Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. 3 StR 337/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3485

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 337/12
vom
4. September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. September 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten A.

wird das Urteil des [X.] vom 29.
Februar 2012, soweit es ihn [X.], mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit [X.]n
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-ten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen vermittelte der Angeklagte ein Rauschgiftge-schäft über mehr als 600 g Heroin zwischen dem früheren Mitangeklagten K.

auf Käuferseite, den er von einem vorangegangenen Geschäft über 1
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zehn Kilogramm Streckmittel kannte, und einem Lieferanten, der das Heroin beschaffen und in [X.] bereit halten sollte. Dafür sollte der Ange-klagte von seinem Lieferanten einen nicht näher bestimmbaren Anteil des Kaufpreises erhalten. Nachdem die Geschäftsanbahnung zunächst ins Stocken geraten war, teilte K.

dem Angeklagten, der ihm die Verfügbarkeit von Heroin bereits per [X.] angezeigt hatte, mit, wie viel Geld er zur Verfügung habe und dass er dafür Heroin
guter Qualität kaufen wolle; der Angeklagte be-stätigte das Vorhandensein von Heroin guter Qualität. Nachdem K.

sich in Begleitung des weiteren früheren Mitangeklagten S.

aus [X.] zum Angeklagten nach [X.] begeben hatte, fuhren alle drei gemeinsam in die [X.], wo K.

und/oder S.

das Heroin erwarben; der Angeklagte dolmetschte dabei die [X.]e zwischen ihnen und dem tür-kischsprachigen Lieferanten. Anschließend war er K.

bei der Organisati-on
der Rückreise des S.

nach [X.] behilflich, der die [X.] allein über die Grenze schaffen und dann nach [X.] verbringen sollte. Eine weitere Vergütung sollte der Angeklagte dafür nicht erhalten.
2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte täterschaft-lich Handel mit Betäubungsmitteln trieb.
a) Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allge-meinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsfor-men. Mittäter ist, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung sei-nes eigenen [X.] erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst 4
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sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte [X.] der
Grad des eigenen Interesses am [X.], der Umfang der Tatbeteili-gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelge-schäft vermittelt ([X.], Beschluss vom 14. August 2012 -
3 [X.]; [X.] vom 5. Oktober 2010
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3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57 mwN).
b) Nach diesen
Maßstäben
rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nur die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit [X.]n
in nicht geringer Menge. Er vermittelte und begleitete lediglich ein fremdes Umsatzgeschäft.
Zur Höhe der Entlohnung, die ihm zugesagt war, hat die Kammer keine Feststellungen treffen können; jedoch spricht das in der Be-weiswürdigung zitierte [X.] mit
seinem Lieferanten, nach dem im [X.] andere an dem Geschäft verdienen würden, gegen einen hohen Grad des eigenen finanziellen Tatinteresses. Einen eigenen Einfluss auf das [X.]geschäft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren [X.] hatte der Angeklagte nicht; ebenso
wenig sollte er die gehandelten [X.] in Besitz nehmen. Sein Beitrag bei dem Erwerb und der Über-gabe des [X.] beschränkte sich auf das Dolmetschen zwischen den [X.] und dem Lieferanten, so dass
auch insoweit keine hinreichend gewichtigen Aktivitäten festgestellt sind, die eine Täterschaft des Angeklagten belegen könnten.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Handeltreibens mit [X.]n bedingt auch die Aufhebung der von dem Rechtsfehler nicht be-troffenen Verurteilung wegen der [X.] dazu begangenen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Um dem neuen 6
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Tatrichter eine Beurteilung auf widerspruchsfreier Grundlage zu ermöglichen, hat der [X.] auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgehoben.
[X.] Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 337/12

04.09.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. 3 StR 337/12 (REWIS RS 2012, 3485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3485

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