Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2014, Az. XI ZR 50/13

11. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4887

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Tenor

Die auf die Nichtigkeit ihres Gesellschaftsvertrages (§ 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) und die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2322 Rn. 11 ff.; [X.], Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - [X.], - [X.]/10 und - [X.], jeweils juris) vorab hingewiesene Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 27. November 2012 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: 4.762.202,90 € (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Wiechers                      [X.]                        Maihold

                 Menges                         [X.]

Meta

XI ZR 50/13

17.06.2014

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 27. November 2012, Az: I-1 U 26/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2014, Az. XI ZR 50/13 (REWIS RS 2014, 4887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4887

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Referenzen
Wird zitiert von

XI ZR 50/13

I-6 U 164/16

13 U 149/13

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