Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. V ZB 98/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 698

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB 98/13

vom

4. Dezember 2014

in der Zurückschiebungshaftsache

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter [X.], [X.] und Dr. Göbel

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
der
Vertrauensperson des Betroffenen werden die Beschlüsse des [X.] vom 2. Mai 2013 und der 34. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des [X.] vom 26. Februar 2013 den Betroffenen im Zeitraum vom 12.
März 2013 bis zum 20. März 2013 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln
auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3

Gründe:
Die von der bereits im ersten Rechtszug beteiligten Vertrauensperson des Betroffenen erhobene Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft; der von ihr gestellte Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.], NJW-RR 2014, 1155 Rn. 4 und 7).
1
-
3
-

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Vorinstanzen hätten
dem
Antrag, die Rechtswidrigkeit der [X.] ab dem Eingang des [X.] bei
dem Amtsgericht (12. März 2013) bis zur Überstellung des Betroffenen nach [X.] (20. März 2013) festzustellen, stattgeben müssen.
Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014

V
ZB
137/14, [X.] 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in ein anderes Land der [X.] nach den Art.
16 ff. der [X.] (Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, [X.]. [X.]) an-zuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 -
V [X.] -
zur [X.] vorgesehen). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2013 -
507b [X.] 36/13 B -

LG Köln, Entscheidung vom 03.07.2013 -
34 [X.] -

2

Meta

V ZB 98/13

04.12.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. V ZB 98/13 (REWIS RS 2014, 698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 698

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V ZB 5/14

V ZB 54/14

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