Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. III ZR 231/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 988

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 6. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; [X.]G[X.] §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2 a) Der Prozessbevollmä[X.]htigte einer [X.] ist ni[X.]ht verpfli[X.]htet, um dem Vorwurf na[X.]hlässigen Verhaltens zu entgehen, umfangrei[X.]he staatsanwalts[X.]haftli[X.]he Ermittlungsakten im Einzelnen darauf dur[X.]hzusehen, ob ihnen Anhaltspunkte für bestimmte Pfli[X.]htver-letzungen zu entnehmen sein könnten, die na[X.]h dem bisherigen Sa[X.]hstand ni[X.]ht im Raum stehen. b) Zur Pfli[X.]ht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den [X.] bei Annahme seines Vertragsangebots zum Abs[X.]hluss eines [X.] über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die si[X.]h so ni[X.]ht aus der Lektüre des [X.] 2 - pekts ers[X.]hließen (im [X.] an das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1129). [X.], Urteil vom 6. November 2008 - [X.]/07 - OLG Mün[X.]hen

LG Mün[X.]hen I

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 6. November 2008 dur[X.]h [X.], [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2007 im Kosten-punkt - mit Ausnahme der Ents[X.]heidung über die außergeri[X.]htli-[X.]hen Kosten der [X.]eklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als der im [X.]erufungsurteil wiedergegebene Klageantrag zu I gegen die [X.]eklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand Der Kläger erwarb dur[X.]h auf Abs[X.]hluss einer "[X.]eitrittsvereinbarung" ge-ri[X.]htete Erklärung vom 22. Dezember 1999 eine [X.]eteiligung an der [X.]Gesells[X.]haft

mbH & Co. Dritte

KG (im Folgenden: [X.]) in Höhe von 50.000 DM zuzügli[X.]h 5 % Agio. Der [X.]eitritt sollte - dem von der [X.] - 4 - rin der [X.]eteiligungsgesells[X.]haft herausgegebenen Prospekt entspre[X.]hend - ü-ber die [X.]eklagte zu 1, eine Wirts[X.]haftsprüfungsgesells[X.]haft, als Treuhandkom-manditistin na[X.]h einem im Prospekt Teil [X.] abgedru[X.]kten Vertragsmuster "[X.] und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die [X.]e-klagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesells[X.]haf-ter bezei[X.]hnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin dur[X.]h Abtretung des Ges[X.]häftsanteils des [X.]erworben, der seinerseits Gesells[X.]hafter und Ges[X.]häftsführer der Komplementärin ist. Zur [X.]egrenzung des wirts[X.]haftli[X.]hen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emis-sionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskos-ten Ausfallversi[X.]herungen abges[X.]hlossen werden sollten. Na[X.]hdem [X.] ni[X.]ht den erwüns[X.]hten wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg hatten, erwies si[X.]h der [X.], die N.

