Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.06.2016, Az. VII R 20/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 10078

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Gegenstand

Berechnung der Haftungsquote


Leitsatz

1. NV: Die Haftungsquote ist für das Unternehmen einheitlich --ohne Aufteilung auf Geschäftsbereiche oder Tätigkeitsfelder-- zu berechnen .

2. NV: Nach § 166 AO ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme als Haftender mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er als Vertreter der Gesellschaft gegen die betreffende Steuerfestsetzung hätte vorbringen können .

3. NV: Eine bestandskräftig (und auch sonst nicht änderbar) festgesetzte Lohnsteuer kann für Haftungszwecke nicht wie eine Unternehmenssteuer behandelt und deshalb in die Quotenberechnung einbezogen werden, auch wenn tatsächlich keine Lohnsteuer angefallen sein sollte, weil keine Löhne gezahlt wurden .

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2014 9 K 2879/10 L und der Haftungsbescheid des Finanzamts vom 22. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2010 über ... € (Umsatzsteuer u.a.) dahin geändert, dass der [X.] auf ... € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2014 9 K 2879/10 L als unbegründet zurückgewiesen.

Soweit das Finanzamt seine Anschlussrevision gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2014 9 K 2879/10 L zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu ... und das Finanzamt zu ... zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der als ehemaliger Geschäftsführer und Liquidator einer GmbH für deren Steuerschulden in Haftung genommen wurde, wendet sich gegen die Berücksichtigung der den Gläubigerbanken in der [X.] zugeflossenen Erlöse aus der Verwertung von Immobilien bei der Berechnung der Haftungsquote. Mit der [X.] hat der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) zunächst geltend gemacht, das Gericht habe den Umfang der Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegenüber der [X.] (§ 166 der [X.]bgabenordnung --[X.]--) verkannt. Die [X.] ist in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Senats auf das Urteil des [X.] vom 22. [X.]pril 2015 XI R 43/11 ([X.], 315, [X.], 755) zurückgenommen worden.

2

Die [X.]nteile an der GmbH, die Immobilien kaufte, errichtete, verwaltete, vermietete und verkaufte, wurden je zur Hälfte von [X.] und der Ehefrau des [X.] gehalten. Geschäftsführer bzw. Liquidatoren waren von 1994 bis [X.]ugust 2009 [X.] und der Kläger, danach --bis zur Löschung der GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit 2013-- der Kläger allein. Ein 2009 gestellter [X.]ntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt.

3

Nachdem ab [X.]ugust 2009 einigen Banken Erlöse aus der Veräußerung von Eigentumswohnungen der GmbH zugeflossen waren, erließ das [X.] und dem Kläger je zwei Haftungsbescheide, die es mit [X.] vom 29. Juni 2010 zusammenfasste und bestätigte.

4

Der Kläger wurde wegen von der GmbH nicht abgeführter Lohnsteuer für die [X.] bis Januar 2010 (nebst [X.], [X.], [X.]) in Höhe von ... € in Haftung genommen und wegen Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer u.a. in Höhe von ... €. Für den letztgenannten Haftungsbescheid legte das [X.] als Haftungszeitraum die [X.] von November 2008 bis März 2010 und eine geschätzte Haftungsquote von 75 % der ausstehenden Beträge zugrunde.

5

[X.] wurde wegen Lohnsteuer u.a. für die [X.] bis Juli 2009 über einen Betrag von insgesamt ... € und wegen Umsatzsteuer u.a. über einen Betrag von insgesamt ... € in Haftung genommen. In Bezug auf die Haftung wegen Umsatzsteuer u.a. legte das [X.] als Haftungszeitraum die [X.] vom ... November 2008 bis ... [X.]ugust 2009 und ebenfalls eine geschätzte Haftungsquote von 75 % zugrunde.

6

Die unterschiedlichen Beträge beruhten darauf, dass [X.] im [X.]ugust 2009 aus der Geschäftsführung der GmbH ausgeschieden, der Kläger hingegen noch bis Januar 2013 tätig war.

7

Sowohl der Kläger als auch [X.], der während des Revisionsverfahrens verstarb, haben Klage erhoben.

8

Das Finanzgericht ([X.]) urteilte, die gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheide seien insoweit aufzuheben, als der Haftungsbescheid für Lohnsteuer u.a. einen ... € und der Haftungsbescheid für Umsatzsteuer u.a. einen ... € übersteigenden Haftungsbetrag ausweise.

