Bundessozialgericht, Urteil vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 37/19 R

14. Senat | REWIS RS 2020, 2597

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin - Angemessenheitsprüfung - Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts - Ermittlung der abstrakten Angemessenheitswerte durch das Gericht - Überprüfung der tatsächlichen Verfügbarkeit angemessener Unterkünfte - keine Notwendigkeit der Beiladung des Landes Berlin


Leitsatz

Bestimmt ein Gericht selbst abstrakte Angemessenheitswerte für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, muss es sich davon überzeugen, dass Wohnraum zu diesen Werten in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind für April 2011 die Bedarfe für Unterkunft der Höhe nach.

2

Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind Lebensgefährten. Der 1995 geborene Kläger zu 3 ist der [X.] der Klägerin zu 2. Sie lebten gemeinsam in einer 82,34 qm großen Mietwohnung in [X.]. Im April 2011 betrugen die Nettokaltmiete 456,65 [X.], die Vorauszahlungen auf Betriebskosten 184,03 [X.] und die Vorauszahlungen auf Heizkosten 83,79 [X.]. Jedenfalls seit Januar 2010 bezogen die Kläger [X.] durch das beklagte Jobcenter. Mitte Januar 2010 forderte der Beklagte sie zur Senkung auf seiner Ansicht nach angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 542 [X.] auf und erklärte seine Absicht, ab Februar 2011 nur noch diesen Betrag bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Ua für April 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern [X.] nur noch mit Bedarfen für Unterkunft und Heizung in der vorgenannten Höhe.

3

Das [X.] hat die bei ihm für den Zeitraum April bis September 2011 verfahrensgegenständlichen Bescheide abgeändert bzw aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Klägern ua für April 2011 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 53,79 [X.] zu zahlen. Die auf die Übernahme aller Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Klagen hat es im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 22.1.2015). Auf das Urteil hat der Beklagte die Änderung vorangegangener Bescheide gestützt und den Klägern [X.] unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 595,79 [X.] bewilligt (Bescheid vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufungen der Kläger vom 16.2.2015 zurückgewiesen (Urteil vom 15.3.2018): Der Bescheid vom [X.] sei Gegenstand des Verfahrens und regle mehr als die Umsetzung des Urteils des [X.]. Bei den Aufwendungen für Unterkunft gälten von ihm selbst - anhand eines im [X.] [X.] entwickelten Modells - festgelegte [X.] auf der Grundlage des [X.]er Mietspiegels 2011. Bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 80 qm ermittle sich der Wert von 512 [X.] (4,86 [X.]/qm Nettokaltmiete und 1,54 [X.]/qm Betriebskosten). Dieser Betrag sei nicht weiter anzuheben. Er gewährleiste Aktualität wegen seiner Anbindung an den Mietspiegel und der Auswertung alle zwei Jahre. Der Mietspiegel sei qualifiziert. Damit sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Wohnungen zum angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar seien. Das von den Klägern zum Mietrechtsnovellierungsgesetz zitierte Thesenpapier des [X.] zeige zwar aufgrund einer Auswertung des Mietspiegels für 2013 seit 2010 einen deutlichen Preisauftrieb bei den Angebotsmieten. Indes müssten Angebotsmieten nicht berücksichtigt werden. Der Preisanstieg nach seinem Berechnungsmodell zwischen den [X.] von 2009 (4,62 [X.]/qm) und 2013 (5,01 [X.]/qm) erfordere keine vorzeitige Anpassung der [X.]. Beweisanträgen der Kläger sei nicht nachzugehen gewesen, weil Beweiserhebungen offenkundig überflüssig seien oder es sich um [X.] gehandelt habe. Die Heizkosten seien in tatsächlicher Höhe angemessenen.

4

Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Der herangezogene Mietspiegel sei kein qualifizierter Mietspiegel. Dass ausreichend Wohnraum zu aus ihm abgeleiteten Preisen verfügbar sei, habe das L[X.] nicht vermuten dürfen. Jedenfalls sei eine Vermutungswirkung aufgrund der Marktentwicklung erschüttert. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sich das L[X.] nicht ausreichend mit ihrem Sachvortrag auseinandergesetzt habe. Außerdem sei die Ablehnung der Beweisanträge zur Verfügbarkeit von Wohnraum und Qualifiziertheit des Mietspiegels verfahrensrechtwidrig.

