Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZR 61/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 42

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.][X.][X.] ZR 61/08 Verkündet am: 17. Dezem[X.] 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.][X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezem[X.] 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 18. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts München vom 4. Dezem[X.] 2007 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im [X.]erufungsurteil ([X.] 8) wiedergegebenen Klageanträge zu [X.] und [X.][X.] betrifft. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü[X.] die Kosten des [X.], an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "[X.]eitrittsvereinbarung" gerichtete Erklärung vom 18. Juli 2000 eine [X.]eteiligung an der [X.]Ge-sellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte [X.] (im Folgenden: Fonds [X.][X.][X.]) in Höhe von 200.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der [X.]eitritt sollte - dem von der Komplementärin der [X.]eteiligungsgesellschaft he-rausgegebenen Prospekt entsprechend - ü[X.] die [X.]eklagte, eine Wirtschafts-prüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt 1 - 3 - Teil [X.] abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungs-kontrolle" vorgenommen werden. Die [X.]eklagte, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des [X.]erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin ist. Zur [X.]egrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirt-schaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N.

[X.]nc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsun-fähig. [X.]nsgesamt erhielt der Kläger aus der [X.]eteiligung Ausschüttungen von 26,3 %, das sind 26.893,95 •. Erstinstanzlich hat der Kläger die [X.]eklagte und eine weitere [X.]eklagte, die ein Prospektprüfungsgutachten erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der [X.]eteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten [X.]etrags von - unter [X.]erücksichtigung der genannten Ausschüttung - noch 80.477,34 • nebst Zinsen in Anspruch genommen (Antrag zu [X.]). Darü[X.] hinaus hat er - neben einem Hilfsantrag - die Feststellung begehrt, dass die [X.]eklagten ihn von [X.] freistellen müssten, die die [X.]eteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten könn-ten (Antrag zu [X.][X.][X.]). Er hat - soweit jetzt noch von [X.]nteresse - nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtver-letzung darin gesehen, dass er nicht ü[X.] Provisionszahlungen in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die [X.].

