Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZB 153/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4701

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[X.][X.] vom 3. März 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 250 Nr. 2, § 226 Abs. 3

a) Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenz-gläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorge-legten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlang-ten [X.] die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (im Anschluß an [X.] 6, 232, 236). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann.
b) Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forde-rungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; et-was anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausge-wiesen wird.
c) Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen [X.]stätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann "im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern.
d) Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen [X.]stätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann. - 2 -
e) Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des [X.] nicht zustande [X.] wäre.
[X.], [X.]schluß vom 3. März 2005 - [X.] 153/04 - [X.] Lahn AG [X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. März 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]schluß der 7. Zivilkammer des [X.] Lahn vom 24. Mai 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 214.734,62 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Die Schuldnerin war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 15. September 2003 Branchenführerin im "Golfplatzmarketing". Sie schloß Verträge mit [X.], die ihr die Errichtung von [X.] (Markerboards) gestatteten und die Vermarktung von [X.] ermöglichten. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist die W.

AG (fortan: Holding), eine [X.]. Diese führte erfolglose Verhandlungen mit der [X.]teiligten zu 1 über eine Veräuße-rung ihrer Geschäftsanteile an der Schuldnerin. Statt dessen kam es zu einem - 4 - Kooperationsverhältnis mit der [X.]teiligten zu 2. Zu diesem Zweck gründete man gemeinsam die [X.]. Nach Insolvenzeröffnung waren die [X.] bestrebt, die begonnene Kooperation fortzuführen.

Anfang des Jahres 2004 legte die Schuldnerin einen Insolvenzplan vor, mit dem die Vertragsbeziehungen zu den Golfclubs und der dadurch verkörper-te Vermögenswert erhalten werden sollten. Der Insolvenzplan sieht vor, das Unternehmen der Schuldnerin in Kooperation mit der [X.], die keine In-solvenzgläubigerin ist, fortzuführen. Den Golfclubs wird die Wahlmöglichkeit eingeräumt, die bestehenden Verträge mit der Schuldnerin unter verschlechter-ten Konditionen fortzusetzen oder unter bestimmten Voraussetzungen zu kün-digen und mit der [X.] neu abzuschließen. Gegenüber der von dem In-solvenzverwalter prognostizierten Quote von 7,20 % wird den Gläubigern eine Quote von 16,50 % in Aussicht gestellt.

Um den Insolvenzplan gegen die [X.]teiligte zu 1 als Wettbewerberin durchzusetzen, trat die [X.] an zahlreiche, aber nicht alle Insolvenzgläu-biger mit dem Angebot heran, deren Insolvenzforderungen zu unterschiedli-chen Quoten, in der Regel mindestens 50 %, zu erwerben. Dabei wurden fol-gende Vereinbarungen getroffen:
- Die Gläubiger traten ihre Forderungen "mit Wirkung zum Tage der rechtskräftigen [X.]stätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenz-gericht" an die [X.]ab (§ 1).
- Als Gegenleistung verpflichtete sich die [X.]zur Zahlung einer bestimmten Quote der vom Insolvenzverwalter bestätigten Forderung, - 5 - fällig mit rechtskräftiger [X.]stätigung des Insolvenzplans bzw. binnen einer bestimmten Frist ab diesem Zeitpunkt (§ 2).
- Die Abtretung wurde unter der auflösenden [X.]dingung vereinbart, daß keine rechtskräftige [X.]stätigung des Insolvenzplans erfolgt; bei einer Versagung der [X.]stätigung sollte der Vertrag als aufgehoben gelten (§ 3).
- Die Gläubiger verpflichteten sich, der [X.]
eine Stimmrechts-vollmacht zu erteilen (§ 4). Diese wurde mit sofortiger Wirkung erteilt.
- Ferner verpflichteten sich die Vertragsparteien zur Verschwiegenheit (§ 5).

Zwischen der [X.]teiligten zu 2, der [X.]und dem [X.].

