Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZR 41/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 70

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.][X.][X.] ZR 41/08 Verkündet am: 17. Dezem[X.] 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.][X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezem[X.] 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 18. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts München vom 4. Dezem[X.] 2007 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil ([X.] 6 f) wiedergegebenen Klageanträge zu [X.] und [X.][X.] gegen die [X.] zu 1 betrifft. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü[X.] die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-richtete Erklärung vom 30. Juni 2000 eine Beteiligung an der [X.] (im Folgenden: Fonds [X.][X.][X.]) in Höhe von 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der [X.] zu 2, der Komplementärin der [X.], herausgegebenen Prospekt entsprechend - ü[X.] die [X.] - 3 - te zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des [X.] [X.]erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftli-chen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. [X.]nc., nach Eintreten der [X.] als zahlungsunfähig. [X.]nsgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung [X.] von 26,3 %, das sind [X.] •. Erstinstanzlich hat der Kläger die [X.] und eine weitere Beklagte, die ein Prospektprüfungsgutachten erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttung - noch 40.238,67 • nebst Zinsen in Anspruch genommen (Antrag zu [X.]). Darü[X.] hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die [X.] ihm den Steuerschaden zu ersetzen hätten, der ihm durch eine etwaige nachträgliche A[X.]kennung von Verlustzu-weisungen entstehe (Antrag zu [X.][X.]), und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten könnten (Antrag zu [X.][X.][X.]). Er hat - soweit jetzt noch von [X.]nteresse - unter anderem einen Prospektmangel und eine [X.] darin gesehen, dass er nicht ü[X.] [X.] in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die [X.]. 2 - 4 - - und T.