5

In einem Teilvergleich haben die Beteiligten den Streitgegenstand auf den Monat April 2011 beschränkt und sich hinsichtlich der übrigen strittigen Zeit dem Ausgang des Verfahrens für diesen Monat unterworfen.

6

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 15. März 2018 zu ändern und den Beklagten unter Änderung seines Bescheids vom 2. Februar 2015 zu verurteilen, ihnen Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Anerkennung von Bedarfen für die Unterkunft von 640,68 [X.] für April 2011 zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässigen Revisionen der [X.]läger sind im Sinne der Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann der Senat ni[X.]ht ents[X.]heiden, ob bei den [X.]lägern höhere Aufwendungen als Bedarfe für Unterkunft anzuerkennen sind und daher weiteres [X.] zu zahlen ist.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem Urteil des [X.] nur no[X.]h der Bes[X.]heid des [X.]n vom [X.] für April 2011 sowie das Begehren der [X.]läger, für diesen Monat höheres [X.] bezogen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten. Die übrigen, ursprüngli[X.]h ebenfalls umstrittenen Monate sind ni[X.]ht mehr Gegenstand des Verfahrens; insofern haben die Beteiligten einen Unterwerfungsverglei[X.]h ges[X.]hlossen.

Der Bes[X.]heid vom [X.] hat die vorangegangenen Bes[X.]heide des [X.]n ersetzt (§ 39 Abs 2 [X.]B X) und ist Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§ 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 [X.]G), über den das [X.] auf [X.]lage zu ents[X.]heiden hatte. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, ist der Bes[X.]heid vom [X.] kein Ausführungsbes[X.]heid zum Urteil des [X.], weil er als "Änderungsbes[X.]heid" die Ansprü[X.]he der [X.]läger auf [X.] insgesamt regelt, während das [X.] nur über weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung ents[X.]hieden hat.

In der Sa[X.]he ist das Verfahren bes[X.]hränkt auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen [X.] au[X.]h na[X.]h dem 31.12.2010 nur B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 f), wobei der [X.] zuletzt die vollen Aufwendungen für Heizung als Bedarfe berü[X.]ksi[X.]htigt hat.

2. Verfahrensre[X.]htli[X.]he Hindernisse stehen einer Sa[X.]hents[X.]heidung des Senats ni[X.]ht entgegen. Die [X.]läger verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G), zulässigerweise geri[X.]htet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das Grundurteil ist au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der zwis[X.]hen den Beteiligten allein strittigen Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft zulässig (vgl zuletzt [X.] B[X.] vom 12.12.2019 - [X.] [X.]6/18 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2). Die Voraussetzungen für seinen Erlass sind erfüllt, weil die [X.]läger Ansprü[X.]he auf höheres [X.] haben, wenn ihrem Vorbringen zur Übernahme aller Aufwendungen für Unterkunft gefolgt wird.

Die ni[X.]ht erfolgte Beiladung des [X.] ist kein von Amts wegen zu bea[X.]htender Verfahrensmangel. Die e[X.]hte notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G) wegen seiner Trägers[X.]haft für das [X.] im in § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II genannten Umfang s[X.]heidet aus, weil der [X.] in seinem Zuständigkeitsberei[X.]h die Aufgaben des [X.] wahrnimmt (vgl § 44b Abs 1 Satz 2 [X.]G). Damit ist das [X.] kein Dritter, in dessen Re[X.]htssphäre ein Urteil unmittelbar eingreifen könnte, erhielten die [X.]läger höhere Leistungen. Wegen der Wahrnehmung der Aufgaben des kommunalen Trägers dur[X.]h den [X.]n in seinem Zuständigkeitsberei[X.]h s[X.]heidet eine Beiladung na[X.]h § 75 Abs 2 Alt 2 [X.]G aus. Die vom [X.]n angeregte einfa[X.]he Beiladung gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 [X.]G kommt im Revisionsverfahren ni[X.]ht in Betra[X.]ht (§ 168 Satz 1 [X.]G).

3. Re[X.]htsgrundlage von Ansprü[X.]hen der [X.]läger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im April 2011 gegen das beklagte [X.] sind §§ 19, 22 [X.]B II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011 ([X.]). Denn in Re[X.]htsstreitigkeiten über s[X.]hon abges[X.]hlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Re[X.]ht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f). Na[X.]h diesen Vors[X.]hriften erhalten die [X.]läger als na[X.]h dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] dem Grunde na[X.]h Leistungsbere[X.]htigte na[X.]h dem [X.]B II [X.], das [X.] die jeweiligen (zum Individ[X.]lanspru[X.]h grundlegend B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2 ff) Bedarfe für Unterkunft und Heizung abde[X.]kt.

4. Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen auszugehen (B[X.] vom 22.9.2009 - [X.] AS 8/09 R - B[X.]E 104, 179 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]5 ff); sie werden in dieser Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 19 Abs 1 Satz 1 und 3, § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II).

Bei dem ents[X.]heidenden gesetzli[X.]hen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" in § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II handelt es si[X.]h um einen unbestimmten Re[X.]htsbegriff (stRspr: vgl zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]6), das die Leistungspfli[X.]ht des [X.]s begrenzt (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] AS 14/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6). Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Re[X.]htsbegriffs bestehen keine dur[X.]hgreifenden Bedenken, zumal zur [X.]onkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II au[X.]h die Regelungen der §§ 22a bis 22[X.] [X.]B II zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind ([X.] vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - Rd[X.]7; B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]7 f; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]7).

5. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren S[X.]hritten zu erfolgen: Zunä[X.]hst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Verglei[X.]h mit den tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen, insbesondere au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, eins[X.]hließli[X.]h eines Umzugs, zu prüfen (stRspr seit B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - B[X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.] f; zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]9; vgl zur aktuellen Literatur [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 22 [X.]B II Rd[X.]3 ff, Stand 3/2019; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 22 RdNr 95 ff).

6. Wie das B[X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ents[X.]hieden und der Senat in seinen Ents[X.]heidungen vom [X.] konkretisiert und zusammengefasst hat, hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsbere[X.]htigte(n) Person(en) (dazu a), (2) Bestimmung des angemessenen [X.]s (dazu b), (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine na[X.]h Größe und [X.] angemessene Wohnung in dem maßgebli[X.]hen örtli[X.]hen Verglei[X.]hsraum na[X.]h einem s[X.]hlüssigen [X.]onzept (dazu [X.]), (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl zur Produkttheorie grundlegend B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 254 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]; zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]). Nur soweit es kein s[X.]hlüssiges [X.]onzept des [X.]s gibt, ist es Sa[X.]he der Geri[X.]hte, selbst [X.] zu bestimmen.

a) Die vom [X.] getroffene Feststellung, für eine dur[X.]h drei Personen gebildete Bedarfsgemeins[X.]haft im [X.] sei in Mietwohnungen eine Wohnflä[X.]he von 80 qm angemessen, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (§ 163 [X.]G).

b) Zum angemessenen [X.] lassen si[X.]h dem Urteil des [X.] keine Ausführungen entnehmen. Insoweit wird das [X.] weiter zu bestimmen haben, wel[X.]he Wohnungen hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfa[X.]hen und grundlegenden Bedürfnissen entspre[X.]hen und keinen gehobenen [X.] aufweisen (vgl B[X.] vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - Rd[X.]2; vgl zur Relativität des angemessenen Standards [X.] in [X.], [X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22a Rd[X.]7, 28).

[X.]) Im Ans[X.]hluss wird das [X.] die abstrakten [X.] für Nettokaltmiete und Betriebskosten zu bestimmen haben, weil der [X.] für April 2011 kein s[X.]hlüssiges [X.]onzept erstellt hat und si[X.]h ni[X.]ht in der Lage sieht, dies no[X.]h na[X.]hzuholen.

Ausgangspunkt der Prüfung sind bei einem s[X.]hlüssigen [X.]onzept der Verwaltung die auf diesem [X.]onzept beruhenden abstrakten [X.]. Dass ein sol[X.]hes s[X.]hlüssiges [X.]onzept im Rahmen einer Verwaltungsvors[X.]hrift für April 2011 ni[X.]ht besteht, hat das [X.] unangegriffen unter Bezugnahme auf die Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] (zur [X.] vgl [X.] B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6) festgestellt. Seinen Ausführungen lässt si[X.]h indes ni[X.]ht entnehmen, ob es dem [X.]n (vergebli[X.]h) Gelegenheit gegeben hat, Beanstandungen zu den behördli[X.]h festgelegten [X.]n auszuräumen (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]7, 28). Ausnahmsweise kommt es darauf ni[X.]ht an. Denn der [X.] hat im Revisionsverfahren die Mögli[X.]hkeit einer Na[X.]hbesserung für den vorliegenden Fall verneint (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 5d; Hau[X.]k in [X.], [X.]G, § 163 RdNr 83, Stand 12/2018).

