]     

  

Meta

5 StR 6/23

01.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 28. September 2022, Az: 515 KLs 7/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 6/23 (REWIS RS 2023, 429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 429

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