- und [X.]-

gesellschaft mbH (im Folgenden: [X.]T GmbH) unterrichtet worden sei. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.]m [X.]erufungsrechtszug hat der 2 - 4 - Kläger nur noch die Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen und zu-sätzlich die Feststellung begehrt, dass sie ihm den Steuerschaden zu ersetzen habe, der ihm durch eine etwaige nachträgliche A[X.]kennung von Verlustzu-weisungen entstehe (Antrag zu [X.][X.]). Er hat sich - neben anderem - darauf ge-stützt, aus der für die Produktionskosten vorgesehenen Summe seien pros-pektwidrig die Prämien für die Erlösausfallversicherung gezahlt worden. Das O[X.]landesgericht hat die [X.]erufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat [X.] auf die Anträge zu [X.] und [X.][X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.]egehren gegen die [X.]eklagte weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsge-richt. 3 [X.]. Das [X.]erufungsgericht hält den Prospekt im Hinblick auf die an die [X.]T GmbH geleisteten Zahlungen nicht für fehlerhaft. Der Kläger habe nicht [X.] dargelegt und nachgewiesen, dass diese Zahlungen allein für die Eigen-kapitalbeschaffung und nicht daneben auch für die im [X.]nvestitionsplan vorgese-henen Mittel der Werbung entrichtet worden seien. Die Komplementärin sei nicht verpflichtet gewesen, die Werbemaßnahmen selbst zu erbringen; es sei nicht prospektwidrig, hierfür erfolgsabhängig 8 % Provision zu bezahlen. Dass der Kläger in den von der [X.]eklagten genannten Werbetätigkeiten typische [X.] - 5 - triebsaktivitäten sehe, sei keine schlüssige Darlegung für prospektwidrige Pro-visionszahlungen. Es sei nicht einmal ausreichend dargelegt, dass der für die Eigenkapitalvermittlung insgesamt vorgesehene [X.]etrag von 7 % des Zeich-nungskapitals zuzüglich des [X.] von 5 % durch die Provisionszahlungen an die [X.]T GmbH ü[X.]schritten worden sei. Selbst wenn man unterstelle, die an die [X.]T GmbH geflossenen [X.]eträge hätten nur Provisionszwecken gedient, könne sich der Kläger nicht auf die Rechtsprechung des [X.] zu "ver-deckten [X.]nnenprovisionen" und "verschleiernden Werbekostenzuschüssen" be-rufen. Es werde nicht dargelegt, dass die für die Filmproduktionen vorgesehe-nen Mittel hierdurch angetastet worden seien. Dass die Komplementärin auf andere prospektierte [X.] habe verzichten können und Vertriebskosten als andere [X.] getarnt habe, sei eine bloße Vermutung, die sich auf eine Anlage mit zweifelhaftem [X.]eweiswert stütze. Selbst wenn man das bestrit-tene Vorbringen des [X.] als erheblich ansehe, sei es nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass die [X.] vor Schluss der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszugs nicht auf Nachlässigkeit [X.]uht habe. [X.]m Einzelnen führt der ent-scheidende Senat des [X.]erufungsgerichts für die Zurückweisung der [X.]erufung dieselben Gründe wie in dem dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613 Rn. 4) zugrunde liegenden Urteil an. [X.][X.]. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Ü[X.]prüfung nicht stand. 5 - 6 - 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] trifft einen Treuhand-kommanditisten, der in ein Kapitalanlageprojekt der hier in Rede stehenden Art eingebunden ist, die Pflicht, die künftigen Treuge[X.] ü[X.] alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu ü[X.]nehmende mittelbare [X.]eteiligung von [X.]edeutung sind (vgl. [X.]GHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - [X.][X.][X.] ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - [X.][X.][X.] ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] Rn. 8), insbesondere diese ü[X.] regelwidrige Auffälligkeiten zu [X.]. Einer entsprechenden Pflicht war die [X.]eklagte nicht [X.]eits deshalb entho-ben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und [X.]eteiligungstreuhänderin ver-stand. Denn der [X.]eitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der [X.]eklagten und dem Treuge[X.] und der Annahme des [X.]eteili-gungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwir-kung der [X.]eklagten nicht möglich. 6 2. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil das [X.]eru-fungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von [X.] in Höhe von 20 % an die [X.]T GmbH könnten eine Haftung der [X.]e-klagten nicht begründen. 7 a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den Fonds [X.][X.][X.] (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. Novem-[X.] 2008 - [X.][X.][X.] ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] ff Rn. 9-26) und den Fonds [X.][X.] (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 - juris und [X.]eckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) ent-8 - 7 - schieden hat, war die [X.]eklagte nach den in den damaligen Verfahren revisions-rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darü[X.] zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der [X.]eteiligung befasste [X.]T GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene [X.] einen [X.]nvestitionsplan, nach dem in die [X.]eschaffung des [X.] % des [X.]eteiligungskapitals fließen solle. Darü[X.] hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der [X.]nvestition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des [X.] verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] Rn. 11). Demgegenü[X.] habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die [X.]T GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 615 f Rn 16-18). Die Komplementärin sei an die [X.]eachtung des [X.]nvestitions-plans gebunden und nicht [X.]echtigt gewesen, ü[X.] die ihr zufließenden Mittel nach ihrem [X.]elieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] f Rn 12). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeits[X.]eiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu bean-spruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 615 Rn 13 f). b) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-bruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt und in denen sich der Senat auch mit allen übrigen Einwänden des [X.]erufungsgerichts auseinandergesetzt hat, ist revisionsrechtlich auch in diesem Verfahren auszugehen. Denn der Klä-ger hat auch in diesem Rechtsstreit behauptet, die [X.]T GmbH habe vom Fonds [X.] 9 - 8 - an durchgängig für die Vermittlung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der [X.]eklagten bekannt gewesen sei. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsführers [X.]der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der Komplementärin und der [X.]T GmbH O. und auf dessen Angaben bei der [X.] des Finanzamts München [X.] vom 4. Juli 2002 bezogen. Soweit es die [X.]eklagte selbst betrifft, hat er auf eine handschriftliche Unterlage zum Fonds [X.] hingewiesen, die nach dem unter [X.]e-weis gestellten Vorbringen des [X.] von einem früheren Mitarbeiter der [X.]e-klagten herrühren und belegen soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provisi-on von 20 % ermöglicht werden könne. Ferner hat er sich auf [X.] der [X.]eklagten vom 9. März 1999 zum Fonds [X.][X.] und vom 14. De-zem[X.] 1999 zum Fonds [X.][X.][X.] bezogen, in denen für die [X.]T GmbH Provisionen in einer Höhe von 20 % [X.]echnet werden. Der Kläger hat damit im [X.] bean-standet, dass Provisionszahlungen für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom [X.]nvestitionsplan des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt [X.] sind, und auf Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines Prospektfehlers oder einer der [X.]eklagten bekannten Abwei-chung vom [X.] gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Einzelnen auf das Urteil vom 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 615 f Rn. 16-20) [X.]ezug genommen. [X.]n dieser Entscheidung hat der [X.] zum Thema Provisionen näher ausgeführt, dass der Anleger auch im [X.]e-reich der "weichen Kosten" eine zutreffende und hinreichend klare Darstellung erwarten darf (aaO [X.] 616 f Rn. 23 f). Gemessen an diesem Vorbringen des [X.] durfte das [X.]erufungsgericht die Klage nicht als unschlüssig ansehen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und [X.]eweisantritten näher befassen. Da die Zahlung von Provisionen in Höhe von 20 % an die [X.]T GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Frage zu [X.] 9 - ren, welche Folgerungen sich hieraus für die Pflichtenstellung der [X.]eklagten ergeben. c) Die [X.]eklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung ent-gegengehalten, die Komplementärin, die [X.]nha[X.]in eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen [X.]eteiligungs-gesellschaft [X.] geschlossen, die mit ihrem wesentlichen [X.]nhalt und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplementärin als Dritte im Rahmen der [X.] in anderer Funkti-on und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-schäftsführerin der [X.]eteiligungsgesellschaft und dass die [X.] uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplementärin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der [X.] erworbenen Mittel an den in § 6 des Ge-sellschaftsvertrags enthaltenen [X.]nvestitionsplan gebunden, gebe es keine recht-liche [X.]egründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung der genannten [X.] zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der [X.]eteiligungsgesellschaft. 10 Diese Ü[X.]legungen rechtfertigen eine andere [X.]eurteilung nicht, wie der Senat [X.]eits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 ([X.][X.][X.] ZR 306/07 - juris und [X.]eckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 323/07 - juris und [X.]eckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 2/08 - juris und [X.]eckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Okto[X.] 11 - 10 - 2009 ([X.][X.][X.] ZR 207/07 - juris und [X.]eckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; [X.][X.][X.] ZR 259/07 - juris und [X.]eckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; [X.][X.][X.] ZR 241/08 - juris und [X.]eckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene [X.] mit der [X.]eteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementärin als Geschäftsführerin der [X.]eteiligungsgesellschaft - nach dem Gesellschaftsvertrag von den [X.]eschränkungen des § 181 [X.]G[X.] befreit - mit sich abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob der [X.]eklagten eine [X.] ist, nicht vorgreiflich. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die [X.]nitiatoren hätten die wahre [X.] für die Einwerbung des [X.]eteiligungskapitals in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die [X.]eteiligung an [X.] bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der [X.]nitiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch [X.], dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der [X.]eteiligungsgesellschaft [X.] abschließt, die diese Verschleierung absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der [X.]eklagten von diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der [X.]eklagten nach den Grundsätzen der cul-pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit [X.] betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen. 12 - 11 - d) Die angefochtene Entscheidung wird auch nicht von der Erwägung getragen, das Vorbringen des [X.] sei nach § 531 ZPO nicht zuzulassen. [X.]nsoweit lastet das [X.]erufungsgericht dem Kläger als Nachlässigkeit an, seine Prozessbevollmächtigten hätten im Januar 2006 anlässlich ihrer Einsichtnahme in die Ermittlungsakten die Unterlagen auch darauf durchsehen müssen, ob dem Prospekt zuwider Zahlungen an die [X.]T GmbH geleistet worden seien. [X.] werden die Anforderungen an die Pflichten des [X.] im Rahmen seiner Prozessführung gegen die [X.]eklagte weit ü[X.]spannt. Wie der Kläger vorgetra-gen und unter [X.]eweis gestellt hat, haben seine Prozessbevollmächtigten erst durch eine Veröffentlichung im [X.]rancheninformationsdienst [X.]

