Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2017, Az. 2 StR 23/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14084

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:150317U2STR23.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2
StR
23/16

vom
15. März 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 9.
November
2016
in der Sitzung am 15. März 2017, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Appl

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],
die [X.]in
am [X.]
Dr. [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]
in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der
Verhandlung

als Verteidiger des Angeklagten M.

A.

,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung und bei der Verkündung

als Verteidiger
des
Angeklagten J.

A.

,

Justizangestellte

in der Verhandlung,
Amtsinspektorin

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

1.
Die Revisionen
der Angeklagten M.

und J.

A.

gegen
das Urteil des [X.]s Frankfurt
am Main vom 24.
Juni 2015
werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass jeweils ein Monat der ver-hängten Freiheits-
bzw. Gesamtfreiheitsstrafe als voll-streckt gilt.
2.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel zu tragen.

Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

A.

wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den Angeklagten J.

A.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Einziehungs-
und Verfallsentscheidungen getroffen.
1
-
4
-

I.
Nach den Feststellungen des [X.]s fand am 1.
September 2014 in R.

ein Treffen zwischen dem Angeklagten J.

A.

und

[X.].

, einem mutmaßlich in [X.] lebenden Betäubungsmittelhänd-
ler, statt. Dabei vereinbarten sie eine Rauschgiftlieferung von elf Kilogramm [X.], von denen drei Kilogramm für den Angeklagten selbst und weitere zwei Kilogramm für dessen mitangeklagten Bruder M.

bestimmt
waren.
Beide Angeklagte wollten das Heroin gewinnbringend weiterverkaufen. Die restlichen sechs Kilogramm sollte der Angeklagte J.

A.

aus
dem Kurierfahrzeug entnehmen, mit dem das Rauschgift nach [X.] werden sollte. Anschließend sollte er es aufbewahren und im weiteren Verlauf an weitere
Abnehmer übergeben. J.

A.

erhielt einen Fahr-
zeugschlüssel für das Kurierfahrzeug, um dieses öffnen zu können, ohne mit dem Kurierfahrer, dem nicht revidierenden Mitangeklagten

Ar.

, in Kontakt
zu treten.

[X.].

veranlasste die Verladung von 13 kleineren, mit
schwarzer Folie und Klebeband umwickelter Pakete mit insgesamt 11.120,8
Gramm [X.] in ein in das Fahrzeug eingebautes Schmuggelversteck. Danach übernahm

Ar.

den PKW
von

[X.].

und fuhr am 2.
September
2014 nach [X.]

, wo er das Fahrzeug auf
dessen Weisung in der V.

abstellte. Ar.

informierte darüber

[X.].

, der seinerseits den Angeklagten J.

A.

davon in
Kenntnis setzte. Während Ar.

am F.

[X.]

ein [X.] nahm,
verständigte J.

A.

seinen Bruder M.

. Gemeinsam fuhren sie
am nächsten Morgen zu dem abgestellten Kurierfahrzeug, das sie gegen 6.00
Uhr bestiegen. Als sie losfahren wollten, erfolgte ihre Festnahme. Parallel 2
-
5
-
dazu wurde

Ar.

gegen 6.20
Uhr in seinem Hotelzimmer festgenommen.
Das Kurierfahrzeug wurde zugleich ins Polizeipräsidium verbracht und dort [X.] mit negativem Ergebnis durchsucht. Als ein Rauschgifthund anschlug, wurde eine für das Auffinden von [X.]n spezialisierte Tatort-gruppe angefordert, die gegen 10.50
Uhr das Versteck
entdeckte.
In der persönlichen Habe des Angeklagten J.

A.

befanden
sich u.a. ein funkgesteuerter Fahrzeugschlüssel für einen PKW der Marke [X.] und ein Haus-
und Wohnungsschlüssel. In den umliegenden Nebenstraßen wurde ein PKW [X.] ausfindig gemacht, zu dem der bei dem Angeklagten ge-fundene [X.] passte. Eine auf Anordnung von

G.

erfolgte Durch-
suchung des auf die Zeugin E.

A.

zugelassenen Fahrzeugs führte zur Si-
cherstellung von 2.800

Gegen 10.20
Uhr informierte

G.

die Staatsanwaltschaft über
den bislang ermittelten Sachverhalt, woraufhin diese die Durchsuchung der zwischenzeitlich ermittelten Wohnräume des Angeklagten M.

A.

wegen Gefahr im Verzug anordnete. Zugleich wurde vereinbart, dass mit dem bei J.

A.

aufgefundenen Haus-
und Wohnungsschlüssel das Haus
aufgesucht werden sollte, vor dem
das durchsuchte Fahrzeug abgestellt war. Durch probeweise Schließvorgänge sollte die zu dem [X.] passende Wohnung lokalisiert und sodann ebenfalls wegen Gefahr im Verzug durchsucht werden.
In der Wohnung des Angeklagten M.

A.

wurden
277,54
Gramm [X.] sowie eine Feinwaage und Verpackungsmaterial aufgefunden. In dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten fanden die Durch-3
4
5
-
6
-
suchungskräfte 136,51
Gramm [X.] mit einem Wirkstoffgehalt von 8,46
Gramm.
Die bei J.