9

Das [X.] habe den Kläger in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der GmbH dem Grunde nach zu Recht gemäß § 69 Satz 1, § 34 i.V.m. § 191 [X.] in Haftung genommen, weil er die ihm obliegende Pflicht zur Steuerzahlung aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH verletzt und nicht dafür gesorgt habe, dass die Unternehmenssteuern entsprechend dem "Grundsatz der anteiligen Tilgung" in gleichem Umfang getilgt wurden, wie die Verbindlichkeiten gegenüber privaten [X.]. Die Berechnung der Tilgungsquote sei --anders als der Kläger [X.] nicht jeweils gesondert für verschiedene Geschäftsbereiche des Unternehmens vorzunehmen.

Jedoch sei die Haftung zu begrenzen:

Da nach seiner (des [X.]) Überzeugung letztmalig im November 2008 zwei [X.]rbeitnehmern und im Dezember 2008 einer [X.]rbeitnehmerin Lohn und [X.] nicht mehr gezahlt worden seien, sei nur hinsichtlich eines Betrags von ... € von einer [X.] des [X.] für Lohnsteuer u.a. auszugehen. Die Festsetzungen für November 2008 bis Mai 2009 in Höhe von insgesamt ... €, für die der Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 aufgehoben worden sei, entfalteten gegenüber dem Kläger gemäß § 166 [X.] Drittwirkung. Da jedoch eigentlich nur ... € Lohnsteuer u.a. abzuführen gewesen wären, sei hinsichtlich des überschießenden Betrags der Grundsatz der anteiligen Tilgung anzuwenden, weshalb der Kläger hinsichtlich eines Betrags von ... € nur [X.] hafte (insoweit wurde keine [X.] des [X.] eingelegt). Hinsichtlich der im Haftungsbescheid für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 angesetzten [X.] in Höhe von ... € stünden die Festsetzungen mangels [X.]bgabe von Lohnsteuer-[X.]nmeldungen und mangels [X.]nzeige der GmbH nach § 41a [X.]bs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gemäß § 168 Satz 1, § 164 [X.]bs. 4 Satz 1, § 169 [X.]bs. 2 Nr. 2, § 170 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] im [X.]punkt seiner (des [X.]) Entscheidung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, weshalb insoweit nicht von einer Bindung und mangels Lohnzahlung nicht von einer Haftung auszugehen sei (insoweit wurde die [X.] zurückgenommen). Deshalb sei auch eine Haftungsinanspruchnahme für die auf die [X.]nmeldungszeiträume Juni 2009 bis Januar 2010 entfallenden [X.] nicht ermessensgerecht.

Die vom [X.] zugrunde gelegte Summe der [X.] und [X.] sei zu vermindern (dies ist nicht mehr im Streit).

Die sich aus dem Grundsatz der anteiligen Tilgung ergebende Haftungsquote betrage 65 % der Steuerverbindlichkeiten. Die GmbH sei im Haftungszeitraum mit Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. ... € belastet gewesen. Hiervon seien insgesamt ca. ... € getilgt worden, darunter rd. ... €, die nach März 2010 aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen unmittelbar an Banken geflossen seien. Für die Tilgungen hätten der GmbH neben dem Erlös aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen u.a. in der [X.] von November 2008 bis [X.]pril 2009 ca. ... € aus [X.], aus Mieteinnahmen und aus Einlagen ihrer Gesellschafter zur Verfügung gestanden.

Hieraus ergebe sich eine Haftungsquote von 65 %. Bei [X.]nwendung dieser Quote hätten die im Haftungszeitraum zu tilgenden Steuerbeträge in Höhe von ... € getilgt werden müssen; nach [X.]bzug der von der GmbH durch Umbuchungen geleisteten Tilgungen in Höhe von ... € verbleibe ein Haftungsbetrag von ... €. Dieser Betrag entspreche 62,74 % der nicht getilgten Steuerverbindlichkeiten in Höhe von ... €; er entfalle zu ... € auf Umsatzsteuer u.a. und zu ... € auf Lohnsteuer u.a.

Die Haftung für die Lohnsteuer u.a. sei hiernach herabzusetzen.