7. Au[X.]h wenn dem [X.]n die Erstellung oder Na[X.]hbesserung eines s[X.]hlüssigen [X.]onzepts ni[X.]ht mögli[X.]h ist, ist das [X.] nur na[X.]h den folgenden Maßgaben bere[X.]htigt, eigene abstrakte [X.] festzulegen. Geri[X.]hte sind zwar zur Herstellung der Spru[X.]hreife der Sa[X.]he verpfli[X.]htet, aber ni[X.]ht befugt, ihrerseits ein s[X.]hlüssiges [X.]onzept - ggf mit Hilfe von Sa[X.]hverständigen - zu erstellen (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]9, 31).

Zur Herstellung der Spru[X.]hreife bei der Bestimmung abstrakt angemessener Aufwendungen für Unterkunft kann das Geri[X.]ht nur auf s[X.]hon vorhandene Datengrundlagen zurü[X.]kgreifen. Diese Datengrundlagen müssen die verglei[X.]hsraumbezogene, zeit- und realitätsgere[X.]hte Bestimmung abstrakter [X.] gewährleisten können (dazu a). Zuglei[X.]h hat si[X.]h das Geri[X.]ht davon zu überzeugen, dass für den von ihm festgelegten abstrakten [X.] Wohnraum in hinrei[X.]hender Anzahl tatsä[X.]hli[X.]h verfügbar ist. Denn dieser Wert muss ni[X.]ht nur geeignet sein, abstrakt angemessene Unterkunftskosten für die aktuell bewohnte Unterkunft zu definieren. Er stellt im Grundsatz au[X.]h die Höhe der Aufwendungen dar, zu der bei einem zur [X.]ostensenkung erforderli[X.]hen Umzug (vgl § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II) innerhalb des örtli[X.]hen Verglei[X.]hsraums unabhängig von den Umständen des Einzelfalls neuer - kostenangemessener - Wohnraum angemietet werden können muss (dazu b). Sieht das Geri[X.]ht keine Mögli[X.]hkeit, unter diesen Vorgaben abstrakte [X.] selbst festzulegen, bleibt der Rü[X.]kgriff auf die Beträge aus § 12 [X.].

a) Es ist Sa[X.]he der Geri[X.]hte, selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft zu bestimmen, soweit ein s[X.]hlüssiges [X.]onzept ni[X.]ht besteht. Dass nur angemessene Aufwendungen als Bedarfe zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, gibt der Gesetzgeber als [X.] der Regelung des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II vor (vgl [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 RdNr 69, Stand 10/2012) und aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen ist die Berü[X.]ksi[X.]htigung aller unterkunftsbezogener Aufwendungen ni[X.]ht geboten (vgl [X.] vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 - NJW 2017, 3770 Rd[X.]9).

In Abfolge der Prüfung abstrakter und konkreter Angemessenheit ist zunä[X.]hst der Betrag für die abstrakt angemessenen Aufwendungen für Unterkunft zu bestimmen. Dieser Betrag kann trotz begrenzter Amtsermittlungspfli[X.]ht (vgl B[X.] vom 16.6.2015 - [X.] AS 44/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]9) dur[X.]h die Geri[X.]hte festgelegt werden. Wesentli[X.]he Faktoren sind dur[X.]h normative Ents[X.]heidungen bestimmt (angemessene Wohnungsgröße) oder vorgeprägt (Verglei[X.]hsraum) (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]3). Die mögli[X.]hen Erkenntnisquellen sind mit der dur[X.]h das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und Zwölften Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h vom 24.3.2011 ([X.]) eingefügten Regelung des § 22[X.] Abs 1 [X.]B II beispielhaft vorgegeben. Insoweit nennt der [X.]atalog des § 22[X.] Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II als Erkenntnisquellen für die Bestimmung des [X.]s Mietspiegel, q[X.]lifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken. Dass der Gesetzgeber diese Erkenntnisquellen allgemein für geeignet angesehen hat, Grundlage der Festlegung von [X.]n zu sein, ergibt si[X.]h aus der Formulierung des § 22[X.] Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Soweit in ihnen keine Daten zusammengefasst sind, die si[X.]h auf die Betriebskosten als Teilelement abstrakt angemessener Unterkunftskosten beziehen, eröffnet § 22[X.] Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II die Mögli[X.]hkeit, auf andere örtli[X.]he oder ggf überörtli[X.]he Betriebskostenübersi[X.]hten (zB den vom Deuts[X.]hen Mieterbund für das gesamte [X.] aufgestellten Übersi[X.]hten) zurü[X.]kgreifen. Falls zur zeitnahen Abbildung der maßgebli[X.]hen Verhältnisse im örtli[X.]hen Verglei[X.]hsraum erforderli[X.]h, können re[X.]hneris[X.]he [X.]orrekturen vorgenommen werden (so s[X.]hon B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - Rd[X.]9).