vom 10. Novem[X.] 2006, also nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.], von den behaupteten Absprachen zwischen der Komplementärin und der [X.]T GmbH erfahren und im [X.] hieran durch erneute Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kenntnis von den im Verfahren vorgelegten Mittelfreigabeabrechnungen erhalten. § 531 Abs. 2 ZPO will die [X.] zwar zu konzentrierter Verfahrensführung anhalten, begründet a[X.] keine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die ihr nicht [X.] sind, zu ermitteln (vgl. [X.]GH, Urteil vom 15. Okto[X.] 2002 - [X.]/01 - NJW 2003, 200, 202). Ohne nähere Anhaltspunkte mussten der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten nicht eine ins Einzelne gehende Sichtung der Ermittlungsakten vornehmen, zumal diese in eine andere Richtung gingen (vgl. Senatsurteil vom 6. Novem[X.] 2008 - [X.][X.][X.] ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329, 331 Rn. 15 f). 13 3. Der weitergehende Einwand des [X.], der Prospekt offenbare nicht hinreichend, dass die Kosten für die Erlösausfallversicherungen nicht in den weichen Kosten enthalten seien, sondern dem Produktionskostenanteil ent-nommen werden müssten, ist nicht begründet. Wie der Senat näher ausgeführt 14 - 12 - hat, ließ der [X.]nhalt des Prospekts einen aufmerksamen Anleger nicht im Unkla-ren darü[X.], dass die Versicherungsprämien für die Erlösausfallversicherungen nicht [X.]estandteil der im Prospekt im Einzelnen beschriebenen Startkosten wa-ren, sondern von dem Teil der Anlagegelder bestritten werden mussten, die für die Produktionskosten und den Erwerb von [X.] vorgesehen waren. [X.]n-soweit nimmt der Senat zur näheren [X.]egründung auf das denselben Fonds betreffende Urteil vom 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 617 f Rn. 29-31) [X.]ezug. 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das [X.]erufungsgericht den Feststellungsantrag des [X.] auf Ersatz von [X.] aufgrund einer nachträglichen A[X.]kennung von [X.] abgewiesen hat. 15 Wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-führt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die [X.]eklagte wegen eines eigen-ständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass sein mit einer "Rückgabe" der [X.]eteiligung verbundener Zah-lungsantrag unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein [X.] hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der [X.]eklagten sowie zu einer Ü[X.]tragung der Rechte aus der [X.]eteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass er ü[X.] die notwendige Versteuerung der [X.] hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. 16 Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-letzung der [X.]eklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse des [X.] nicht zu verneinen. Das [X.]erufungsgericht 17 - 13 - wird daher, soweit sich der [X.] als begründet erweist, in der Sache näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten [X.] zu [X.]ücksichtigen. Die [X.]en haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu [X.]. [X.][X.][X.]. Die Sache ist an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. 18 [X.]m Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-lung ü[X.] die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-bruar 2009 für die Darlegungs- und [X.]eweislast gibt der Senat für das weitere Verfahren noch folgende Hinweise. 19 Ob die [X.]eklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger als künftigen Treuge[X.] bei Annahme des Vertragsangebots ü[X.] ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und [X.]eweislast des [X.]. Dabei setzt eine Pflicht der [X.]e-klagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die [X.]T GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen sollen. [X.]hre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kläger be-haupteten Verschleierung von [X.] in [X.] mit den [X.]nitiato-ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der [X.]eklagten, im [X.]nteresse der Treuge-20 - 14 - [X.] tätig zu werden, konnte vielmehr [X.]eits dann einsetzen, als sie - spätes-tens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-ben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat [X.]eits ausgeführt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine [X.]erechnung von Vergütungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 23). Weder der [X.] noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. [X.] vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 616 f Rn. 20, 26). Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ü[X.] die Mittelfreigabeabrechnungen für den Fonds [X.][X.] vom 9. März 1999 und für den Fonds [X.][X.][X.] vom 14. Dezem[X.] 1999, die seinem [X.]eitritt vorausgingen, sprechen dafür, dass der [X.]eklagten von ihr selbst [X.]echnete Provisionszahlungen von 20 % an die [X.]T GmbH bekannt waren (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Okto[X.] 2009 - [X.][X.][X.] ZR 207/07 aaO Rn. 17). Unter die-sen Umständen konnte die [X.]eklagte zumindest zu einer Klärung der [X.] verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres Verhalten gegenü[X.] den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache der [X.]eklagten, sich dazu zu erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte sie auf eine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könnte sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie den Kläger nicht darü[X.] unterrichtet hat, dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich so we-der aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das [X.]erufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden [X.]eweise eine objektive Pflichtverletzung der [X.]eklagten festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Klärung und [X.]nformation hierü[X.] hat fehlen lassen, sei es - 15 - - wenn die vom Kläger angebotenen [X.]eweise ein weitergehendes [X.]eweiser-gebnis rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offen gelegt hat, dass [X.] von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden. Kommt das [X.]erufungsgericht zu einer Pflichtverletzung der [X.]eklagten, ist zu prüfen, wie sich der Kläger bei pflichtgemäßem Vorgehen der [X.]eklagten verhalten hätte. [X.]n diesem Rahmen kommt dem Kläger eine gewisse Kausali-tätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO [X.] 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.][X.][X.] ZR 306/07 aaO Rn. 17). 21 Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-geben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der [X.]T GmbH zu vergüten gewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009 - [X.][X.][X.] ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und [X.]eweislast der [X.]eklagten. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des [X.] keine ü[X.]triebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der [X.]e-klagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 617 Rn. 28) zu entnehmen sein könnte, die [X.]eklagte [X.] sich die hierfür notwendigen [X.]nformationen im Wege eines Auskunftsan- 22 - 16 - [X.] von der Komplementärin oder der [X.]T GmbH verschaffen, hält der Senat daran nicht fest. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG München [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 O 15982/05 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 18 U 3104/07 -

Meta

III ZR 61/08

17.12.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZR 61/08 (REWIS RS 2009, 42)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 42

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