Mit der Revision räumt der Kläger zwar eine schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich der nicht bzw. nicht rechtzeitigen Festsetzung und Erfüllung von [X.]nsprüchen aus [X.] der GmbH ein, bestreitet jedoch eine Haftung in Höhe einer unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen zugunsten privater Gläubiger errechneten Quote. [X.]ls die GmbH die Sicherungsrechte begründet habe, die letztlich die (anteilige) Tilgung der Steuerschulden verhindert hätten, seien die [X.] noch nicht absehbar gewesen, weil die GmbH zunächst nur umsatzsteuerfreie Grundstücksgeschäfte getätigt habe und in diesem Zusammenhang den finanzierenden Banken die streitgegenständlichen Grundpfandrechte bestellt und Sicherheiten gewährt habe. Im Übrigen habe die GmbH über die Tilgungsleistungen nicht verfügen können, da sie nicht über die Konten der GmbH geflossen bzw. aufgrund der privaten Gläubigern bestellten Sicherheiten von diesen vereinnahmt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass sich die Revision nicht gegen die [X.] richtet und beantragt,
das Urteil und den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass die Haftung für Umsatzsteuer u.a., die im Urteil auf ... € festgesetzt wurde, aufgehoben wird.

Nach Rücknahme der [X.] beantragt das [X.], die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist in dem im Tenor genannten Umfang erfolgreich. Soweit das [X.] seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Gemäß § 69 Satz 1 [X.] haften die in den §§ 34 und 35 [X.] bezeichneten Personen, zu denen die Geschäftsführer und Liquidatoren einer GmbH gehören (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG-- i.V.m. §§ 69, 70 GmbHG), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 [X.]) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Gemäß § 69 Satz 2 [X.] umfasst die Haftung auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Zu den steuerlichen Pflichten der Geschäftsführer bzw. Liquidatoren einer GmbH gehört es insbesondere, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 [X.]) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 [X.]) aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu begleichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, [X.], 372). Da die fälligen Ansprüche aus den verwalteten, d.h. den vorhandenen Mitteln zu begleichen sind, handelt ein Vertreter nicht stets i.S. des § 69 [X.] pflichtwidrig, soweit er die Entrichtung fälliger Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer u.ä.) unterlässt, weil keine Mittel vorhanden sind (Senatsbeschluss in [X.], 372). Aus der Beschränkung der Steuerentrichtungspflicht auf die verwalteten Mittel leitet sich u.a. ab, dass die Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn sonst keine relevanten Pflichtverletzungen vorliegen, nur in dem Umfang zu einer Haftung für Unternehmenssteuern führt, in dem der Verpflichtete die Finanzbehörde gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (Senatsurteile vom 27. Februar 2007 VII R 60/05, [X.], 487, [X.], 508; vom 1. August 2000 VII R 110/99, [X.], 249, [X.] 2001, 271; vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, [X.], 198, [X.] 1995, 230).

Soweit eine Verletzung der Pflicht zur anteiligen Befriedigung aller Gläubiger in Betracht kommt, ist dieser (adäquat kausal und schuldhaft herbeigeführte) Steuerschaden anhand der Tilgungsquote zu berechnen, die sich aus dem Verhältnis der Tilgungsleistungen (mit Ausnahme der Lohnsteuer) und den Gesamtverbindlichkeiten (mit Ausnahme der Lohnsteuer) während des [X.] ergibt oder ggf. zu schätzen. Dabei ist nicht relevant, ob die Mittel über ein Konto des [X.] fließen; maßgeblich ist allein, ob ihm die Tilgungsleistung zuzurechnen ist. Tilgungsleistungen außerhalb des [X.] sind bei der Bemessung der Quote im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht einzubeziehen, soweit keine sonstige Pflichtverletzung, wie z.B. ein Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht, festgestellt wird (zur Schätzung vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, [X.] 2001, 1217).

Bei der Quotenberechnung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht auf den einzelnen Fälligkeitstermin abzustellen, sondern zu ermitteln, in welchem Umfang die Verbindlichkeiten im gesamten [X.] getilgt wurden (Senatsbeschluss in [X.], 372).