In[X.]., na[X.]h Eintreten der [X.] als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der [X.]eteiligung Auss[X.]hüttungen in Höhe von 6.723,49 • (= 26,3 % des [X.]eteiligungsbetrags). [X.] hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und die [X.]e-klagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospektprüfungsguta[X.]hten über den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprü[X.]he aus der [X.]eteiligung auf Rü[X.]kzahlung eines [X.] des einge-zahlten [X.]etrags von - unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Auss[X.]hüttungen - 19.783,16 • nebst Zinsen und auf Feststellung einer Freistellungsverpfli[X.]htung in Anspru[X.]h genommen. Er hat unter anderem behauptet, der Prospekt enthalte zur Erlös-prognose und zur Absi[X.]herung dur[X.]h [X.] unri[X.]htige An-gaben und die Auswahl des auf seine Seriosität ni[X.]ht überprüften Versi[X.]herers sei fehlerhaft gewesen. Dementspre[X.]hend hätte die [X.]eklagte zu 1 die [X.] ni[X.]ht freigeben dürfen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im [X.]erufungsre[X.]htszug hat der Kläger weiter geltend gema[X.]ht, ihm seien [X.] - 5 - provisionen von 20 %, die an die [X.] gezahlt worden seien, ni[X.]ht offenbart worden, und hat zusätzli[X.]h die [X.] begehrt, die [X.]eklagten müssten ihm den S[X.]haden ersetzen, der dur[X.]h eine etwaige na[X.]hträgli[X.]he Aberkennung von [X.] entstehe. S[X.]hließli[X.]h hat er die Freistellung von etwaigen Zahlungsverpfli[X.]htungen ge-genüber Gläubigern, der [X.]eteiligungsgesells[X.]haft oder [X.] begehrt, die ihn aufgrund seiner Stellung als Kommanditisten in Anspru[X.]h nehmen könnten. Das [X.] hat die [X.]erufung zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom Senat bes[X.]hränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen mit einem Hilfsan-trag verbundenen Zahlungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprü-[X.]he aus der [X.]eteiligung gegen die [X.]eklagte zu 1 weiter. Ents[X.]heidungsgründe I. Die Revision führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur [X.] an das [X.]erufungsgeri[X.]ht, soweit es den im [X.]eru-fungsurteil wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die [X.]eklagte zu 1 (im [X.]: [X.]eklagte) betrifft. 3 1. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht zieht im Ausgangspunkt zu Re[X.]ht eine Haftung der [X.]eklagten wegen eines Vers[X.]huldens bei den Vertragsverhandlungen in [X.]e-tra[X.]ht. Denn die [X.]eklagte konnte als Treuhandkommanditistin die Pfli[X.]ht treffen, die künftigen Treugeber über alle wesentli[X.]hen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare [X.]eteiligung von [X.]edeutung waren (vgl. [X.] 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2007, 4 - 6 - 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer ent-spre[X.]henden Pfli[X.]ht war die [X.]eklagte ni[X.]ht - wie sie in den [X.] hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern ni[X.]ht in einen persönli-[X.]hen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwi[X.]klungs- und [X.]e-teiligungstreuhänderin verstand. Denn der [X.]eitritt vollzog si[X.]h dur[X.]h Abs[X.]hluss eines [X.] zwis[X.]hen der [X.]eklagten und dem Treugeber und der Annahme des [X.]eteiligungsangebots dur[X.]h die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesells[X.]haftsvertrags, Präambel des [X.]), war also ohne Mitwirkung der [X.]eklagten ni[X.]ht mögli[X.]h. 2. Wie der Senat - na[X.]h Erlass der hier angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung - dur[X.]h Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO [X.] 1131 ff Rn. 17-26) zu demselben [X.] ents[X.]hieden hat, war die [X.]eklagte na[X.]h dem bisherigen Sa[X.]hstand ver-pfli[X.]htet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der [X.]e-teiligung befasste [X.] hierfür eine Provision von 20 % beanspru[X.]hte und erhalten sollte. 