Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. V ZB 11/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5672

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
11/13
vom

16. Mai 2013

in der Abschiebungshaftsache

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai 2013 durch die [X.],
die Richter Prof.
Dr.
Schmidtäntsch, Dr.
Czub und [X.] und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 21.
August 2012 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] am
Main vom 2.
Oktober 2012 ihn in sei-nen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] [X.] auf-erlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:

I.
Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste am 11.
Februar 2009 in die [X.] ein. Sein Asylantrag wurde ebenso abgelehnt wie ein späterer
Folgeantrag. Seit dem 28.
September 2010 ist der Betroffene vollziebar ausreisepflichtig. Mit -
bestandskräftiger -
Verfügung der 1
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3

-
beteiligten Behörde vom 23. November 2011 wurde er für die Dauer von sieben Jahren aus der [X.] ausgewiesen.
Die für den 17. August 2012 organisierte unbegleitete Abschiebung scheiterte an dem Widerstand des Betroffenen.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. August 2012 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 7. No-vember 2012 sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betroffene nach dem Ablauf der angeordneten Haftdauer die
Feststellung errei-chen will, dass die Beschlüsse des Amts-
und des [X.]s ihn in seinen Rechten verletzt haben.
II.
Nach Ansicht des [X.] lagen die in §
62 Abs.
3 Satz
1 Nr.
4 und Nr.
5 [X.] genannten Voraussetzungen für die Haftanordnung vor. Die Haftdauer sei nicht zu beanstanden. Es habe nicht festgestanden, dass die Abschiebung nicht innerhalb dieses Zeitraums habe durchgeführt werden können. Die Haftanordnung habe nicht gegen den [X.] verstoßen. Die beteiligte Behörde habe die Rückführung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Schließlich habe der Betroffene nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht habe entziehen wollen.

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3
4
-

4

-
III.
Die nach
§
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3, Satz
2 FamFG mit dem [X.] analog §
62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2010

V
ZB 172/09, FGPrax
2010, 150, 151 Rn.
9) und auch sonst zulässige (§
71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden.
1. Bereits wegen Fehlens einer den Anforderungen des §
417 Abs.
2 FamFG entsprechenden Antragsbegründung hätte die Haft nicht angeordnet werden dürfen.
a) Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Ein [X.] gegen den [X.] führt zur Unzulässigkeit des [X.] (st. Rspr., siehe näher Senat, Beschluss vom 29.
April 2010

V
[X.], FGPrax
2010, 210, 211 Rn.
12; Beschluss vom 22.
Juli 2010

V
ZB 28/10, NVwZ
2010, 1511, 1512 Rn.
7). Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss die Behörde in dem Haftantrag nach §
417 Abs.
2 Satz
2 Nr.
5 FamFG unter ande-rem
die Vollstreckungsvoraussetzungen darlegen, zu denen auch die Abschie-bungsandrohung nach §
59 Abs.
1 [X.] gehört; fehlt
es an einer für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine [X.] voll-ziehbare Ausreisepflicht nicht durch eine Abschiebung durchgesetzt werden (Senat, Beschluss vom 27.
September 2012

V
ZB 31/12, [X.]
2013, 38).
b)
Dem genügte der Haftantrag nicht. Die beteiligte Behörde hat darin nicht dargelegt, dass die Abschiebung angedroht worden ist
oder dass die Vo-raussetzungen für das Absehen von einer Abschiebungsandrohung (§
59 Abs.
1 Satz
3 [X.]) vorgelegen haben.
Der Bescheid des Bundesamts für 5
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7
8
-

5

-
Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2009, der diese Androhung enthält, ist weder im Haftantrag erwähnt noch diesem als Anlage beigefügt.
Das Proto-koll über die Anhörung vom 21. August 2012
lässt auch nicht erkennen, dass die Behörde ihre Angaben vor Erlass der Haftanordnung mündlich vervollstän-digt hat
(zu dieser Möglichkeit vgl. Beschluss vom
7. April 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 301, 302
Rn. 9 mwN).

2. In der Beschwerdeinstanz ist der Mangel der Antragsbegründung nicht

für die Zukunft

geheilt worden. Das ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Betroffene nicht erneut angehört worden ist
und damit
-
selbst wenn die [X.] die fehlenden Angaben inzwischen nachgeholt haben
sollte
-
nicht
Gelegenheit hatte, zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Haftanordnung Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.
April 2010 -
V [X.], FGPrax
2010, 210, 211
f. Rn.
25; Beschluss vom 18. August 2010 -
V
ZB 119/10, juris Rn. 14).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs.
7 FamFG).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
81 Abs.
1 Satz
1 und
2, §
83 Abs.
2, §
430 FamFG, Art.
5 Abs.
5 EMRK analog.

9
10
11
-

6

-
Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
30 Abs.
2 [X.].
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub

Roth
Brückner

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.08.2012 -
934 [X.] -

LG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 02.10.2012 -
2-29 T 276/12 -

12

Meta

V ZB 11/13

16.05.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. V ZB 11/13 (REWIS RS 2013, 5672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5672

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V ZB 141/10

V ZB 218/09

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