Entsprechend kommt auch eine Aufteilung nach "Geschäftsbereichen" nicht in Betracht, insbesondere dann nicht, wenn --wie im [X.] keinerlei rechtliche und organisatorische Trennung festgestellt ist. Die anzustellende Vergleichsrechnung soll auch insoweit nicht mit Ausnahmen und Komplikationen belastet werden; regelmäßig wird sich die Frage nach einer Aufteilung in Geschäftsfelder im Nachhinein nur schwer beantworten lassen. Im Übrigen ist die Argumentation des [X.] zu den angeblich bestehenden Geschäftsbereichen --einerseits umsatzsteuerfreie Grundstücksgeschäfte, aus denen die den Banken in der Liquidierungsphase zugeflossenen Mittel stammen sollen, andererseits die Errichtung von Eigentumswohnungen auf fremden Grundstücken in den Jahren 2007 und 2008, aus denen die [X.] resultieren sollen-- vor dem Hintergrund von Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer-Schulden u.ä. der GmbH ab 2003 --jedenfalls vor [X.] nicht nachvollziehbar.

2. Nach diesen Grundsätzen haftet der Kläger als Geschäftsführer, später Liquidator und damit gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §§ 69, 70 GmbHG) --gesamtschuldnerisch-- für die von der GmbH schuldig gebliebenen Unternehmenssteuern und steuerlichen Nebenleistungen (Umsatzsteuer u.a.) dem Grunde nach, aber nur in Höhe von ... €, denn die erst nach dem Ende des [X.] zugeflossenen ... € sind bei der Haftungsquote mangels entsprechender Feststellungen des [X.] (etwa hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Mittelvorsorgepflicht o.ä.) nicht zu berücksichtigen.

Nach den Feststellungen des [X.], an die der Senat mangels Vortrags zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden ist (§ 118 Abs. 2 [X.]O), hatte die GmbH im [X.] Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von ... €, von denen ... € getilgt wurden, davon ... € erst nach dem [X.]. Zu berücksichtigen sind deshalb nur Tilgungsleistungen in Höhe von … €.

Hiernach wurden rd. 58 % der Gesamtverbindlichkeiten getilgt. Die GmbH schuldete Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer u.a.) in Höhe von ... €. Hiervon hätte sie ... € (58 % von ... €) tilgen müssen; tatsächlich wurden jedoch nur ... € durch Umbuchungen getilgt. Zur Erfüllung der Quote fehlte somit ein Betrag von ... €. Dieser Betrag entspricht knapp 30 % der nach den Feststellungen des [X.] der GmbH jedenfalls frei zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von ... €; er hätte bei Berücksichtigung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung aus diesen Mitteln getilgt werden können. Ob die Erlöse aus den Grundstücksveräußerungen über die Konten der GmbH gelaufen sind, spielt deshalb keine Rolle.

Umstände, die es rechtfertigen könnten, die den Banken im [X.] zugeflossenen Tilgungsleistungen bei der Berechnung der Haftungsquote nicht zu berücksichtigen, hat das [X.] nicht festgestellt; der Kläger hat insoweit keine (zulässige und begründete) Revisionsrüge erhoben, sondern die "Pflichtwidrigkeit der Nichtabführung" der Steuern und sein Verschulden ausdrücklich eingeräumt.

Anders als das [X.] geurteilt hat, ist der Betrag von ... € --Lohnsteuer, die das [X.] gewissermaßen von Lohnsteuer in Unternehmenssteuern "umqualifiziert" [X.] allerdings in die Quotenberechnung nicht einzubeziehen. Denn die Lohnsteuer-Festsetzung wurde noch während der Geschäftsführung des [X.] formell bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 [X.] wurde gleichfalls während dieser [X.] aufgehoben. Nach § 166 [X.] ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme als [X.] mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er als Vertreter der Gesellschaft gegen die betreffende Steuerfestsetzung hätte vorbringen können und müssen (Senatsbeschluss in [X.] 2001, 1217). Dies schließt es aus, die bestandkräftig, weder vorläufig noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (oder sonst änderbar) festgesetzte Lohnsteuer, in eine Unternehmenssteuer umzuqualifizieren.

3. [X.] beruht auf § 136 [X.]O.

Meta

VII R 20/14

14.06.2016

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 16. Januar 2014, Az: 9 K 2879/10 L, Urteil

§ 69 AO, § 34 AO, § 35 AO, § 166 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.06.2016, Az. VII R 20/14 (REWIS RS 2016, 10078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10078

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