, einer weiteren [X.], wurde darüber hinaus ein - ebenfalls auflösend bedingter - Kooperationsvertrag geschlossen. Darin ver-pflichteten sich die Vertragspartner wechselseitig, bei Vermeidung einer [X.] von 25.000 • dem Insolvenzplan zuzustimmen. B.

ver-pflichtete sich, die bei Durchführung des Insolvenzplans benötigten Marker-boards ausschließlich bei [X.]. in Auftrag zu geben. Des weiteren wurde eine Verschwiegenheitspflicht vereinbart.

[X.]i der Abstimmung erhielt der Insolvenzplan in den drei gebildeten Stimmgruppen die nach § 244 [X.] erforderlichen Mehrheiten. Der dazu [X.] lehnte den Insolvenzplan jedoch wegen ihm "bekannt - 6 - gewordener Stimmenkäufe" ab. Zudem beantragte die [X.]teiligte zu 1, die [X.]s-tätigung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu versagen.

Mit [X.]schluß vom 7. April 2004 hat das Insolvenzgericht die [X.]stätigung des Insolvenzplans versagt, weil seine Annahme unlauter herbeigeführt worden sei (§ 250 Nr. 2 [X.]). Es liege ein verdeckter Stimmenkauf vor, und die Stimmrechtsvollmachten seien darüber hinaus nach § 226 Abs. 3 [X.] unwirk-sam. Auch der Versagungsantrag der [X.]teiligten zu 1 sei begründet. Die sofor-tige [X.]schwerde der Schuldnerin hatte nur insoweit Erfolg, als das [X.] mit [X.]schluß vom 24. Mai 2004 den Antrag der [X.]teiligten zu 1 als unzulässig abgewiesen hat. Im übrigen ist das [X.]schwerdegericht dem Amtsgericht darin gefolgt, daß die [X.]stätigung gemäß § 250 Nr. 2 [X.] von Amts wegen zu ver-sagen sei.

I[X.]

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist [X.] (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat indes keinen Erfolg.

1. Das [X.] hat ausgeführt, daß zwar kein Stimmenkauf, aber ein verdeckter Forderungskauf vorliege und die Annahme des Plans deshalb un-lauter im Sinne von § 250 Nr. 2 [X.] herbeigeführt worden sei. [X.] seien grundsätzlich nicht unlauter, müßten jedoch offengelegt werden. Selbst wenn den im Abstimmungstermin anwesenden Gläubigervertretern die Forderungskäufe bekannt gewesen seien, fehle es an einer umfassenden Of-- 7 - fenlegung, weil die schriftlich abstimmenden Gläubiger, denen zudem nicht [X.] Forderungskäufe angeboten worden seien, hiervon keine Kenntnis [X.] hätten. Mündlich und schriftlich abstimmende Gläubiger seien insofern jedoch gleich zu behandeln. Die verdeckten Forderungskäufe seien für die An-nahme des Insolvenzplans ursächlich geworden, weil ohne die von der [X.]mit Vollmacht der [X.] abgegebenen Stimmen der [X.] nicht angenommen worden wäre.

2. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, der Forderungskauf durch eine von der Schuldnerin verschiedene, im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung handelnde Person sei grundsätzlich sogar dann nicht als unlauter anzusehen, wenn er nicht offenbart werde. Selbst wenn man grund-sätzlich die Offenlegung des Forderungskaufs verlange, komme es nicht auf die Unkenntnis der schriftlich abstimmenden Gläubiger an, weil diese ihr Stimmrecht bewußt ohne Rücksicht auf das Abstimmungsverhalten der ande-ren Gläubiger ausgeübt hätten; sie hätten somit auch nicht von etwaigen For-derungskäufen und deren Offenlegung oder Verheimlichung beeinflußt werden können. Im übrigen habe das [X.]schwerdegericht bei der [X.]urteilung des [X.] zwischen dem (unterstellt) unlauteren Verhalten und der Annahme des Insolvenzplans rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, welches [X.]sergebnis sich ergäbe, wenn man die aufgrund der Stimmrechtsvoll-machten abgegebenen Stimmen der [X.] hinwegdenke. Richtigerweise müsse auf die Stimmen derjenigen Gläubiger abgestellt werden, die in [X.] der Forderungskäufe dem Insolvenzplan zugestimmt hätten. Selbst wenn unterstellt werde, daß diese andernfalls den Insolvenzplan durchweg [X.] hätten - grundsätzlich sei jedoch die konkrete Feststellung ihres hypo-- 8 - thetischen [X.] unerläßlich -, seien die erforderlichen Mehrheiten gemäß § 244 [X.] in [X.] Abstimmungsgruppen erreicht.

