Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. IX ZR 230/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1400

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 230/99vom11. September 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.], Kirchhof, [X.] und [X.]:Die Revision des [X.] gegen das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. Mai 1999 wird angenom-men, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 55.314,96 DMnebst 4% Zinsen seit 14. November 1997 verurteilt worden ist.Im übrigen wird die Revision nicht angenommen, weil die Sachekeine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutungaufwirft und richtig entschieden ist (§ 554b ZPO).Streitwert für die Revisionsinstanz: bis zum 11. September 200166.526,72 DM, danach 11.211,76 DM.Gründe:1. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte dazu verurteilt hat, an [X.] 55.314,96 DM nebst 4% Zinsen seit 14. November 1997 zu bezahlen,sind keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennbar.Der Kläger kann sich auf eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO stützen.Die Zahlungseinstellung ist von der Beklagten nicht in bestimmter Form be-stritten [X.] 3 -Die Verrechnung der Gutschriften mit dem [X.] war in Höhe von55.314,96 DM inkongruent, da die Beklagte nach ihrem eigenen [X.] fälligen Anspruch hatte, daß die Gemeinschuldnerin den Kredit unter300.000 DM zurückführt (vgl. [X.], 40/47; [X.], [X.]. vom 17. Juni 1999,IX ZR 62/98, [X.], 3780, 3781). Das [X.]eil des Senats vom [X.] ([X.], [X.], [X.] ff.) steht nicht entgegen. Es betrifft nurden dort zur Entscheidung stehenden Fall, daß das Kreditinstitut, bei [X.] Kreditlinie Verfügungen des Kunden als Bargeschäft wieder zuläßt.Der Beklagten ist es nicht gelungen, den ihr nach § 30 Nr. 2 KO oblie-genden Entlastungsbeweis zu führen. Das Berufungsgericht war nicht gehal-ten, einen richterlichen Hinweis zu erteilen oder die mündliche Verhandlungwieder zu eröffnen, weil diese Frage zwischen den Parteien erkennbar streitigwar.2. In Höhe von weiteren 11.211,76 DM nimmt der Senat die Revision [X.] an. Die Verrechnung der Lastschriften mit Gutschriften im Zeit-raum vom 4. Juli 1996 bis 29. Juli 1996 dürfte nach dem bisherigen Sachstand- 4 -als unanfechtbares Bargeschäft zu werten sein (vgl. [X.], [X.]. vom [X.], [X.], [X.], 3264, 3266 und vom 25. Januar 2001, [X.]/00, NJW 2001, 1650, 1651 f).Insoweit gibt der Senat zu erwägen, die Klage zurückzunehmen. Die [X.] mag binnen drei Wochen ab Zugang dieser Entscheidung mitteilen, [X.] zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden soll.[X.] [X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 230/99

11.09.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. IX ZR 230/99 (REWIS RS 2001, 1400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1400

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.