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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Pflichtverteidigervergütung: Bemessung der Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € bewilligt.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. August 2010 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen [X.] ist der [X.] zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Nach Anhörung der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € für gerechtfertigt und angemessen.
Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich der Antragsteller eingehend mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht zu befassen, die bislang noch nicht einmal in der gängigen Kommentarliteratur erörtert worden sind. Die Revisionshauptverhandlung wich zudem erheblich von dem üblichen Zeitumfang ab. So waren zwei Sachverständige zu den Wirkungen und gesundheitlichen Folgen der verfahrensgegenständlichen Medikamente zu hören. Die durch die Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse waren dementsprechend im Schlussvortrag in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen.
Der dem Pflichtverteidiger hierdurch erwachsene Aufwand überstieg damit erheblich den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand. Dem wird durch den vom Senat festgesetzten erhöhten Pauschbetrag in angemessener Weise Rechnung getragen; demgegenüber kommt eine weitere Erhöhung auf das Dreifache einer Wahlverteidigerhöchstgebühr, wie dies von dem Pflichtverteidiger beantragt worden ist, nicht in Betracht.
[X.] Wahl Graf
Jäger Sander
Meta
21.02.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG München I, 3. April 2009, Az: 9 KLs 361 Js 38416/07c
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 1 StR 579/09 (REWIS RS 2011, 9290)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9290
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 579/09 (Bundesgerichtshof)
1 StR 254/10 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des Pflichtverteidigers: Pauschgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlung vor dem BGH
1 StR 454/17 (Bundesgerichtshof)
Höhe der pauschalen Terminsgebühr für eine Revisionshauptverhandlung in einer Steuerstrafsache
1 StR 277/17 (Bundesgerichtshof)
Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr im Revisionsverfahren
2 (s) Sbd. IX - 99/07 (Oberlandesgericht Hamm)
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