3. Dem ist nicht zu folgen.

a) Der mit der Schuldnerin abgestimmte Forderungskauf durch die [X.] war eine unlautere Handlung i.S. des § 250 Nr. 2 [X.] unabhängig davon, ob und inwieweit er den abstimmungsberechtigten Gläubigern bekannt war.

[X.]) Wann die Annahme eines Insolvenzplans "unlauter" herbeigeführt worden ist, ist in § 250 Nr. 2 [X.] - der im Wortlaut dem § 79 Nr. 3 [X.] - nicht näher ausgeführt. Als Regelbeispiel ist lediglich die Gläubiger-begünstigung genannt.

Die [X.]gründung des [X.] (§ 297 RegE-[X.]) führt hierzu an "die Verfälschung einer Abstimmung etwa durch einen zunächst unentdeck-ten Stimmenkauf, der für das Abstimmungsverhalten ursächlich war" (vgl. BT-Drucksache 12/2443, [X.]). Entsprechendes findet sich bereits in den Ge-setzesmaterialien zu § 173 des Entwurfs der Konkursordnung, wonach "na-mentlich das Stimmkaufen und Auskaufen eines Gläubigers" eine Verwerfung des Vergleichs gebieten [X.]/[X.], Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Band IV S. 371; vgl. auch Materialien zur Konkursord-nung vom 10. Februar 1877, [X.], 64 f, 112).

Der [X.] hat ausgesprochen, ein Vorzugsabkommen zwi-schen dem [X.] und einem Vergleichsgläubiger sei gemäß § 8 - 9 - Abs. 3 [X.] nichtig unabhängig davon, ob es heimlich abgeschlossen oder offengelegt sei ([X.] 6, 232, 239 f). In einer späteren Entscheidung hat er jedoch betont, das [X.]günstigungsverbot wolle geheime Sonderabkommen verhüten ([X.], Urt. v. 8. Februar 1961 - [X.], [X.] 1961, 88, 90). Zu § 168 KO (später: § 181 KO; dem entspricht nunmehr § 226 Abs. 3 [X.]) hat das [X.] die Ansicht vertreten, durch Androhung der absoluten Nich-tigkeit aller geheimen, nicht offengelegten Abkommen solle das Zustandekom-men von Zwangsvergleichen verhindert werden, die nicht dem Interesse aller Gläubiger entsprächen ([X.], 22, 24 ).

Das Schrifttum versteht als "unlauter" im Sinne des § 250 Nr. 2 [X.] ein Verhalten des Schuldners, eines Gläubigers, des Insolvenzverwalters oder [X.], das sich als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 250 Rn. 22; [X.]/[X.]/ [X.], [X.] § 250 Rn. 11; [X.], [X.] 2. Aufl. § 250 Rn. 9; FK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 250 Rn. 17). [X.] sei insbesondere jegliche Manipulation der [X.] wie etwa die Erlangung der Zustimmung durch Täuschung oder [X.], der verdeckte Stimmenkauf, die Anerkennung erdichteter Forderungen oder die Verheimlichung von Vermögenswerten (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.] [X.]O Rn. 24, 25; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 13; FK-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 19).

