Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2015, Az. VI B 14/15

6. Senat | REWIS RS 2015, 6059

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Gegenstand

(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 31.08.2015 VI B 13/15 - Keine notwendige Beiladung bei Lohnsteuer-Außenprüfung - Zeitlich begrenzte Gewährung von Akteneinsicht "in letzter Minute" - Keine Terminänderung wegen mangelnder Vorbereitung eines Beteiligten)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2014  4 K 601/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt worden. Die im Übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O), der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O) wurden schon nicht in den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechender Weise dargelegt.

2

1. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Revision nicht wegen eines [X.] nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O zuzulassen.

3

a) Soweit der Kläger meint, seine Arbeitnehmer und die [X.] hätten im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 [X.]O notwendig beigeladen werden müssen, geht seine Ansicht fehl.

4

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 [X.]O sind, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, diese beizuladen. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 5. September 2012 II B 61/12, [X.], 1995). An einer solchen Konstellation fehlt es im Streitfall. Die Arbeitnehmer des [X.] und die Deutsche [X.] sind von der Anordnung der [X.] des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --[X.]--) steuerlich nicht unmittelbar betroffen.

5

b) Soweit der Kläger rügt, durch die zeitlich enge Vorgabe für die beantragte Akteneinsicht von 20 Minuten sei sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden (§ 78 [X.]O i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), liegt ein [X.] ebenfalls nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für das finanzgerichtliche Verfahren u.a. dadurch verwirklicht, dass die Beteiligten das Recht haben, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (insbesondere der beklagten Behörde) einzusehen (§ 78 [X.]O). Damit wird gewährleistet, dass die Beteiligten zu den in den vorgelegten und beigezogenen Akten enthaltenen Tatsachen Stellung nehmen können, bevor das Gericht sie zur Grundlage seiner Entscheidung macht (Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 78 Rz 1a). Falls das Gericht die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert, gleichwohl aber die Akten auswertet, liegt ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 [X.]O vor ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 78 [X.]O Rz 170). Hat ein Berechtigter Akteneinsicht beantragt, ist ihm diese unverzüglich zu gewähren. Zwischen der entsprechenden Mitteilung und der mündlichen Verhandlung muss ein ausreichender Zeitraum für die Vornahme der Akteneinsicht und eine etwaige Stellungnahme gegeben sein. Ist eine sofortige Stellungnahme ohne Schwierigkeiten machbar, reicht auch die Möglichkeit der Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht. [X.] dies dem Berechtigten nicht, muss er Vertagung beantragen ([X.] in [X.], § 78 [X.]O Rz 72, 73).

6

Vorliegend hat das Finanzgericht ([X.]) dem Kläger schnellstmöglich Akteneinsicht durch seine Prozessbevollmächtigte gewährt. Der Kläger hatte vor dem [X.] erstmals mit Schreiben vom 9. Dezember 2014, welches beim [X.] am selben Tag um 13:25 Uhr eingegangen war, beantragt, ihm am 10. Dezember 2014 um 09:14 Uhr (d.h. eine Minute vor Beginn der --auf Antrag des [X.] zuvor mehrmals verlegten-- mündlichen Verhandlung) Akteneinsicht zu gewähren. Daraufhin hatte das [X.] dem Kläger Akteneinsicht für den 10. Dezember 2014 ab 08:30 Uhr gewährt. Gleichzeitig hat das [X.] den Kläger aufgefordert, die Akteneinsicht bis 08:50 Uhr abzuschließen, da das [X.] die Akten für den am 10. Dezember 2014 ab 09:15 Uhr angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung benötigte. Die entsprechende Terminladung war dem Kläger bereits am 2. Oktober 2014 zugestellt worden. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] dem Kläger Akteneinsicht nur kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Einen Antrag auf Vertagung hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung wegen der nur kurzfristig möglichen Akteneinsicht nicht gestellt. Das [X.] war auch nicht von Amts wegen verpflichtet, wegen der aufgrund des eigenen prozessualen Verhaltens des [X.] nur kurzfristig möglichen Akteneinsicht den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen, da hierfür kein erheblicher Grund vorlag (§ 155 [X.]O i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung). Mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten, die insbesondere auch in der Beantragung von Akteneinsicht erst in "letzter Minute" liegen kann, ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung ([X.] vom 8. Oktober 2003 VII B 89/03, [X.], 217). Einen erheblichen Grund, warum der Kläger die Akteneinsicht erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung beantragt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Das [X.] war insbesondere nicht verpflichtet, den Kläger über die Beiziehung der den Streitfall betreffenden Akten gemäß § 71 Abs. 2 [X.]O zu benachrichtigen (Gräber/[X.], a.a.[X.], § 71 Rz 5).