5 a) § 6 des Gesells[X.]haftsvertrags enthält einen so bezei[X.]hneten "Investiti-onsplan", auf dessen Grundlage der Gesells[X.]haftszwe[X.]k verwirkli[X.]ht werden soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzu-passen, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesells[X.]haftsvertrags in Aussi[X.]ht genom-mene [X.]eteiligungskapital von 150 Mio. DM ni[X.]ht errei[X.]ht wird; es bleibt also au[X.]h in einem sol[X.]hen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte Gegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von [X.] sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absi[X.]herung 1,5 %, in Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haftung und [X.] - 7 - rung 3,9 % und in [X.] 7 % fließen. Daneben waren weitere hier ni[X.]ht ins Gewi[X.]ht fallende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhand-kommanditistin sowie die Steuer- und Re[X.]htsberatung und Abs[X.]hlussprüfungen vorgesehen. Dem Prospekt Teil [X.] ließ si[X.]h im Abs[X.]hnitt "Die Verträge zur Dur[X.]hführung der Investition" ebenfalls entnehmen, dass die Komplementärin, die si[X.]h zur Vermittlung des [X.] verpfli[X.]htet hatte, hierfür das Agio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab si[X.]h für die Vermittlung des [X.] insgesamt eine Vergütung von 12 %. b) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass an die [X.] 20 % der [X.]eteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als [X.] gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den [X.]der [X.] geri[X.]hteten S[X.]hreiben des Ges[X.]häftsführers [X.]der [X.] GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem [X.] zu entnehmen ist, dass die [X.] in dieser Größenvorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe-zügli[X.]hen festen Vereinbarung mit der [X.]eteiligungsgesells[X.]haft abzusehen und die Honorierung einer no[X.]h abzus[X.]hließenden Vereinbarung zwis[X.]hen [X.]und [X.]vorzubehalten. Der Kläger hat ferner dur[X.]h Vorlage einer Verneh-mungsnieders[X.]hrift der [X.] des Finanzamts M. vom 4. Juli 2002 auf die Aussage des als Zeugen vernommenen [X.] aufmerk-sam gema[X.]ht, wona[X.]h die [X.] seit vielen Jahren von der [X.]für die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezei[X.]hneten Kapitals erhalte. S[X.]hließli[X.]h hat der Kläger ein S[X.]hreiben der [X.]eklagten vom 14. Dezember 1999 vorgelegt, mit dem diese gegenüber der Komplementärin die [X.]ere[X.]hnungs-grundlage für die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abre[X.]hnung fällt auf, dass zwis[X.]hen den [X.] unters[X.]hieden wird, die auf einer Ei-genkapitalvermittlung dur[X.]h die Komplementärin einerseits und dur[X.]h die 7 - 8 - [X.] andererseits beruhen. Sie enthält zuglei[X.]h eine [X.]ere[X.]hnung der [X.] auf der Grundlage eines Anspru[X.]hs von 20 %, die auf die [X.] entfallen. Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die si[X.]h bei Anwendung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten vorgesehenen Prozentsätze ergeben. Dieses Vorbringen - au[X.]h zum Kenntnis-stand der [X.]eklagten - ist, wie die Revision mit Re[X.]ht rügt, ni[X.]ht nur auf die Fonds [X.], sondern au[X.]h auf den hier in Rede stehenden Fonds [X.]. [X.]) Der Auffassung des [X.]erufungsgeri[X.]hts, die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]un-desgeri[X.]htshofs zu Aufklärungspfli[X.]hten über [X.] sei weder auf die [X.]eklagte in ihrer konkreten Rolle no[X.]h auf Medienfonds zu übertragen, [X.] si[X.]h der Senat in dieser Allgemeinheit ni[X.]ht anzus[X.]hließen. 