Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2003, Az. II ZR 189/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4726

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[X.]/02vom27. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.] Hesselberger,[X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des [X.] 5 [X.]/02 gemäß § 148 ZPO ausge-setzt.Gründe:Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung des [X.] im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkungdes später gefaßten [X.] der Hauptversammlung der [X.] (Bestätigungswirkung gemäß § 244 [X.]) auf den Ausgangsbeschlußnicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung über Wirksamkeit [X.] des [X.] ist damit vorgreiflich im Sinne von§ 148 ZPO. Das gilt wegen der inneren Zusammengehörigkeit beider Klagenauch dann, wenn - wie in dem vorliegenden Rechtsstreit - die Anfechtungsklagemit einer positiven Beschlußfeststellungsklage verbunden worden ist. Über dievon der Klägerin zu 2 aufgeworfene Frage, ob der Bestätigungsbeschluß unterden im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die in § 244 [X.] vorgesehe-- 3 -ne Wirkung haben kann, ist zunächst nicht in dem vorliegenden Verfahren,sondern in dem gegen den Bestätigungsbeschluß gerichteten Verfahren zu be-finden; jedenfalls erscheint es aus gegenwärtiger Sicht sinnvoll, zunächst [X.] jenes Verfahrens abzuwarten.RöhrichtHesselbergerKurzwelly[X.]Münke

Meta

II ZR 189/02

27.01.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2003, Az. II ZR 189/02 (REWIS RS 2003, 4726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4726

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Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die ebenfalls angefochtenen Bestätigungsbeschlüsse


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18 U 11/02

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