Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. V ZB 119/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1539

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 119/13

vom

30.
Oktober 2013

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.
Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 20.
Juli 2013 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 9.
August 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:

I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste
erstmals im Jahr 1995 in die [X.] ein. Sein Asylantrag blieb ebenso er-folglos wie sein [X.].

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3
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Mit Verfügung der beteiligten Behörde vom 3.
April 2013 wurde der Be-troffene aus dem [X.] ausgewiesen und zur Ausreise aufgefordert. Ein für den 14. Mai 2013 gebuchter [X.] konnte nicht durchgeführt werden, weil der Betroffene nicht erschienen war.
Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 20. Juli 2013 hat das Amtsge-richt an demselben Tag die Haft zur
Sicherung der Abschiebung des [X.] bis zum 19.
Oktober 2013 angeordnet. Zur Begründung der Haftdauer heißt es, dass die [X.] erforderlich sei, weil für den Betroffenen noch ein Abschie-bungsflug in die [X.] gebucht werden und dieser Flug aufgrund des bei dem Betroffenen vorhandenen Aggressionspotentials durch mehrere Beamte der [X.] begleitet werden müsse.
Die Beschwerde gegen die Haftanordnung hat das [X.]. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Mit Beschluss vom 14.
August 2013 hat der Senat die Vollziehung der Haft einst-weilen ausgesetzt. Der Betroffene beantragt nunmehr festzustellen, durch die Beschlüsse des Amts-
und des [X.] in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
II.
Nach Ansicht des [X.] lagen die in §
62 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 und
5 AufenthG genannten Haftgründe vor. Der Vortrag des Betroffenen, er habe freiwillig ausreisen wollen, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht davon [X.] gewesen, dass die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftzeit nicht habe durchgeführt werden können. In dem Termin zur Anhörung des Be-troffenen durch das Beschwerdegericht habe die beteiligte Behörde mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 20.
August 2013 vorgesehen gewesen sei. Die-2
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4
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ser Umstand habe gezeigt, dass die beteiligte Behörde nicht gegen das Be-schleunigungsgebot verstoßen habe.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache durch den Ablauf der angeordneten Haftdauer analog §
62 FamFG ohne Zulassung nach §
70 Abs.
3 Nr.
3 FamFG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 29.
April 2010

V
ZB 218/09, InfAuslR
2010, 359, 360). Im Übrigen ist sie form-
und fristgerecht gemäß §
71 FamFG eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.
a) Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage
des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§
417 Abs.
2 Satz
2 Nr.
35 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des [X.] knapp gehalten sein; sie müs-sen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte anspre-chen. Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet wer-den (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 10.
Mai 2012

V
ZB 246/11, InfAuslR
2012, 328 Rn.
10; Beschluss vom 6.
Dezember 2012

V
ZB
118/12, juris Rn.
4; Beschluss vom 31.
Januar 2013

V
ZB 20/12, FGPrax
2013, 130 Rn.
15 -
jeweils mwN).
b) Den genannten Anforderungen genügte der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil er
keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haft-6
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dauer enthält. Zur Begründung wird, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf den Senatsbeschluss vom 14.
August 2013 unter 1.
b) verwiesen.
2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das [X.] war ebenfalls rechtswidrig. Auch hierzu wird zur Begründung auf den Se-natsbeschluss vom 14.
August 2013, dort unter 2. a) und b), verwiesen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
81 Abs.
1, §
83 Abs.
2,
§
430
FamFG, Art.
5 EMRK analog, §
128c Abs.
3 Satz
2 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
128c Abs.
2, §
30 Abs.
2 KostO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2013 -
10 [X.] 2/13 B -

LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2013 -
I-6 [X.]/13 -

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Meta

V ZB 119/13

30.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. V ZB 119/13 (REWIS RS 2013, 1539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1539

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