Für den Forderungskauf gehen die Ansichten auseinander. Nach der einen Auffassung, der sich auch das [X.]schwerdegericht angeschlossen hat, ist der Forderungskauf als solcher nicht unlauter im Sinne des § 250 Nr. 2 [X.]. Forderungen seien grundsätzlich frei veräußerlich, und die Motive der Ver-tragsparteien würden durch das Ziel, einem Insolvenzplan zur Mehrheit zu ver-- 10 - helfen, nicht unlauter. Etwas anderes gelte nur dann, wenn den übrigen Gläu-bigern der fälschliche Eindruck vermittelt werde, die Erwerber würden gleich behandelt; deshalb sei lediglich Offenheit geschuldet ([X.]/[X.]/ [X.], [X.]O Rn. 13; im Anschluß an [X.] auch MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 26; FK-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 25; ebenso zum Zwangsvergleich alten Rechts Skrotzki [X.] 1958, 105, 106 und zum Vergleich Vogels/Nölte, [X.] 3. Aufl. § 79 [X.]). Auch die Vertreter dieser Meinung werten allerdings die Auftei-lung einer Forderung auf mehrere Gläubiger, um innerhalb einer Gruppe die für die Annahme erforderliche Kopfmehrheit zu erreichen, als unlauter, ohne inso-fern auf die Offenheit oder Heimlichkeit abzustellen ([X.]/[X.]/ [X.], [X.]O Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 24; FK-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 18).

Nach einer weiteren Auffassung, welcher die Rechtsbeschwerde folgt, liegt eine unlautere Handlung nicht vor, wenn die Forderung eines Gläubigers von einem [X.] im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung erworben wird (Krebs NJW 1951, 788, 789; [X.], Die Sanierung [X.] Teil S. 86; vgl. zu § 8 Abs. 3 [X.] auch [X.] 1978, 729, 730). Eine Gläubigerbegünstigung liege hier nicht vor, weil der bisherige Gläubiger durch den gerechtfertigten Forderungskauf vollkommen ausscheide und an seine Stelle der neue [X.] trete, der sich dem Vergleichsvorschlag (jetzt: dem Insolvenzplan) und [X.] denselben [X.]dingungen wie alle übrigen Gläubiger unterwerfe.

Von einer dritten Meinung wird jeder Forderungskauf zu einem höheren Preis als der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote als unlautere Handlung angesehen; auf Offenheit oder Heimlichkeit wird nicht abgestellt ([X.]/ [X.], [X.] 12. Aufl. § 250 Rn. 30; Breutigam in: Breutigam/[X.]/Goetsch, - 11 - [X.] § 250 Rn. 21; ebenso zum [X.]/[X.], KO 8. Aufl. § 181 Rn. 19 und § 188 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 188 KO Anm. 2 und zum Vergleich [X.]/Mohrbutter, [X.] 4. Aufl. § 79 Rn. 10 mit Verweisung auf § 8 Rn. 33).

[X.]) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Grundsatz zutreffend. Dies folgt zunächst aus dem systematischen Zusammenhang des § 250 Nr. 2 mit dem § 226 Abs. 3 [X.]. Nach § 226 Abs. 1 [X.] sind innerhalb der [X.] [X.] [X.]teiligten gleiche Rechte anzubieten. Die [X.]günstigung eines Gläubigers, welcher die anderen Gläubiger nicht zustimmen, ist nach § 226 Abs. 2 [X.] unzulässig. Ist die [X.]günstigung Gegenstand eines Abkom-mens, durch das dem Gläubiger für sein Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorge-sehener Vorteil gewährt wird, so ist obendrein das Abkommen nach § 226 Abs. 3 [X.] nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (vgl. zu § 8 Abs. 3 [X.] [X.] 6, 232, 236 ff). Wird das Abkommen vorher bekannt, darf das [X.] den Plan nicht bestätigen, wenn dieser auf dem [X.] kann.

