Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. 3 StR 149/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3009

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/04

vom 26. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß der Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom [X.] der [X.] beschlossenen Kampagne dem vollzieh-baren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die [X.] zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Se-nats vom 27. März 2003 - 3 [X.] (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.
[X.] [X.] Winkler

Pfister

Becker

Meta

3 StR 149/04

26.05.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. 3 StR 149/04 (REWIS RS 2004, 3009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3009

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