Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 1 StR 579/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9290

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Gegenstand

Pflichtverteidigervergütung: Bemessung der Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung


Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € bewilligt.

Gründe

1

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. August 2010 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen [X.] ist der [X.] zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

2

Nach Anhörung der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € für gerechtfertigt und angemessen.

3

Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich der Antragsteller eingehend mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht zu befassen, die bislang noch nicht einmal in der gängigen Kommentarliteratur erörtert worden sind. Die Revisionshauptverhandlung wich zudem erheblich von dem üblichen Zeitumfang ab. So waren zwei Sachverständige zu den Wirkungen und gesundheitlichen Folgen der verfahrensgegenständlichen Medikamente zu hören. Die durch die Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse waren dementsprechend im Schlussvortrag in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

4

Der dem Pflichtverteidiger hierdurch erwachsene Aufwand überstieg damit erheblich den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand. Dem wird durch den vom Senat festgesetzten erhöhten Pauschbetrag in angemessener Weise Rechnung getragen; demgegenüber kommt eine weitere Erhöhung auf das Dreifache einer Wahlverteidigerhöchstgebühr, wie dies von dem Pflichtverteidiger beantragt worden ist, nicht in Betracht.

[X.]                     Wahl                       Graf

         Jäger                       Sander

Meta

1 StR 579/09

21.02.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 3. April 2009, Az: 9 KLs 361 Js 38416/07c

§ 51 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 1 StR 579/09 (REWIS RS 2011, 9290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9290

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2 (s) Sbd. IX - 99/07 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 458/22

4 StR 190/15

1 StR 579/09

1 StR 364/18

2 Qs 40/22

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