Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. III ZR 214/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1607

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:12. September 2002Freitag,[X.] dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R : ja[X.] § 22Der Inhaber eines Waschplatzes zur Reinigung landwirtschaftlicher Gerätehaftet grundsätzlich nicht nach § 22 [X.], wenn die Anlage von [X.] mißbraucht wird.[X.], Urteil vom 12. September 2002 - [X.]/01 - OLG[X.]LGErfurt- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 18. Juli 2001 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] klagende Verein ist Pächter des Fischereirechts an der [X.]. und [X.]. Bei Di. mündet der [X.] in die [X.]. [X.] [X.] sind Eigentümer eines an den [X.] angrenzenden [X.], das von den [X.] zu 2 und 3 für ihren landwirtschaftlichen Betriebgenutzt wird. Auf dem Grundstück befinden sich eine [X.] und ein frei zu-gänglicher betonierter Vorplatz mit einer Frischwasserzuleitung. Über einenGully und eine kurze Rohrleitung entwässert diese Fläche in den [X.].- 3 -Am 5. Juni 1998 kam es in dem vom Kläger angepachteten [X.] zu einem ausgedehnten Fischsterben. Der Kläger hat dies auf die [X.] größerer Mengen von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere DDT und[X.], zurückgeführt und als Ausgangspunkt das Entwässerungsrohr [X.] bezeichnet. Er hat vorgetragen, der Vorplatz habe den [X.] zur Befüllung von Tankwagen sowie zur Reinigung landwirtschaftli-cher Geräte gedient. Bei einer dieser Gelegenheiten seien die Pestizide in den[X.] gelangt.Mit seiner Klage hat der Kläger die [X.] gesamtschuldnerisch [X.] in Höhe von 72.321,78 DM sowie auf Feststellung ihrer Er-satzpflicht für alle weiteren Schäden in Anspruch genommen. Die [X.] sich unter anderem damit verteidigt, die festgestellten hohen Konzentra-tionen von [X.] ließen sich nur durch eine vorsätzliche Beseitigung grö-ßerer Mengen von Pflanzenschutzmitteln seitens Dritter erklären. [X.] haben den [X.] dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision begehren die [X.] weiterhin [X.].[X.] Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das [X.] 4 -- 5 -I.Die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die Vorinstanzen [X.] Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen durften, ist zu verneinen. EinGrundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag scheidet in aller Re-gel aus ([X.], Urteil vom 12. Juli 2002 - [X.], Umdruck S. 4 f., [X.] bestimmt). Ausnahmsweise kann ein Grundurteil über eineFeststellungsklage ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der [X.] gemacht wird, daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die [X.] Anspruchs führen soll (vgl. etwa [X.], Urteil vom 19. Juli 2001- IX ZR 246/00 - NJW 2001, 3477, 3479 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall isthier nicht gegeben. Es kommt deswegen lediglich in Betracht, das vom [X.] bestätigte "Grundurteil" des [X.] hinsichtlich der [X.] als Teilendurteil (Feststellungsurteil) oder allein die Entschei-dung über den bezifferten Zahlungsanspruch aufrechtzuerhalten. Welcher Wegprozessual gangbar wäre, mag dahinstehen. Denn das Berufungsurteil kanninsgesamt auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.[X.] (OLG [X.] OLG-Report 2001, 543) hält die [X.] verschuldensunabhängig als Inhaber einer wassergefährdenden Anla-ge gemäß § 22 Abs. 2 [X.] für einstandspflichtig. Es führt dazu aus:- 6 -Bei dem der Entwässerung des betonierten Vorplatzes dienenden [X.] es sich um eine Anlage, die dazu bestimmt sei, wassergefährdendeStoffe in ein Gewässer zu leiten. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführtenBeweisaufnahme stehe fest, daß der Platz von den [X.] zur Reinigunglandwirtschaftlicher Geräte genutzt worden sei. Somit habe die [X.] dazu gedient, beim Waschen anfallende Rückstände von Öl und Pflan-zenschutzmitteln wegzuleiten. Daß es sich dabei um andere Stoffe als das hierschadensursächliche [X.] gehandelt habe, sei ohne Belang. Ebenso seierwiesen, daß das giftige [X.] über die Rohrleitung der [X.] inden [X.] und von da in die [X.] gelangt sei. Inhaber der Anlage seien alle[X.] als Miteigentümer des Grundstücks, auch wenn der Beklagte zu 1bereits vor dem Schadenszeitpunkt aus der den landwirtschaftlichen Betriebführenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden sei. Auf [X.] wegen eines vorsätzlichen Eingriffs Dritter könnten sich die [X.]nicht berufen. Sie hätten nämlich den Waschplatz einschließlich seiner Ent-wässerungsanlage ungesichert gelassen und dadurch einem möglichen scha-denstiftenden Verhalten Dritter den Boden bereitet.2.Mit diesen Erwägungen überdehnt das Berufungsgericht auf der [X.] des für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachverhaltsdie Anlagenhaftung nach § 22 Abs. 2 [X.].a) Bei dem der Entwässerung des [X.]nvorplatzes dienenden Kanal-einlauf und der sich anschließenden, in den [X.] mündenden [X.] es sich zwar um eine der Wegleitung von Stoffen dienende Anlage. [X.] jedoch im Falle des von den [X.] behaupteten Mißbrauchs nicht"derartige" Stoffe in das Gewässer [X.]) Diese weitere Voraussetzung wäre, wie auch das [X.] verkennt, mindestens dann zu verneinen, wenn die Verrohrung lediglichder Ableitung von Regenwasser und außerdem des bei der Füllung von [X.] abfließenden unkontaminierten [X.] gedient hätte. Zu [X.] sich das Berufungsgericht für diese Auslegung auf das Urteil des erken-nenden Senats vom 3. Juli 1975 ([X.]/73 - [X.], 43, 44) bezogen,in dem es um den Mißbrauch einer gemeindlichen Regenwasserkanalisationzur Beseitigung häuslicher Abwässer ging. In einer solchen Fallgestaltung istdie Anlage nicht dazu bestimmt, das in sie eingeleitete Abwasser und die darinenthaltenen Schadstoffe wegzuleiten. Allein die Möglichkeit eines Mißbrauchsvermag eine Haftung des Anlagenbetreibers nach § 22 Abs. 2 [X.] nicht zubegründen.c) Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn die [X.] zu 1und 2 den Vorplatz außerdem als Waschgelegenheit für Traktoren und Gerätegenutzt hätten und der Schadensfall bei einer derartigen bestimmungsgemä-ßen Verwendung eingetreten wäre. Eine dahingehende Nutzung stellt das Be-rufungsgericht unter Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme tat-richterlich fest; die Revision erhebt hiergegen Verfahrensrügen. Ob diese [X.] wären, kann offenbleiben. Die Revision dringt nämlich jedenfalls mitihrem weiteren Einwand durch, es liege selbst dann ein - vom [X.] ausgeschlossener - Fall eklatanten Mißbrauchs der Anlage durch [X.], der den [X.] nicht zuzurechnen sei.aa) Die Haftung nach § 22 Abs. 2 [X.] stellt einen Fall der Gefähr-dungshaftung für die besonderen Gefahren der Gewässerverunreinigung [X.] 8 -die das Betreiben der beschriebenen Anlagen typischerweise mit sich bringt(Senatsurteil [X.]Z 76, 35, 42; [X.], Öffentliches und privates Wasserrecht,2. Aufl., Rn. 815). Diese Begründung und ihre inhaltliche Begrenzung auf typi-sche Gefahrenlagen beschränkt zugleich die Haftung des Betreibers [X.] nur aus der Schaffung einer solchen typischen Gefahrenlage rechtfertigtsich die Haftung des [X.]s (Senatsurteil vom 2. Dezember 1982- III ZR 121/81 - NJW 1983, 2029, 2030; [X.], [X.], 7. Aufl., § 22Rn. 4). Eine spezifische Gefährdung dieser Art hat der Senat auch in [X.] verneint, in