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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 101/14
vom
24. September 2014
in der [X.]
-
2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 34. Zivilkammer des [X.] vom 15. Mai 2014 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 22. November 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt [X.]
auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
I.
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25.
Juli
2014
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V [X.], juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2013 -
507b [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 15.05.2014 -
34 [X.] -
Meta
24.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. V ZB 101/14 (REWIS RS 2014, 2678)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2678
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