Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/04
vom 26. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß der Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom [X.] der [X.] beschlossenen Kampagne dem vollzieh-baren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die [X.] zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Se-nats vom 27. März 2003 - 3 [X.] (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.
[X.] [X.] Winkler
Pfister
Becker
Meta
26.05.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. 3 StR 149/04 (REWIS RS 2004, 3009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3009
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.