dem in einer [X.] Kunststoffteile lagerten und erst durch de-ren Verbrennung wasserbeeinträchtigende Stoffe entstanden waren (Urteil vom2. Dezember 1982 [X.]) Im Streitfall geht es auf dem Boden der tatsächlichen Feststellungendes Berufungsgerichts um das Gefahrenpotential, das aus der Einleitung [X.] eines landwirtschaftlichen Waschplatzes in oberirdische Gewässertypischerweise erwächst. Hätte sich diese Gefahr hier verwirklicht, wären - vonden genannten Verfahrensrügen der Revision abgesehen - Bedenken gegeneine Haftung der [X.] nicht zu erheben. Die [X.] haben [X.] unter Beweisantritt behauptet, nach der im Ermittlungsverfahren er-folgten fachtechnischen Stellungnahme des [X.] sei mindestens eine Menge von 1,7 bis 4,9 kg reines Endosul-fan in die [X.] gelangt. Diese hohe Konzentration könne weder durch das [X.] von Geräten noch durch sonstiges Hantieren in die Rohrleitung gelangtsein, sondern sei allein dadurch zu erklären, daß sich jemand vorsätzlich [X.] habe entledigen wollen. Legt man dies, wie revisionsrechtlich gebo-ten, als richtig zugrunde, handelt es sich nicht mehr um die derartigen Wasch-vorgängen innewohnende Gefährdung. Bei diesen geht es um [X.] 9 -schwemmte Rückstände von Öl und Pflanzenschutzmitteln, allenfalls nochnach dem Vortrag des [X.] um kleinere Mengen unverdünnter Schadstoffewie beim Umkippen eines Kanisters, falls die [X.] - was das Berufungs-gericht allerdings nicht feststellt - den Vorplatz auch zur Befüllung ihrer Spritz-fahrzeuge mit Pflanzenschutzmitteln benutzt haben sollten. Mit dieser zwarnicht zu vernachlässigenden, aber dennoch verhältnismäßig geringen Gewäs-sergefährdung ist das vorsätzliche Einleiten großer Mengen [X.] weder quantitativ noch qualitativ vergleichbar. Diese [X.] bedeutet vielmehr einen Mißbrauch [X.], der, ähnlich wie in dem vom Senat bereits entschiedenen [X.] gemeindlichen Regenwasserkanals (Senatsurteil vom 3. Juli 1975 aaO),außerhalb ihrer Zweckbestimmung steht und nur eine lose und eher zufälligeVerknüpfung mit der Anlage aufweist. Demnach hat sich, wie der Revision zu-zugeben ist, vorliegend nicht das mit dem Betrieb eines Waschplatzes verbun-dene spezifische Risiko verwirklicht, sondern ein allgemeines Lebensrisiko,nicht anders, als wenn der bislang nicht festgestellte Täter die Giftstoffe un-mittelbar in den Bach oder die [X.] geschüttet hätte. Dieses Risiko ist auch un-ter Berücksichtigung des mit dem Wasserhaushaltsgesetz verfolgten umfas-senden Gewässerschutzes nicht Teil des vom Inhaber der Anlage [X.]. Auf die vom Berufungsgericht erörterte - nachrangige - Frage, obandernfalls dessen Haftung wegen höherer Gewalt ausgeschlossen wäre,kommt es nicht an.Mit der gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil dahernicht [X.] 10 -III.Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 563 ZPO a.F.). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eineVerhaltenshaftung der [X.] gemäß § 22 Abs. 1 [X.] abgelehnt. Auf an-dere Rechtsgrundlagen läßt sich die Klage ebensowenig [X.] [X.] sind nicht ohne weiteres im Sinne des § 22 Abs. 1 [X.]Einleiter sämtlicher über ihre Rohrleitung in den [X.] gelangender Flüssig-keiten. Einleiten setzt ein auf die Gewässerbenutzung zweckgerichtetes [X.] voraus. Ein haftungsbegründendes Handeln im Sinne der Vorschrift [X.] bei [X.] oder Unterlassen vor, das nach seiner objektiven Eignungdarauf abzielt, daß Stoffe in ein Gewässer gelangen, wobei ein funktionellerZusammenhang mit einer Gewässerbenutzung vorliegen muß (Senatsurteil[X.]Z 124, 394, 396). Derartiges hat der Senat zwar für die Abwasserkanali-sation einer Gemeinde angenommen und ihr insoweit zugleich das Risiko einesMißbrauchs ihres Kanalsystems zugewiesen (vgl. [X.]Z 55, 180, 183 ff.; 57,170, 174 f.; 62, 351, 355 ff.; Urteil vom 20. November 1975 - [X.]