Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. 3 StR 316/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1224

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[X.] 316/03vom14. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Das [X.] ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß [X.] sich jedenfalls auch als Privatmann der Übergabedelegation ange-schlossen und gemeinsam mit den beiden anderen Beteiligten im Rahmen [X.] der [X.] beschlossenen Kampagne die Selbsterklärungen andie Justizbehörde übergeben hat. Damit hat er, unabhängig von einer mögli-chen anwaltlichen Beistandsfunktion, einen eigenen persönlichen Förderungs-beitrag zu Gunsten der mit einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2VereinsG belegten [X.] erbracht. Das Problem, ob in der - möglichen - anwalt-lichen Beistandsleistung eine Beihilfe zum strafbaren Handeln eines der Mittä-ter oder lediglich eine neutrale Handlung zu sehen ist, stellt sich somit nicht.Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durchBeteiligung an dieser Kampagne wird auf das Urteil des Senats vom 27. März2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) [X.] 3 -Es stellt hier auch keinen Erörterungsmangel dar, daß das [X.] dieMöglichkeit eines Absehens von Strafe nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG nichtausdrücklich geprüft hat. Da auch den beiden Mittätern durch Weisungen oderAuflagen nach § 153 a StPO gewisse Sanktionen auferlegt worden waren, lages nicht nahe, den Angeklagten, der einer solchen Erledigung nicht zugestimmthatte, von jeglicher Sanktion freizustellen. Die ausgesprochene Verwarnung [X.] stellt ohnehin die mildeste Sanktionsmöglichkeit des [X.] dar.[X.]

Meta

3 StR 316/03

14.10.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. 3 StR 316/03 (REWIS RS 2003, 1224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1224

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