Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 99/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2861

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 99/13

vom

17. September 2014

in der Abschiebungshaftsache

-

2

-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch,
[X.] [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Beschluss des [X.] vom 18. April 2013 und der Beschluss der 34. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2013 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 12.
März 2013 bis zum 22.
April 2013 rechtswidrig war.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:
Die angefochtenen Entscheidungen haben den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des

1
-

3

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§ 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2014

[X.], juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2013 -
507b [X.] B -
LG Köln, Entscheidung vom 03.07.2013 -
34 [X.] -

Meta

V ZB 99/13

17.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 99/13 (REWIS RS 2014, 2861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2861

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V ZB 137/14

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