A.

aufgefundenen Wohnungsschlüssel führten
zur Wohnung der Zeugin E.

A.

, in der die Beamten einen Geldbetrag in
Höhe von 2.470

Fahrzeugschlüssel ähnelnde Sendeeinheiten sowie Kaufverträge und [X.] für zwei PKW der Marke [X.]. Diese auf unbekannte Halter zugelassenen Fahrzeuge konnten in der Nähe des [X.] aufgefunden werden. Sie wurden noch am 3.
September 2014 auf das Sicherstellungsgelän-de der Polizei verbracht. Am 5.
September 2014 ordnete

G.

ohne wei-
tere Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Fahrzeuge an, da in diesen Betäubungsmittel vermutet wurden. Im Rahmen dieser Durch-suchung wurden baugleiche [X.] entdeckt, in denen sich zum einen 2.999,9
Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von 421,9
Gramm Heroinhydrochlorid, 1.629,7
Gramm [X.] mit einen Wirkstoffanteil von 36,42
Gramm THC und 51,45
Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 40,8
Gramm Kokainhydrochlorid und zum anderen 13,3
Gramm [X.] mit einem Wirkstoffgehalt von 5,92
Gramm befanden. Die Betäubungsmittel hatte der
Angeklagte J.

A.

dort -
zum ge-
winnbringenden Verkauf vorgesehen
-
gebunkert.

II.
Der
Revision des Angeklagten M.

A.

bleibt der Erfolg
weitgehend versagt.
6
7
-
7
-
1. Die mit Schreiben des Angeklagten vom 10.
März 2017 erklärte [X.] der Revision entfaltet keine Wirkung. Sie ist erst am 16.
März 2017 und damit nach Verkündung der Entscheidung durch den Senat beim Bundesge-richtshof eingegangen.
2.
Der Schuldspruch ist frei von [X.]; er beruht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf einer tragfähigen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
3.
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das [X.] hat zugunsten dieses Angeklagten berücksichtigt, dass er im Rahmen eines Haftprüfungstermins sowie im [X.] hinsicht-lich eines erweiterten Haftbefehls zur Tataufklärung beigetragen hat,
indem
er die zunächst unter den Personalien

B.

angeklagte Person
mehrfach glaubhaft als seinen Bruder bezeichnet und damit die Feststellungen der Ermittlungsbehörden zur tatsächlichen Identität des Angeklagten J.

A.

zumindest bestätigt hat. Einer Erörterung, ob diese vor Eröffnung
des Hauptverfahrens liegende Aufklärungshilfe die Anwendung des §
31 BtMG rechtfertigt, bedurfte es auch angesichts ihres geringen Gewichts für die Aufde-ckung der Tat nicht. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Übrigen zeigen keine Rechtsfehler
auf. Sie beschränken sich auf eine eigene Würdi-gung der vom [X.] in den Blick
genommenen und vertretbar gewichte-ten Umstände der polizeilichen Überwachung und Sicherstellung der Betäu-bungsmittel.

4. Zur Kompensation der langen Dauer des Revisionsverfahrens ist an-zuordnen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt 8
9
10
11
12
-
8
-
gilt. Das Revisionsverfahren hat aus Gründen, die
der Angeklagte mit Blick auf
Erkrankungen und urlaubsbedingte Abwesenheiten von
beteiligten [X.]n
nicht zu vertreten hat, dreizehn Monate und damit
auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache
zu lange gedauert.

III.
Auch die Revision des Angeklagten J.

A.

bleibt ohne Er-
folg.
1. Die
Verfahrensrügen greifen nicht
durch; dies gilt auch, soweit die Re-vision der Verwertung der durch die Durchsuchung des [X.]
aufge-fundenen Beweismittel widersprochen hat. Die Durchsuchung des ins
Polizei-präsidium
verbrachten [X.] nach der Festnahme der beiden Angeklagten war, nachdem

G.

erfolglos versucht hatte, einen Staatsanwalt zur Her-
beiführung einer richterlichen Genehmigung zu erreichen, trotz mangelhafter Dokumentation durch die Annahme von Gefahr in Verzug gedeckt. Diese Durchsuchung dauerte noch
an, als einige Zeit später um 10.50 Uhr eine spezi-alisierte
Tatortgruppe die Rauschgiftverstecke
ausfindig machte. Eine relevante Zäsur ist nicht dadurch eingetreten, dass die erste Nachschau erfolglos geblie-ben war. Denn nachdem ein Rauschgifthund angeschlagen hatte, war es nun-mehr nicht
vor Ort befindlichen Spezialisten überlassen, nach dem [X.] zu suchen. Ohne Bedeutung ist es insoweit
im Übrigen, dass

G.