Ob die [X.]günstigung offen oder versteckt gewährt wird, ist nur insofern erheblich, als die anderen [X.]teiligten ihr zustimmen können, falls sie im Insol-venzplan ausgewiesen wird. Gegebenenfalls entfällt der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Amtliche [X.]gründung zu § 269 RegE-[X.], BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Ist die [X.]günstigung nicht zustimmungsfähig, weil im Insolvenzplan nicht enthalten, ist sie verboten unabhängig davon, ob sie den anderen [X.]teiligten verlautbart oder verheimlicht wird. Wird ein Gläubiger, der so stimmenmächtig ist, daß er von der Abstimmung nichts zu befürchten - 12 - hat, offen begünstigt, verstößt die Herbeiführung der schon durch ihn allein gewährleisteten Annahme des Insolvenzplans ebenso gegen das Gesetz wie heimliche Machenschaften. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Gläubiger durch den Forderungskauf diese Abstimmungsmacht erst verschafft. Wäre dies sanktionslos möglich, müßte dies geradezu als Anreiz wirken, so weitgehende Stimm- oder Forderungskäufe vorzunehmen, daß sich die benachteiligten Gläubiger auch dann, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dagegen nicht mehr zur Wehr setzen können. Wenn ein Insolvenzgläubiger einzelnen anderen [X.] - nicht [X.] anderen - deren Forderungen zu einem Preis abkauft, der die in dem Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, insofern also die Verkäufer begünstigt, um mit der so erlangten [X.] die von ihm erwünschte, sonst nicht gewährleistete Annahme des [X.]s zu bewirken, ist der Vertrag wegen Gläubigerbegünstigung unabhängig davon nichtig, ob der Forderungskäufer sein Vorhaben offen oder heimlich durchführt.

Auch die Vorschrift des § 250 Nr. 2 [X.] unterscheidet ihrem Wortlaut nach nicht zwischen einer offenen und einer heimlichen Gläubigerbegünsti-gung. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber nur die heimliche als "un-lauter" hat behandeln wollen. Zwar wird nach der [X.]gründung des [X.] zu § 297 [X.], dem nunmehr § 250 [X.] entspricht, "die Verfäl-schung einer Abstimmung etwa durch einen zunächst unentdeckten Stimmen-kauf" sanktioniert (BT-Drucksache 12/2443 [X.]). Dabei handelt es sich [X.] nur um einen [X.]ispielsfall ("etwa"). Es wäre auch kein sinnvolles Ergeb-nis, wenn das Insolvenzgericht nur wegen einer trotz gegenteiliger [X.]mühun-gen der [X.]teiligten bekannt gewordenen Gläubigerbegünstigung die [X.]stäti-gung des Insolvenzplans versagen dürfte. Dies muß auch möglich sein bei [X.] 13 - ner von vornherein offen gelegten, jedoch nicht im Insolvenzplan enthaltenen Gläubigerbegünstigung, die von den anderen Gläubigern im Wege der [X.] nicht verhindert werden kann, weil der Rechtsnachfolger des be-günstigten Gläubigers zugleich die Abstimmungsverhältnisse zu seinen Guns-ten verändert hat. Denn der unerwünschte Effekt - der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - ist beide Male derselbe.

Auch die Parallele zu § 250 Nr. 1 [X.] spricht für die hier [X.] Auslegung: Die [X.]stätigung des Insolvenzplans ist von Amts wegen zu ver-sagen, wenn wesentliche Verfahrensfehler vorgekommen sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Zwar könnte und müßte das Insolvenzgericht - falls die gläubigerbegünstigenden und zugleich die Stimmverhältnisse beein-flussenden Abreden offengelegt werden - die Durchführung der Abstimmung ablehnen. Hat es - aus welchen Gründen auch immer - abstimmen lassen, bleibt zur Wahrung des Rechts jedoch nur noch die Versagung der [X.]stätigung des Insolvenzplans. Auf anderem Wege ist das Ergebnis der Abstimmung von Amts wegen nicht mehr korrigierbar.

