Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die auf die Nichtigkeit ihres Gesellschaftsvertrages (§ 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) und die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2322 Rn. 11 ff.; [X.], Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - [X.], - [X.]/10 und - [X.], jeweils juris) vorab hingewiesene Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 27. November 2012 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 4.762.202,90 € (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Wiechers [X.] Maihold
Menges [X.]
Meta
17.06.2014
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 27. November 2012, Az: I-1 U 26/12, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2014, Az. XI ZR 50/13 (REWIS RS 2014, 4887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4887
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 192/18 (Bundesgerichtshof)
Kostentragung bei Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision nach Rücknahme der Revision
I ZR 91/18 (Bundesgerichtshof)
Voraussetzungen einer Beschränkung der Revisionszulassung
IV ZR 208/11 (Bundesgerichtshof)
Beschränkung der Revisionszulassung; Umdeutung der unzulässigen Revision in eine statthafte, unselbständige Anschlussrevision; Kosten der Anschlussrevision …
IV ZR 208/11 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 203/11 (Bundesgerichtshof)