8 aa) Ri[X.]htig ist zwar, dass si[X.]h die vorliegende Fallkonstellation von der-jenigen unters[X.]heidet, über die der Senat zum Thema "[X.]" dur[X.]h Urteil vom 12. Februar 2004 ([X.] 158, 110) ents[X.]hieden hat. In jener Sa[X.]he hatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-sells[X.]haft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds ni[X.]ht [X.] waren. Hierzu hat der Senat befunden, über [X.] dieser Art sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil si[X.]h aus ihnen Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten (aaO [X.] 118 f). Zuglei[X.]h hat er jedo[X.]h unabhängig von ihrer Größenordnung betont, diesbezügli[X.]he Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irre-führungsgefahr dürfe ni[X.]ht bestehen (aaO [X.] 118, 121). Vor allem unter diesem Gesi[X.]htspunkt hat der Senat [X.]edenken, ob die Anleger dur[X.]h den Prospekt [X.] informiert werden (zur Notwendigkeit hinrei[X.]hend klarer Darstellung von 9 - 9 - "wei[X.]hen Kosten" vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9). Der Umstand, dass si[X.]h bei einem Medienfonds Provisionen ni[X.]ht in den Filmen "verste[X.]ken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der Gesells[X.]haft produziert werden sollen und ni[X.]ht als fertige Produkte dem Fonds - gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, be-deutet indes ni[X.]ht, dass es dem Anleger ni[X.]ht auf ein vernünftiges Verhältnis zwis[X.]hen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-gen für andere Zwe[X.]ke ankäme. Angesi[X.]hts der höheren Risiken, die er mit dem [X.]eitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem au[X.]h im [X.]e-rei[X.]h der sogenannten, aber im Prospekt ni[X.]ht so bezei[X.]hneten "Wei[X.]hkosten" darauf ankommen, dass die - aus seiner Si[X.]ht von vornherein verlorenen - Kos-ten für den Vertrieb ni[X.]ht zu ho[X.]h ausfallen und dass au[X.]h der Einsatz von Wei[X.]hkosten für die damit verbundenen Aufgaben gesi[X.]hert ist. [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt man im vorliegenden Fall, dass - unter Eins[X.]hluss des [X.] - etwa ¾ der vom Anleger aufgebra[X.]hten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es auf der Hand, dass es für die Gesamtbetra[X.]htung einen wesentli[X.]hen Unter-s[X.]hied ma[X.]ht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % aufgebra[X.]ht werden. Dies gilt namentli[X.]h dann, wenn - wie der Kläger unter [X.]eweisantritt behauptet hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen von 20 % die [X.]eteiligung ni[X.]ht hätte vermittelt werden können. 10 bb) Vor diesem Hintergrund ließe si[X.]h die Abre[X.]hnung einer Provision von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den Vertrieb der Anlage einges[X.]halteten Unternehmens, wie sie hier na[X.]h dem äu-ßeren Ans[X.]hein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der [X.] in § 6 des Gesells[X.]haftsvertrags - unabhängig davon, ob der konkrete 11 - 10 - Anleger von diesem Unternehmen geworben wurde - ni[X.]ht vereinbaren. Denn es ist offenbar, dass der Anleger na[X.]h dem Inhalt dieser Regelung und den [X.] Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb mit 7 % und dem Agio von 5 % vergütet wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des [X.] ist in Übereinstimmung mit § 6 des Gesells[X.]haftsvertrags dahin ausgestaltet, dass die [X.]eklagte die mit der Gründung der Gesells[X.]haft zusammenhängenden Gebühren jeweils bezogen auf den Zei[X.]hnungsbetrag des einzelnen Treugebers na[X.]h Ablauf der auf der [X.]eitrittsvereinbarung vorge-sehenen Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezei[X.]hneten [X.] sowie des [X.] dur[X.]h den Treugeber auf das [X.] - ohne weitere Prüfung - freigibt. Dies ist, soweit es um die Höhe des Zahlungsflusses geht, offenbar ges[X.]hehen. Der [X.] enthält jedo[X.]h keine Regelung, die die [X.]eklagte im Verhältnis zu den Anlegern bere[X.]htigen würde, im Rahmen der hierna[X.]h ges[X.]huldeten Freigabe [X.] zu bere[X.]hnen, die einem dritten Unternehmen - mögli[X.]herweise aufgrund einer Vereinbarung mit der Komplementärin - für seine Vertriebstätigkeit zustehen mögen. Die Informatio-nen für eine sol[X.]he Abre[X.]hnung können und müssen hier außerhalb der mit den Anlegern ges[X.]hlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein. Der Prospekt, der die [X.]eklagte im Teil [X.] unter dem Kapitel "Die Partner" nur als Treuhand-kommanditistin ausweist, enthält über eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben für die [X.]eteiligungsgesells[X.]haft oder