Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. XII ZR 117/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2921

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 117/06 vom 9. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juli 2008 durch [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und [X.] beschlossen: Nach übereinstimmender Erledigungserklärung werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Streitwert: 6.369 • Gründe: [X.] Die Klägerin betrieb seit 1995 in [X.] ein Krankenhaus mit eigener Küche. Der Beklagte errichtete in der Nachbarschaft des Krankenhauses ein [X.] ohne eigene Küche. Nach einer Besprechung, deren Ergebnis zwischen den Parteien streitig ist, und Errichtung eines unterirdischen [X.] zwischen dem Krankenhaus und dem [X.] übernahm der Beklagte den Betrieb der [X.] und versorgte von dort sowohl das Kranken-haus als auch das [X.]. 1 Zum 31. Dezember 2003 legte die Klägerin das Krankenhaus still. Der Beklagte benutzte die Küchenräume der Klägerin weiter für sein [X.]. Mit Schreiben vom 7. April 2005 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis ge-genüber dem Beklagten fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen [X.]punkt und verlangte die Räumung und Herausgabe der Küche. Das [X.] - 3 - gericht hat die Räumungsklage abgewiesen mit der Begründung, die Parteien hätten bei Beginn des Vertragsverhältnisses die ordentliche Kündigung ausge-schlossen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das [X.] hat das zwischen den Parteien bestehende Nutzungsverhältnis als Miet-vertrag angesehen, bei dem die ordentliche Kündigung erst nach Amortisierung der vom Beklagten vorgenommenen Investitionen zulässig sein sollte. Das Be-rufungsgericht ging von einer Amortisationsdauer von ca. 20 Jahren aus und hat dementsprechend die ordentliche Kündigung während dieses [X.]raumes für ausgeschlossen angesehen. Der Senat hat die Revision der Klägerin mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 zugelassen. Mit [X.] vom 26. März 2008 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat mit [X.] vom 11. April 2008 der Erledigungserklärung zugestimmt. I[X.] Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu [X.]. Die Bestimmung findet Anwendung, weil übereinstimmende Erledi-gungserklärungen auch in der Revisionsinstanz noch zulässig sind ([X.], 359, 368 und 123, 264, 265 f.). Die Kostenentscheidung ergeht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. [X.] sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er voraussichtlich [X.] wäre. 3 a) Zutreffend und unangefochten sind die Tatgerichte davon ausgegan-gen, dass die [X.] der Klägerin dem Beklagten für einen langen [X.]raum zur Nutzung zur Verfügung stehen sollte. Die Annahme des [X.] - 4 - fungsgerichts, der Beklagte habe von der Errichtung einer Küche abgesehen, weil er von der Möglichkeit einer langfristigen Nutzung der [X.] habe ausgehen dürfen, ist naheliegend; ebenso die Wertung, die ordentliche Kündigung sei deshalb bis zur Amortisation der vom Beklagten getätigten [X.] ausgeschlossen worden. 5 b) Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht wirksam vereinbart worden ist, weil die Schriftform des § 550 BGB nicht eingehalten ist. Wird nämlich ein Mietvertrag für längere [X.] als ein Jahr nicht in schriftlicher Form abgeschlossen, so gilt er für unbe-stimmte [X.] und kann - frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlas-sung - ordentlich gekündigt werden. Zwar haben die Parteien keine bestimmte Laufzeit vereinbart. In Rechtsprechung und Literatur besteht aber Einigkeit, dass die Bestimmung auch auf Mietverträge mit unbestimmter Dauer Anwen-dung findet, wenn die Parteien die ordentliche Kündigung über ein Jahr hinaus ausschließen ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1959 - [X.] - NJW 1960, 475 f.; [X.] ZMR 2001, 963, 966; Schmidt-Futterer/[X.] Mietrecht 9. Aufl. § 550 BGB Rdn. 20; [X.]/[X.]/[X.]. 6 Rdn. 16; [X.]/[X.] BGB [2003] § 550 Rdn. 8; [X.]/Sonnenschein Miete 9. Aufl. § 550 Rdn. 5; [X.]/[X.] Mietrecht 3. Aufl. § 550 Rdn. 28; [X.]/[X.] 67. Aufl. § 550 Rdn. 7). Damit war die ordentliche Kündigung der Klägerin wirksam und der Beklagte hätte zur Räumung und Herausgabe verurteilt werden müssen. Das Herausgabeverlan-gen verstößt auch nicht gegen [X.] und Glauben. Zwar hat die Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen eine Berufung auf den Schriftformmangel als treuwidrig angesehen (vgl. [X.] aaO Rdn. 29 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. - 5 - II[X.] 6 [X.] (§ 41 Abs. 2 GKG) hat sich durch die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht verändert, da die bis zur Erledi-gungserklärung entstandenen Kosten des Rechtsstreits den Streitwert nach § 41 Abs. 2 GKG übersteigen und der Streitwert nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist. [X.] [X.] am Bundesgerichtshof
[X.] Prof. Dr. [X.] ist urlaubsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
[X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 73 O 1954/05 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2006 - 20 U 2381/06 -

Meta

XII ZR 117/06

09.07.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. XII ZR 117/06 (REWIS RS 2008, 2921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2921

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