[X.]) Im vorliegenden Fall wurde den Gläubigern, denen von der [X.]

ein Forderungskauf angetragen wurde, eine besondere - weil nicht [X.] zuteil werdende - [X.]günstigung angeboten. Diese bestand in dem Kaufpreis, der die in dem Plan ausgewiesene Quote beträchtlich überstieg.

[X.]) Unerheblich ist - wie bereits ausgeführt - nicht nur, in welchem [X.] die abstimmenden Gläubiger von dem Forderungskauf durch die [X.]

Kenntnis hatten, sondern ebenso, daß im vorliegenden Fall der Forde-rungskäufer [X.] kein Insolvenzgläubiger war und die Verkäufer ihre - 14 - Forderungen nicht mit sofortiger Wirkung (sondern erst zum Tage der rechts-kräftigen [X.]stätigung des Insolvenzplans) an die [X.]

abtraten, so daß diese zur Ausübung des Stimmrechts der Erteilung einer - sofort wirksamen - Vollmacht bedurfte.

(1) Ein Vorzugsabkommen ist - falls der Insolvenzplan zustande kommt - auch dann nichtig nach § 226 Abs. 3 [X.] und unlauter nach § 250 Nr. 2 [X.], wenn es von [X.] ("anderen Personen") mit Gläubigern geschlossen wird und diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren einen nicht im Plan vorgesehenen Vorteil gewährt. Andernfalls wäre das [X.]günstigungsverbot leicht zu umgehen dadurch, daß ein am Zustandekommen des Insolvenzplans interessierter [X.]teiligter die [X.] einzelner Gläubiger durch einen gleichgesinnten Außenstehenden [X.] läßt (vgl. dazu schon [X.]/[X.], [X.]O § 181 Rn. 6, 11).

(2) Obwohl das Vorzugsabkommen bis zur rechtskräftigen [X.]stätigung des Insolvenzplans teilweise in der Schwebe blieb, hat es zum unlauteren [X.] beigetragen. Denn sofort wirksam wurde die Vollmachtserteilung, ohne welche die [X.] an den Abstimmungen nicht hätte teilnehmen können, und diese Vollmachtserteilung war integrierender [X.]standteil des Forderungskaufs.

Deshalb ist der Forderungskauf eine Abrede, die "im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren" steht (§ 226 Abs. 3 [X.]). Er ist, wie die Schuldnerin selbst vorgetragen hat, ausschließlich zu dem Zweck vereinbart worden, das Insolvenzverfahren durch Annahme des ihr genehmen Insolvenzplans und dessen anschließende gerichtliche [X.]stätigung zu beenden (§ 258 [X.]). Daß - 15 - die [X.] die Gläubiger (Verkäufer) zu keinem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichteten, ist zwar zutreffend, jedoch unerheblich. Eine derartige Verpflichtung brauchte nicht vereinbart zu werden, weil der Käu-fer [X.] die Stimmabgabe in Vertretung der Verkäufer gleich selbst be-sorgte, und zwar unabhängig von Weisungen der Verkäufer.

Durch die sofort wirksame Vollmachtserteilung haben sich die Gläubiger, die ihre Forderungen für den Fall des Zustandekommens des Insolvenzplans veräußert haben, ihres Stimmrechts praktisch entäußert, und nur hierauf kam es der Interessengemeinschaft [X.] /Schuldnerin an. Zum Fall des "Stim-menkaufs" bestehen keine wesentlichen Unterschiede.

b) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Ursächlichkeit des un-lauteren Verhaltens für das Zustandekommen des Insolvenzplans haben [X.] keinen Erfolg. Da bereits der sich als [X.]günstigung einzelner Gläubiger darstellende Forderungskauf die Annahme des Insolvenzplans unlauter her-beigeführt hat, ist für die Kausalität zu Recht darauf abgestellt worden, ob der Plan auch dann angenommen worden wäre, wenn die auf den [X.]r [X.] entf[X.]den Stimmen nicht abgegeben worden wären. Dies ist - wie auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird - nicht der Fall.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 153/04

03.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZB 153/04 (REWIS RS 2005, 4701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4701

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