deren Komplementärin indes keine Anga-ben. [X.][X.]) Die Abre[X.]hnung einer Vertriebsprovision von 20 % ließe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit der Erwägung re[X.]htfertigen, die Komplementärin habe über die ihr zu-fließenden Mittel frei verfügen dürfen. Ri[X.]htig ist allerdings, dass na[X.]h der [X.] im Prospekt Teil [X.] im Kapitel "Die Verträge zur Dur[X.]hführung der [X.]" die Komplementärin mit der Entwi[X.]klung eines Konzepts für eine [X.] - 11 - dienbeteiligung ([X.]), der Vermittlung des [X.] ([X.]), der inhaltli[X.]hen Auswahl der Filmobjekte, der Überwa[X.]hung der Produktion und der Vermittlung von [X.]anken oder [X.] zur Übernahme von Garantien bzw. zur Versi[X.]herung der [X.] ([X.], Produktionsüber-wa[X.]hung/-absi[X.]herung) und der Haftung und Ges[X.]häftsführung betraut war und die Verträge hierfür Vergütungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge-sells[X.]haftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen der [X.]eteiligung entspre[X.]hen. Es mag au[X.]h sein, dass si[X.]h die Komplementärin in gewissem Umfang Dritter bedienen durfte, um diese Aufgaben zu erfüllen, was im Prospekt allerdings nur für die Eigenkapitalvermittlung ausdrü[X.]kli[X.]h hervorgehoben wird. Im Übrigen fehlen zu einer sol[X.]hen Aufgabenübertragung na[X.]h Inhalt und Umfang aber jegli[X.]he Feststellungen. Mit den Erwartungen der Anleger, die als künftige Ge-sells[X.]hafter na[X.]h denselben Maßstäben zu behandeln waren, ließe si[X.]h eine beliebige Verwendung der ihr zufließenden Vergütungen jedenfalls ni[X.]ht [X.]. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesells[X.]hafts-vertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem [X.]eitritt stimmt er also einer Regelung zu, na[X.]h der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über die Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinnge-halts entleert und das Verständnis des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anlegers wird [X.], wenn man sie - der [X.]eklagten folgend - so deuten wollte, sie sehe ledigli[X.]h Investitionen im eigentli[X.]hen Sinne in Höhe von 78,36 % für die Produktions-kosten und den Erwerb von [X.] vor, während es si[X.]h im Übrigen nur um paus[X.]hale Vergütungssätze für geleistete oder no[X.]h zu leistende Dienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan aufführt. - 12 - dd) Ob der Prospekt mit der angespro[X.]henen Regelung im [X.] au[X.]h deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin [X.] ni[X.]ht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des [X.] in seinem - ni[X.]ht re[X.]htskräftigen - Urteil vom 7. Februar 2008 ([X.], 581, 583) ents[X.]hieden hat, bedarf hier keiner ab-s[X.]hließenden [X.]eantwortung. Dagegen könnte spre[X.]hen, dass dies im Kapitel "Die Verträge zur Dur[X.]hführung der Investitionen" offengelegt wird. Unerwähnt bleibt freili[X.]h, dass mit der [X.], worauf das vorgelegte S[X.]hreiben des Ge-s[X.]häftsführers [X.] vom 19. Januar 1998 hindeutet und was dur[X.]h die Aus-sage des Zeugen [X.] vor der [X.] vom 4. Juli 2002 nahe gelegt wird, offenbar über deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen worden sind. Da ein Prospekt wesentli[X.]he kapitalmäßige und personelle Ver-fle[X.]htungen zwis[X.]hen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Ges[X.]häftsfüh-rern und beherrs[X.]henden Gesells[X.]haftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Ges[X.]häftsführern und beherrs[X.]henden Gesells[X.]haftern, in deren Hand die [X.]eteiligungsgesells[X.]haft die na[X.]h dem Emissionsprospekt dur[X.]hzu-führenden Vorhaben ganz oder wesentli[X.]h gelegt hat, offenzulegen hat (vgl. [X.] 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - [X.] - [X.], 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - [X.] - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. au[X.]h allgemein Urteil vom 4. März 1987 - [X.] - [X.], 495, 497), hätten au[X.]h diese Verbin-dungen angespro[X.]hen werden müssen. [X.]