/73 -NJW 1976, 804 f.; s. auch [X.]Z 103, 129, 134 f.; [X.], § 22 Rn. 11).Das beruht aber auf der Erwägung, daß die Gemeinden fremdes [X.], durch die Konzentration dessen Gefahren vergrößern und esschließlich als Ganzes bewußt in ein oberirdisches Gewässer leiten ([X.]Z 55,180, 184; 62, 351, 355). Schon für die verrohrte Straßenentwässerung einerBundesautobahn, durch die nach einem Verkehrsunfall Heizöl in das [X.] gelangt war, hat der Senat im Gegensatz zu dem damals angefochte-nen Urteil des [X.] ([X.] 1980, 318) eine Haftung des- 11 -Bundes nach § 22 Abs. 1 [X.] nur unterstellt (Beschluß vom 19. [X.] - [X.], 48; s. ferner [X.]Z 124, 394, 399). [X.] fehlt es - ausgehend von dem oben angenommenen Mißbrauch - andem in jedem Fall notwendigen funktionellen Zusammenhang zwischen derZweckbestimmung der Anlage und der tatsächlich erfolgten Schadstoffeinlei-tung. Für die [X.] haftungsbegründend könnte darum allenfalls eine [X.] Beteiligung an dem zweckfremden Eingriff sein.2.Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Nachweis eineseigenen wassergefährdenden Verhaltens der [X.] nicht geführt und [X.] Grundlage des [X.] auch nicht zu führen. Das zieht auch die Re-visionserwiderung nicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, die [X.]hätten ihnen mögliche und zumutbare Vorkehrungen gegen Eingriffe [X.] unterlassen und dadurch die Einleitung von [X.] Dritte in [X.] gleichstehenden Weise geduldet.Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, daß der Tatbestanddes Einleitens auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann (Senatsurteile[X.]Z 65, 221, 223 ff.; 124, 394, 396; Urteil vom 17. Oktober 1985 - [X.]84 - NJW 1986, 2312, 2314; [X.], § 22 Rn. 8). Das setzt [X.] Rechtspflicht zum Handeln voraus, die unter anderem aus der Verant-wortung für Gefahrenquellen und somit aus der allgemeinen Verkehrssiche-rungspflicht nach § 823 BGB folgen kann ([X.]Z 65, 221, 224 f.; [X.] 17. Oktober 1985 aaO; [X.]/[X.], BGB, Neubearbeitung 2002,§ 22 [X.] Rn. 38 f.). Bereits hierfür fehlt es im Streitfall an einer Grundlage.Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dahin getroffen - und [X.] haben insoweit auch nichts Konkretes vorgetragen -, daß sich den- 12 -[X.] vor dem Schadensfall das Risiko eines derartigen Mißbrauchs ihrerWaschanlage hätte aufdrängen müssen. Unter diesen Umständen waren die[X.] jedenfalls seinerzeit nicht gehalten, entsprechende Sicherungsmaß-nahmen zu treffen. Damit scheidet zugleich eine Ersatzpflicht der Kläger [X.] Grundlage von § 823 BGB aus. Die Anlagenhaftung nach § 2 Abs. 1 [X.]schließlich erfaßt ihrer Zweckbestimmung zufolge nicht den Fall, daß [X.] aus der Beschaffenheit der in der Anlage transportierten Flüssigkeitentsteht (Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - [X.] - NJW 1986, 2312,2314 f.; Filthaut, [X.], 5. Aufl., § 2 Rn. [X.] Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Be-rufungsgericht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen über das [X.] eingeleiteten Pflanzenschutzmittel nachzuholen. Gegebenenfalls wird [X.] weiter zu prüfen haben, inwieweit seine Feststellungen [X.] des Vorplatzes mit Rücksicht auf die von der Revision erhobenenVerfahrensrügen aufrechterhalten werden können.[X.]Streck[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 214/01

12.09.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. III ZR 214/01 (REWIS RS 2002, 1607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1607

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