Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. IX R 25/23

9. Senat | REWIS RS 2024, 68

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Gegenstand

Kosten der Anschlussrevision bei Revisionsrücknahme


Leitsatz

NV: Einem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 09.02.2022 - 4 K 641/20 AO zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der [X.] hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Tatbestand

I.

1

Der erkennende Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --[X.]--) mit Beschluss vom 25.10.2023 - IX B 95/22 die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 09.02.2022 - 4 K [X.] zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) am 25.10.2023 und dem [X.] am 26.10.2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 hat sich die Klägerin der Revision des [X.] angeschlossen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat das [X.] die Revision zurückgenommen.

Gründe

II.

2

1. Aufgrund der Rücknahme der Revision des [X.] ist die [X.] der Klägerin gegenstandslos (vgl. z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 18.02.2020 - VII R 15/18, Rz 34).

3

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der [X.] waren dem [X.] aufzuerlegen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

4

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]-Beschluss vom 15.10.2010 - V R 20/09, Rz 6, m.w.N.) sowie des [X.] --BGH-- ([X.] vom 07.02.2007 - XII ZB 175/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2007, 631, zur Berufung) sind einem Rechtsmittelführer grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen [X.] aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.

5

Gründe, hiervon abweichend im Streitfall die Kosten der [X.] ausnahmsweise der Klägerin aufzuerlegen, liegen nicht vor. Insbesondere ist ohne Belang, dass die Rücknahme und die [X.] am selben Tag eingingen, da die Klägerin erst am Folgetag von der [X.] Kenntnis erhielt.

Meta

IX R 25/23

10.01.2024

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 9. Februar 2022, Az: 4 K 641/20 AO, Urteil

§ 136 Abs 2 FGO, § 143 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. IX R 25/23 (REWIS RS 2024, 68)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 68

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