gehörte na[X.]h den Angaben des Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit [X.] zu den Gesells[X.]haftern der Kom-plementärin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der [X.] war er na[X.]h dem Vorbringen des [X.] ebenfalls beteiligt. Da na[X.]h dem weiteren Vorbringen des [X.] die [X.] für die [X.]Fonds I bis V 47,69 % und für den hier betroffenen Fonds [X.] 36,02 % der [X.]eteiligungssumme akquirierte, 13 - 13 - handelt es si[X.]h um eine ni[X.]ht zu verna[X.]hlässigende Größenordnung, die eine Offenlegungspfli[X.]ht begründen würde. d) Da die [X.]eklagte, wie si[X.]h aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. [X.] 1999 ergibt, Provisionsanteile für die [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt hat, war ihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Dann aber hätte sie den Kläger über diesen Umstand, der na[X.]h dem nä[X.]hstliegenden Verständnis mit den Prospektangaben ni[X.]ht in Einklang stand, informieren müssen. Dass die [X.] ihre Gesamtvergütung au[X.]h aufgrund des Umstands beanspru[X.]hen durfte, dass sie auf vertragli[X.]her Grundlage an der Konzeption des Projekts mitwirkte, ist vom Kläger - wie die Revision zu Re[X.]ht rügt - zulässigerweise mit Ni[X.]htwissen bestritten und vom [X.]erufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt worden. Im Übrigen gibt der Prospekt au[X.]h über eine sol[X.]he Zusammenarbeit miteinander verflo[X.]htener Unternehmen keine Auskunft. 14 e) Der Kläger ist mit seinem Vorbringen au[X.]h ni[X.]ht mit der vom [X.]eru-fungsgeri[X.]ht gegebenen [X.]egründung na[X.]h § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus-ges[X.]hlossen. Wie der Kläger vorgetragen und unter [X.]eweis gestellt hat, hat er erst dur[X.]h eine Veröffentli[X.]hung im [X.]ran[X.]heninformationsdienst

vom 10. November 2006, also na[X.]h S[X.]hluss der letzten mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.], von den behaupteten Abspra[X.]hen zwis[X.]hen der Komplementärin und der [X.] erfahren und im [X.] hieran dur[X.]h Einsi[X.]htnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwalts[X.]haft Kenntnis von der im Verfahren vorgelegten Mittelfreigabeabre[X.]hnung erhalten. Dabei ergibt si[X.]h aus der Veröffentli[X.]hung des [X.]ran[X.]heninformationsdienstes, dass die dortigen Informationen, insbesondere die angeführten Angaben des Zeugen [X.] , auf Akten der Steuerfahndung zurü[X.]kgingen, die von der Akteneinsi[X.]ht ausge-nommen waren. Demgegenüber meint das [X.]erufungsgeri[X.]ht, aufgrund der [X.] - 14 - teneinsi[X.]ht der Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.] vom 13. Februar 2006 sei eine re[X.]htzeitige Einführung in das landgeri[X.]htli[X.]he Verfahren mögli[X.]h gewe-sen. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf, dass die Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.] eine Vielzahl von Anlegern vertreten habe, sei wegen der Höhe der jeweils geltend gema[X.]hten S[X.]hadensersatzansprü[X.]he ein penibles Dur[X.]harbeiten der Ermitt-lungsakten mit einem Umfang von "[X.]a. 40 Leitzordnern" erforderli[X.]h und von ihr zu erwarten gewesen. Dabei sei gegebenenfalls eine arbeitsteilige Dur[X.]hsi[X.]ht oder der Einsatz eines entspre[X.]hend bevollmä[X.]htigten und angeleiteten Re[X.]htsreferendars zur zuverlässigen Erfassung des Akteninhalts in [X.]etra[X.]ht zu ziehen gewesen. Damit werden die Anforderungen an die Pfli[X.]hten des [X.] im Rah-men seiner Prozessführung gegen die [X.]eklagte weit überspannt. § 531 Abs. 2 ZPO will die [X.] zwar zu konzentrierter Verfahrensführung anhalten, begrün-det aber keine Verpfli[X.]htung, tatsä[X.]hli[X.]he Umstände, die ihr ni[X.]ht bekannt sind, zu ermitteln (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2002 - [X.]