Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 29/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2873

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 29/14
vom
17. September 2014
in der Abschiebungshaftsache

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, den
Richter Dr.
[X.] und
die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel
der Vertrauensperson des
Betroffenen werden
der Beschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 29.
November 2013 und der Beschluss der 23.
Zivilkammer des [X.] vom 3. Februar 2014 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen
vom
24.
Oktober bis zum 26. November 2013 rechtswidrig war.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Stadt Bielefeld
auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz
1 Nr.
3 FamFG statthaft; entgegen den Ausführungen des [X.] beruht die Inhaftierung nicht auf einer einstweiligen Anordnung.
In der Sache hat die Haftanordnung des Amtsgerichts den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde

-
3
-

(vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014

[X.], juris Rn. 7 bis 10).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2013 -
9 [X.]/13 B -
LG Bielefeld, Entscheidung vom [X.] -
23 [X.] -

Meta

V ZB 29/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 29/14 (REWIS RS 2014, 2873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2873

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