7

c) Mit der Rüge, das [X.] habe die von ihm benannten Zeugen (Lohnsteuer-Außenprüfer) nicht vernommen, macht der Kläger einen Verstoß gegen die aus § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O folgende Sachaufklärungspflicht geltend. Der Vortrag genügt jedoch nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O. Wird das Übergehen von Beweisanträgen gerügt, so muss neben dem Beweisthema und dem angebotenen Beweismittel vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des [X.] auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte. Ferner muss vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (z.B. [X.] vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, [X.] 1999, 802, m.w.[X.]). Diesen Vorgaben entspricht der Vortrag des [X.] nicht. Der Kläger hat schon kein Beweisthema benannt.

8

d) Entgegen der Auffassung des [X.] ist auch kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das [X.] die mündliche Verhandlung nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 2 [X.]O wiedereröffnet hat. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war im Streitfall (nur) bis zur Verkündung des Urteils (§ 104 Abs. 1 [X.]O) möglich (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2007 VI S 10/06 (PKH), [X.] 2007, 936). Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn Schriftsätze mit verfahrensrechtlichem Inhalt nachgereicht werden oder wenn aufgrund des Ergebnisses der (inzwischen) geschlossenen mündlichen Verhandlung zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung die weitere Aufbereitung des Streitstoffs in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht notwendig erscheint (Gräber/[X.], a.a.[X.], § 93 Rz 8). Vorliegend war aufgrund des Antrags des [X.] auf Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014 nach deren Schließung nicht wieder zu eröffnen. Denn eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör ist in der zeitlich begrenzten Gewährung der Akteneinsicht unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht zu sehen (s.o., 1.b).

9

e) Auch im Übrigen hat das [X.] den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 [X.]O) nicht verletzt.

aa) Es liegt --entgegen der Ansicht des [X.]-- keine Überraschungsentscheidung vor. Eine sogenannte Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 2. April 2002 [X.], [X.] 2002, 947). Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor. Denn das [X.] hat sein Urteil --entgegen dem klägerischen [X.] nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, mit dem auch ein kundiger und gewissenhafter [X.] unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das [X.] hat die Klage vielmehr insbesondere abgewiesen, weil es Ermessensfehler des [X.] bei der Prüfungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht erkennen konnte. Dieser Streitpunkt war [X.] der gerichtlichen Auseinandersetzung. Darüber hinaus ist ein Urteil auch nicht deshalb eine Überraschungsentscheidung, weil es nicht den Erwartungen oder Hoffnungen eines Beteiligten --hier des [X.] auf Aufhebung der Prüfungsanordnung für die [X.] für die Jahre 2009 bis 2011-- entspricht (vgl. [X.] vom 3. Mai 2010 VIII B 72/09, [X.] 2010, 1474).

bb) Eine Gehörsverletzung liegt --entgegen der Auffassung des [X.]-- auch nicht deshalb vor, weil das [X.] "das tatsächliche Vorbringen des [X.] überhaupt nicht zur Kenntnis genommen" habe. Dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs genügt das Gericht bereits dann, wenn es die Ausführungen der Beteiligten bei der Urteilsfindung in Erwägung zieht und sich mit dem entscheidungserheblichen [X.] auseinandersetzt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gericht alle im Einzelfall gegebenen Umstände in der Begründung der Entscheidung erörtert (Gräber/Stapperfend, a.a.[X.], § 96 Rz 64). Das [X.] hat ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 die Streitsache mit dem Kläger erörtert und diesem mehrfach die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem hatte er bereits im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit, schriftsätzlich zur Rechtslage vorzutragen. Allein die Tatsache, dass das [X.] der Rechtsansicht des [X.] im Ergebnis nicht folgte, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. Beschluss des [X.] vom 11. Juni 2008  2 BvR 2062/07, [X.], 1056).

f) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das [X.] im Streitfall das Verfahren gemäß § 74 [X.]O hätte aussetzen müssen. Zur substantiierten Darlegung eines [X.] sind die Tatsachen zu bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (Lange in [X.], § 116 [X.]O [X.]). Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Denn Voraussetzung einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 [X.]O ist die Vorgreiflichkeit eines anderen, anhängigen Rechtsverhältnisses ([X.] in [X.], § 74 [X.]O Rz 52). Ausführungen zur Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsverhältnisses enthält die Beschwerdeschrift jedoch nicht. Der bloße Hinweis des [X.] auf das BFH-Urteil vom 27. August 2014 VIII R 16/13 und den [X.] vom 20. März 2014 VIII S 13/13 --ohne weitergehende [X.] genügt nicht.

2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O), der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Diese wurden schon nicht in den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechender Weise dargelegt.

a) Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung zuzulassen. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. [X.] vom 21. Mai 2013 III B 59/12, [X.] 2013, 1447). Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 4. Juli 2013 III B 69/12, [X.] 2013, 1573). Da der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O) einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O darstellt, gelten hierfür dieselben Darlegungsanforderungen [X.] in [X.], § 116 [X.]O Rz 185).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar hat der Kläger konkrete Rechtsfragen formuliert. So nennt er als im Revisionsverfahren zu klärende Fragen, ob ein Anspruch auf zeitgleiche Prüfung nach § 42f Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch nach Beginn der Außenprüfung besteht, ob die später prüfende Behörde verpflichtet ist, die Ergebnisse der bereits durchgeführten Prüfung zu übernehmen, und ob die Arbeitnehmer in der Konstellation des § 42f Abs. 4 EStG nach § 60 Abs. 3 [X.]O notwendig beizuladen sind. Es fehlt jedoch an substantiierten Ausführungen dazu, weshalb diese Fragen im allgemeinen Interesse zu klären sind. Die bloße Behauptung, die Revisionszulassung diene der Rechtsfortbildung bzw. die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, ist hierfür nicht ausreichend. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Rechtsfragen ergibt. So hat er nicht dargelegt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der vermeintlich bedeutsamen Rechtsfragen zweifelhaft und strittig ist [X.] in [X.], § 116 [X.]O Rz 187).

b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O) ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2013 VI B 7/13, [X.] 2013, 1922). An einem derart substantiierten Beschwerdevorbringen fehlt es vorliegend. Denn der Kläger hat schon keine Divergenzentscheidung bezeichnet.

c) Soweit der Kläger vorträgt, das [X.] verkenne, dass der Steuerpflichtige nach § 42f Abs. 4 EStG einen Anspruch auf zeitgleiche Prüfung durch den Träger der Rentenversicherung und die Finanzverwaltung habe und für den Fall, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die Prüfung durch den Träger der Rentenversicherung bereits abgeschlossen sei, einen Anspruch auf Begrenzung auf den bisher ungeprüften Zeitraum, ist damit kein Revisionszulassungsgrund dargelegt. Der Kläger wendet sich damit im Grunde gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann er im Beschwerdeverfahren jedoch nicht gehört werden (vgl. [X.] vom 24. September 2008 IX B 110/08, [X.] 2009, 39; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, [X.] 2010, 1647; vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, [X.] 2013, 396, und vom 21. März 2013 VI B 155/12, [X.] 2013, 1103; jeweils m.w.[X.]). Gleiches gilt für die Rüge des [X.], die Prüfungsanordnung des [X.] sei rechtswidrig, weil das [X.] für die Prüfungsanordnung nur teilweise örtlich zuständig gewesen sei und bei Erlass der Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) kein Ermessen ausgeübt habe. Auch die Rüge, das [X.] habe den Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 Satz 2 [X.] fehlerhaft nicht festgestellt, führt nach den zuvor dargelegten Maßstäben nicht zur Zulassung der Revision.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O).

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI B 14/15

31.08.2015

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Dezember 2014, Az: 4 K 601/14, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 60 Abs 3 S 1 FGO, § 78 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 119 Nr 3 FGO, § 155 FGO, § 227 ZPO, § 96 Abs 2 FGO, § 42f Abs 4 EStG 2009, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2015, Az. VI B 14/15 (REWIS RS 2015, 6059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6059

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