zwischenzeitlich den ermittelnden Staatsanwalt erreicht hatte, ohne mit
ihm über die Durchsuchung des
Kraftfahrzeugs
zu sprechen. Eine Pflicht,
hin-sichtlich einer rechtmäßig auf Gefahr in Verzug gestützten
und noch laufenden
13
14
-
9
-
Durchsuchung eine richterliche Genehmigung zu erwirken, bestand für die [X.] nicht.
2.
Der Schuldspruch hält auch auf die Sachrüge hin rechtlicher Nachprü-fung stand. Die Feststellungen belegen auch die Begehung einer täterschaftli-chen Einfuhr durch
den Angeklagten.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr die [X.] eigenhändig ins Inland verbringt, vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach [X.] transportiert, (Mit-)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden [X.] sein. Voraussetzung ist aber, dass er dabei einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirk-lichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheinen lässt. [X.] in eine wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehende Anhaltspunkte für die [X.]chaft sind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu. Entscheidender Bezugs-punkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst ([X.], [X.] vom 2.
Juni 2015 -
4
StR
144/15; Beschluss vom
25.
Februar 2015 -
4
StR
16/15, [X.], 346; Beschluss vom 31.
März 2015 -
3
StR
630/14, [X.], 259, 260; Beschluss vom 27.
Mai 2014 -
3
StR
137/14; Beschluss vom 11.
Juli 1991 -
1
StR
357/91, [X.]St 38, 32, 33 mwN). Auch der im Inland aufhältige Empfänger von Betäubungsmitteln aus dem Ausland kann wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein, wenn er sie durch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestands-verwirklichung fördernde Beiträge leistet. Hat der Empfänger hingegen keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang und wartet nur darauf, dass der Lieferant ihm die eingeführten Betäubungsmittel bringt, kann er sich zwar im Hinblick auf die 15
-
10
-
Bestellung des Rauschgifts wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln straf-bar machen; die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme der eingeführten [X.] begründet aber weder die Stellung als Mittäter noch als Gehilfe der Einfuhr ([X.], Beschluss vom 30.
Juni 2016 -
3
StR
221/16; siehe auch [X.], Urteil vom 19.
April 1989 -
2 StR 688/88,
NStZ 1989, 436).
Gemessen hieran ist die Annahme einer täterschaftlichen Einfuhr (noch) nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte zwar keinen unmittelbaren Einfluss auf den Transportweg und stand
während der Fahrt
auch nicht mit dem Kurier-fahrer in Kontakt, der von dem Verkäufer

[X.].

den PKW mit dem ver-
bauten Rauschgift übernommen hatte. Er war aber in die
vorangegangene Or-ganisation der Einfuhrfahrt maßgeblich eingebunden und hatte somit
Einfluss auf wesentliche Modalitäten
bei der Überführung der Betäubungsmittel nach [X.]. Der PKW diente nach den Feststellungen des [X.]s dem
Mitangeklagten Ar.

bereits zuvor als Fahrzeug für die Zusammenkunft
mit J.

A.

. Hinsichtlich des
abgeurteilten Rauschgiftgeschäfts
initiierte
der
Angeklagte am
31.
August 2014 die Abholung des bis dahin in F.

ste-
henden [X.], das -
nach der Vereinbarung über die Lieferung der 11
Kilogramm vom 1.
September 2014
-
einen Tag später für den Transport nach [X.]
vorgesehen war. Dabei war J.

A.

das
Schmug-
gelversteck, welches
das Risiko einer Entdeckung beim
Grenzübertritt minimie-ren sollte, bekannt; er wusste, wo das Fahrzeug abgestellt werden sollte (und wurde) und besaß einen [X.], um es selbständig und allein öffnen zu [X.].
3. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

16
17
-
11
-
a) Dies gilt auch, soweit das [X.] seiner Strafzumessung [X.] hinsichtlich der in den beiden PKW [X.] aufgefunde-nen Betäubungsmittelmengen
zugrunde gelegt hat, obwohl es
insoweit von der Rechtswidrigkeit der Fahrzeugdurchsuchung und von einem Beweisverwer-tungsverbot ausgegangen ist. Es ist hier nicht davon auszugehen, dass sich die rechtswidrige Verwertung der Erkenntnisse aus den zu den [X.] erstellten Gutachten des [X.] zu Lasten des Ange-klagten ausgewirkt hat. Denn der Senat schließt auch mit Blick auf die [X.] der übrigen sichergestellten
[X.] aus, dass -
hätte die [X.] insoweit eine Schätzung vorgenommen
-
dies zu
für den Ange-klagten
günstigeren Werten geführt hätte.
b) Die Strafzumessungserwägungen
des [X.]s im Übrigen sind entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Die [X.] hat zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und darüber hinaus die [X.] zur Person des

[X.].

strafmildernd berücksichtigt. Mehr war,
auch soweit der Angeklagte darüber hinaus die Mitangeklagten Ar.

und seinen
Bruder belastet hat, aus Rechtsgründen nicht vonnöten.
18
19
-
12
-
4. Auch hinsichtlich dieses
Angeklagten war aus den schon genannten Gründen anzuordnen, dass ein Monat der verhängten Freiheitsstrafe als voll-streckt gilt.
Appl [X.] Eschelbach

[X.] [X.]

20

Meta

2 StR 23/16

15.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2017, Az. 2 StR 23/16 (REWIS RS 2017, 14084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14084

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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