gesellschaft mbH (im Folgenden: [X.]T GmbH) unter-richtet worden sei, und sich darauf gestützt, aus der für die Produktionskosten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Prämien für die Erlösausfallver-sicherung gezahlt worden. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das O-[X.]landesgericht hat die gegen die [X.] zu 1 und 2 gerichtete Berufung zurückgewiesen. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist ü[X.] das Vermögen der [X.] zu 2 das [X.]nsolvenzverfahren eröffnet worden. Mit der vom Senat beschränkt auf die Anträge zu [X.] und [X.][X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: [X.]) weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 3 [X.]. Das Berufungsgericht hält den Prospekt im Hinblick auf die an die [X.]T GmbH geleisteten Zahlungen nicht für fehlerhaft. Der Kläger habe nicht [X.] dargelegt und nachgewiesen, dass diese Zahlungen allein für die Eigen-kapitalbeschaffung und nicht daneben auch für die im [X.]nvestitionsplan vorgese-henen Mittel der Werbung entrichtet worden seien. Die Komplementärin sei nicht verpflichtet gewesen, die Werbemaßnahmen selbst zu erbringen; es sei nicht prospektwidrig, hierfür erfolgsabhängig 8 % Provision zu bezahlen. Dass 4 - 5 - der Kläger in den von den [X.] genannten Werbetätigkeiten typische [X.] sehe, sei keine schlüssige Darlegung für prospektwidrige Pro-visionszahlungen. Es sei nicht einmal ausreichend dargelegt, dass der für die Eigenkapitalvermittlung insgesamt vorgesehene Betrag von 7 % des Zeich-nungskapitals zuzüglich des [X.] von 5 % durch die Provisionszahlungen an die [X.]T GmbH ü[X.]schritten worden sei. Selbst wenn man unterstelle, die an die [X.]T GmbH geflossenen Beträge hätten nur Provisionszwecken gedient, könne sich der Kläger nicht auf die Rechtsprechung des [X.] zu "ver-deckten [X.]nnenprovisionen" und "verschleiernden Werbekostenzuschüssen" be-rufen. Es werde nicht dargelegt, dass die für die Filmproduktionen vorgesehe-nen Mittel hierdurch angetastet worden seien. Dass die Komplementärin auf andere prospektierte [X.] habe verzichten können und Vertriebskosten als andere [X.] getarnt habe, sei eine bloße Vermutung, die sich auf eine Anlage mit zweifelhaftem Beweiswert stütze. [X.]m Einzelnen führt der ent-scheidende Senat des Berufungsgerichts für die Zurückweisung der Berufung dieselben Gründe wie in dem dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613 Rn. 4) zugrunde liegenden Urteil an. [X.][X.]. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Ü[X.]prüfung nicht stand. 5 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] trifft einen Treuhand-kommanditisten, der in ein Kapitalanlageprojekt der hier in Rede stehenden Art eingebunden ist, die Pflicht, die künftigen Treuge[X.] ü[X.] alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu ü[X.]nehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. [X.], 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 6 - 6 - - [X.][X.][X.] ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - [X.][X.][X.] ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] Rn. 8), insbesondere diese ü[X.] regelwidrige Auffälligkeiten zu [X.]. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht [X.]eits deshalb entho-ben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin ver-stand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der [X.] und dem Treuge[X.] und der Annahme des [X.] durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwir-kung der [X.] nicht möglich. 2. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil das [X.] zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von [X.] in Höhe von 20 % an die [X.]T GmbH könnten eine Haftung der [X.]n nicht begründen. 7 a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den Fonds [X.][X.][X.] (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. Novem-[X.] 2008 - [X.][X.][X.] ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] ff Rn. 9-26) und den Fonds [X.][X.] (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) ent-schieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisions-rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darü[X.] zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste [X.]T GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene [X.] - 7 - telverwendung einen [X.]nvestitionsplan, nach dem in die Beschaffung des [X.] % des [X.] fließen solle. Darü[X.] hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der [X.]nvestition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des [X.] verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] Rn. 11). Demgegenü[X.] habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die [X.]T GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 615 f Rn 16-18). Die Komplementärin sei an die Beachtung des [X.]nvestitions-plans gebunden und nicht [X.]echtigt gewesen, ü[X.] die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] f Rn 12). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeits[X.]eiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu bean-spruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 615 Rn 13 f). b) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt und in denen sich der [X.] auch mit allen übrigen Einwänden des Berufungsgerichts auseinanderge-setzt hat, ist revisionsrechtlich auch in diesem Verfahren auszugehen. Denn der Kläger hat auch in diesem Rechtsstreit behauptet, die [X.]T GmbH habe vom Fonds [X.] an durchgängig für die Vermittlung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der [X.] bekannt gewesen sei. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsführers [X.] der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der Komplementärin und der [X.]T GmbH O. und auf dessen Angaben bei der [X.] des [X.] - 8 - amts München [X.] vom 4. Juli 2002 bezogen. Soweit es die Beklagte selbst be-trifft, hat er auf eine handschriftliche Unterlage zum Fonds [X.] hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des [X.] von einem früheren Mitarbeiter der [X.] herrühren und belegen soll, in welcher Weise die [X.] einer Provision von 20 % ermöglicht werden könne. Ferner hat er sich auf [X.] der [X.] vom 9. März 1999 zum Fonds [X.][X.] und vom 14. Dezem[X.] 1999 zum Fonds [X.][X.][X.] bezogen, in denen für die [X.]T GmbH Provisionen in einer Höhe von 20 % [X.]echnet werden. Der Kläger hat damit im [X.] beanstandet, dass Provisionszahlungen für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom [X.]nvestitionsplan des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe [X.] worden sind, und auf Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hin-reichende Darlegung eines Prospektfehlers oder einer der [X.] bekannten Abweichung vom [X.] gesehen hat. Zur Vermeidung von [X.] wird insoweit im Einzelnen auf das Urteil vom 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. [X.]n dieser Entscheidung hat der Senat zum Thema Provisionen näher ausgeführt, dass der Anleger auch im Bereich der "weichen Kosten" eine zutreffende und hinreichend klare [X.] erwarten darf (aaO [X.] 616 f Rn. 23 f). Gemessen an diesem Vorbringen des [X.] durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unschlüssig anse-hen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und Beweisantrit-ten näher befassen. Da die Zahlung von Provisionen in Höhe von 20 % an die [X.]T GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Frage zu klären, welche Folgerungen sich hieraus für die Pflichtenstellung der [X.] ergeben. - 9 - c) Die Beklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung ent-gegengehalten, die Komplementärin, die [X.]nha[X.]in eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungs-gesellschaft [X.] geschlossen, die mit ihrem wesentlichen [X.]nhalt und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplementärin als Dritte im Rahmen der [X.] in anderer Funkti-on und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-schäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die [X.] uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplementärin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der [X.] erworbenen Mittel an den in § 6 des Ge-sellschaftsvertrags enthaltenen [X.]nvestitionsplan gebunden, gebe es keine recht-liche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung der genannten [X.] zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft. 10 Diese Ü[X.]legungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat [X.]eits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 ([X.][X.][X.] ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Okto[X.] 2009 ([X.][X.][X.] ZR 207/07 - juris und BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; [X.][X.][X.] ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; [X.][X.][X.] ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen 11 - 10 - Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene [X.] mit der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob der [X.] eine [X.] vorzu-werfen ist, nicht vorgreiflich. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die [X.]nitiatoren hätten die wahre [X.] für die Einwerbung des [X.] in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an [X.] bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der [X.]nitiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch [X.], dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft [X.] abschließt, die diese Verschleierung absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der [X.] von diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der [X.] nach den Grundsätzen der cul-pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit [X.] betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen. 12 3. Der weitergehende Einwand des [X.], der Prospekt offenbare nicht hinreichend, dass die Kosten für die Erlösausfallversicherungen nicht in den weichen Kosten enthalten seien, sondern dem Produktionskostenanteil ent-nommen werden müssten, ist nicht begründet. Wie der Senat näher ausgeführt 13 - 11 - hat, ließ der [X.]nhalt des Prospekts einen aufmerksamen Anleger nicht im Unkla-ren darü[X.], dass die Versicherungsprämien für die Erlösausfallversicherungen nicht Bestandteil der im Prospekt im Einzelnen beschriebenen Startkosten wa-ren, sondern von dem Teil der Anlagegelder bestritten werden mussten, die für die Produktionskosten und den Erwerb von [X.] vorgesehen waren. [X.]n-soweit nimmt der Senat zur näheren Begründung auf das denselben Fonds betreffende Urteil vom 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 617 f Rn. 29-31) Bezug. 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des [X.] auf Ersatz von [X.] aufgrund einer nachträglichen A[X.]kennung von [X.] abgewiesen hat. 14 Wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-führt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-ständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass sein mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener [X.]santrag unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein [X.] hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der [X.] sowie zu einer Ü[X.]tragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass er ü[X.] die notwendige Versteuerung der [X.] hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. 15 Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-letzung der [X.] folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse des [X.] nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht 16 - 12 - wird daher, soweit sich der [X.] als begründet erweist, in der Sache näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten [X.] zu [X.]ücksichtigen. Die Parteien haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu [X.]. [X.][X.][X.]. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. 17 [X.]m Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-lung ü[X.] die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-bruar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere Verfahren noch folgende Hinweise. 18 Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger als künftigen Treuge[X.] bei Annahme des Vertragsangebots ü[X.] ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast des [X.]. Dabei setzt eine Pflicht der [X.]n allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die [X.]T GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen sollen. [X.]hre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kläger be-haupteten Verschleierung von [X.] in [X.] mit den [X.]nitiato-ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der [X.], im [X.]nteresse der Treuge-19 - 13 - [X.] tätig zu werden, konnte vielmehr [X.]eits dann einsetzen, als sie - spätes-tens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-ben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat [X.]eits ausgeführt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Vergütungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 23). Weder der [X.] noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. [X.] vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 616 f Rn. 20, 26). Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ü[X.] die [X.] für den Fonds [X.][X.] vom 9. März 1999 und für den Fonds [X.][X.][X.] vom 14. Dezem[X.] 1999, die seinem Beitritt vorausgingen, sprechen dafür, dass der [X.] von ihr selbst [X.]echnete Provisionszahlungen von 20 % an die [X.]T GmbH bekannt waren (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Okto[X.] 2009 - [X.][X.][X.] ZR 207/07 aaO Rn. 17). Unter die-sen Umständen konnte die Beklagte zumindest zu einer Klärung der [X.] verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres Verhalten gegenü[X.] den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache der [X.], sich dazu zu erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte sie auf eine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könnte sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie den Kläger nicht darü[X.] unterrichtet hat, dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich so we-der aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden Beweise eine objektive Pflichtverletzung der [X.] festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Klärung und [X.]nformation hierü[X.] hat fehlen lassen, sei es - 14 - - wenn die vom Kläger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweiser-gebnis rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offen gelegt hat, dass [X.] von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden. Kommt das Berufungsgericht zu einer Pflichtverletzung der [X.], ist zu prüfen, wie sich der Kläger bei pflichtgemäßem Vorgehen der [X.] verhalten hätte. [X.]n diesem Rahmen kommt dem Kläger eine gewisse Kausali-tätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO [X.] 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.][X.][X.] ZR 306/07 aaO Rn. 17). 20 Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-geben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der [X.]T GmbH zu vergüten gewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009 - [X.][X.][X.] ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast der [X.]. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des [X.] keine ü[X.]triebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der [X.]n liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 617 Rn. 28) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte [X.] sich die hierfür notwendigen [X.]nformationen im Wege eines Auskunftsan- 21 - 15 - [X.] von der Komplementärin oder der [X.]T GmbH verschaffen, hält der Senat daran nicht fest. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG München [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 32 O 18239/05 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 18 U 3185/07 -

Meta

III ZR 41/08

17.12.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZR 41/08 (REWIS RS 2009, 70)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 70

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