Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. 3 StR 31/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8811

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 9. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. [X.] wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen transportierten die Mitangeklagten [X.], [X.]und [X.], die inzwischen rechtskräftig wegen Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind, ca. 15 Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 8,5 Kilogramm [X.] in 2 - 3 - einem Pkw von [X.] über [X.], [X.] und [X.] nach [X.], wo es der wegen [X.] rechtskräftig verurteilte [X.] [X.]zum gewinnbringenden Weiterverkauf übernehmen sollte. [X.]entschied, dass das im Pkw versteckte Heroin erst am nächsten Morgen [X.] werde. [X.], [X.] und [X.] sollten die Nacht in seiner Woh-nung verbringen. Daher bat [X.]den Angeklagten, in seiner Wohnung zu über-nachten, damit seine Ehefrau nicht mit den drei fremden Personen alleine sei. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass es sich um ein Betäubungsmittelge-schäft handelte, erklärte sich dazu bereit. [X.] später wurden der Ange-klagte, [X.], [X.]und [X.] von der Polizei festgenommen. 2. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit seiner Zusage, in der Wohnung des Mitangeklagten [X.]zu übernachten, dessen Handeltreiben mit Heroin - wie es die Beihilfe voraussetzt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 27 Rn. 14 ff.) - objektiv förderte. Der für die Übernachtung festgestellte Grund, die Ehefrau des Mitangeklagten [X.]solle mit [X.], [X.]und [X.] nicht alleine in der Wohnung sein, steht in keinem Zusammenhang mit dem Betäu-bungsmittelhandel. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich eine Förderung der vom Mitangeklagten [X.]begangenen Straftat durch den Angeklagten nicht. Die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe "die Absicht gehabt, den Mitangeklagten [X.]bei dessen Tätigkeiten zu unterstützen, indem er die Mitangeklagten [X.], [X.]und [X.] überwachen und damit den Ausbau des [X.] am nächsten Mor-gen ermöglichen sollte", belegen allenfalls den Vorsatz des Angeklagten, nicht aber eine objektive Förderung der Haupttat. Sie stehen zudem im Widerspruch zu dem festgestellten Grund für die zugesagte Übernachtung. Deshalb wird auch die Wertung, der Angeklagte habe [X.]"durch seine Anwesenheit 3 - 4 - psychisch unterstützt, indem er ihm ein Gefühl der Sicherheit vermittelte", nicht durch Tatsachen gestützt. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 4 [X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 31/11

09.03.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. 3 StR 31/11 (REWIS RS 2011, 8811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8811

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.