Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. 5 StR 22/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 338

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Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 1. September 2022 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Da das [X.] bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das [X.] zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. September 2008 – 2 [X.], [X.]St 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).

[X.]     

      

Köhler     

      

Resch 

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 22/23

31.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 1. September 2022, Az: 5 KLs 9/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. 5 StR 22/23 (REWIS RS 2023, 338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 338

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