/01 - NJW 2003, 200, 202). Ohne nähere Anhaltspunkte mussten der Kläger und seine Prozess-bevollmä[X.]htigte ni[X.]ht eine ins Einzelne gehende Si[X.]htung der Ermittlungsakten vornehmen, zumal diese in eine andere Ri[X.]htung gingen. Die vom [X.]erufungs-geri[X.]ht aufgenommene Erwägung der [X.]eklagten, bei einer Zulassung des [X.] könnten umfangrei[X.]he Verfahren wie dieses nie zu Ende gebra[X.]ht werden, bere[X.]htigt um so weniger, zu Lasten des [X.] ein na[X.]hlässiges Verhalten anzunehmen, als es einem pfli[X.]htgemäßen Verhalten der [X.]eklagten entspro[X.]hen hätte, den Kläger auf diese aus dem Prospekt ni[X.]ht näher ersi[X.]ht-li[X.]hen Umstände hinzuweisen. 16 3. Ein mögli[X.]her S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des [X.] wegen der [X.] Aufklärung über die Verwendung der Provisionen ist ni[X.]ht verjährt. 17 - 15 - Na[X.]h den gesetzli[X.]hen [X.]estimmungen verjährten im Zeitpunkt des [X.]eitritts S[X.]hadensersatzansprü[X.]he von Kapitalanlegern gegen den [X.] einer [X.] wegen eines Vers[X.]huldens bei den [X.]eitrittsverhand-lungen in 30 Jahren und ni[X.]ht na[X.]h den besonderen Verjährungsbestimmungen für bestimmte [X.]erufsträger (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13, jeweils zu § 68 St[X.]erG; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1133 Rn. 28 zu § 51a WPO a.F.). Seit dem 1. Januar 2002 gilt die Regelverjährung des § 195 [X.]G[X.], deren Lauf allerdings na[X.]h § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]G[X.] voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspru[X.]h be-gründenden Umständen und der Person des S[X.]huldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Kläger hiervon erst im [X.] während der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist na[X.]h den gesetzli[X.]hen [X.]estimmungen keine Verjährung eingetreten. Dass die An-sprü[X.]he des [X.] au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 14 Abs. 3 Satz 1 des [X.], der na[X.]h § 11 Nr. 7 AG[X.]G unwirksam ist, verjährt sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO [X.] 1133 f Rn. 29-35) näher begründet. Hierauf wird [X.]ezug genommen. [X.] Die Sa[X.]he ist an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen na[X.]hgeholt werden können. Insoweit hat der Klä-ger - soweit erforderli[X.]h - Gelegenheit, auf seine in der Revisionsbegründung erhobene [X.]eanstandung zurü[X.]kzukommen, die Kosten für die Erlösausfallver-si[X.]herung seien ni[X.]ht in der Position "Produktabsi[X.]herung" und ni[X.]ht in den 18 - 16 - sonstigen "Wei[X.]hkosten" enthalten, sondern seien zu Lasten der Produktions-kosten gegangen. [X.] [X.] Herrmann
[X.] [X.] Vorinstanzen: LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 14.09.2006 - 34 O 15550/05 - OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 07.08.2007 - 13 U 5013/06 -

Meta

III ZR 231/07

06.11.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. III ZR 231/07 (REWIS RS 2008, 988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 988

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