b) Bestimmt ein Geri[X.]ht selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft, muss es si[X.]h davon überzeugen (§ 128 Abs 1 [X.]G), dass Wohnraum zu dem von ihm bestimmten Betrag in hinrei[X.]hender Anzahl tatsä[X.]hli[X.]h verfügbar ist.

Die ri[X.]hterli[X.]he Betragsbestimmung trägt anders als die Bestimmung abstrakter [X.] dur[X.]h ein behördli[X.]hes [X.]onzept, das die Anforderungen des B[X.] an die S[X.]hlüssigkeit erfüllt, die Gewähr der Ri[X.]htigkeit ni[X.]ht in si[X.]h. Ihre Grundlage ist die Orientierung an konkreten Erkenntnisquellen, die im Grundsatz geeignet sind, die maßgebli[X.]hen Gegebenheiten im örtli[X.]hen Verglei[X.]hsraum abzubilden. Dass eine (erste) geri[X.]htli[X.]he Betragsbestimmung dur[X.]h ein in allen Punkten hinrei[X.]hend geeignetes Verfahren getragen wird, was Grundlage der Bewertung eines [X.]onzepts der Verwaltung als s[X.]hlüssig ist (vgl zur WAV B[X.] vom 17.10.2013 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 257 = [X.] 4-4200 § 22a [X.], Rd[X.]8 mwN), ist ni[X.]ht vorgegeben. Eine - unter weiteren Voraussetzungen - auf der Datengrundlage "Mietspiegel" bestehende Vermutung für die Verfügbarkeit von Wohnraum wirkt auf [X.] der konkreten Angemessenheit (vgl B[X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]6/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0, 32). Sie setzt voraus, dass der abstrakte [X.] re[X.]htsfehlerfrei festgesetzt worden ist.

Die Summe aus [X.]altmiete und Betriebskosten kann nur dann einen zutreffend gebildeten abstrakten [X.] darstellen, wenn in Betra[X.]ht kommender Wohnraum zu diesem Preis au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h in nennenswerter Zahl auf dem Markt allgemein zugängli[X.]h angeboten wird (vgl [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 22 [X.]B II RdNr 50, 64, Stand 3/2019) und damit generell verfügbar ist. Wegen der im Verhältnis von § 22 Abs 1 Satz 1 zu § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II angelegten Risikozuweisung obliegt es ni[X.]ht erst den Leistungsbere[X.]htigten, zur generellen Anmietbarkeit von Wohnraum im örtli[X.]hen Verglei[X.]hsraum vorzutragen (allgemein zur Verfügbarkeit von Wohnraum als Element der abstrakten Angemessenheit s[X.]hon B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - Rd[X.]9, 22; zuletzt Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren [X.] A[X.]/19 R).

Insbesondere wenn, wie das [X.] hier festgestellt hat, in einem mehrjährigen Zeitraum ni[X.]ht nur die Angebotsmieten deutli[X.]h gestiegen sind, sondern von 2009 bis 2013 s[X.]hon na[X.]h dem von ihm zugrunde gelegten Bere[X.]hnungsmodell für angemessene [X.] (mit den Tabellenmittelwerten des Mietspiegels für einfa[X.]he Wohnlagen) eine deutli[X.]he Erhöhung stattgefunden hat, besteht Anlass, die eigene (vorläufige) Bewertung von tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen als abstrakt unangemessen zu überprüfen und ggf zu korrigieren.

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Ents[X.]heidung ni[X.]ht. Das [X.] hat zur Bestimmung der angemessene Nettokaltmiete auf im Einzelnen bezei[X.]hnete Teile des Urteils des [X.] Bezug genommen, was grundsätzli[X.]h zulässig ist (vgl zur zulässigen Teilbezugnahme im Rahmen des § 153 Abs 2 [X.]G B[X.] vom 1.8.2017 - B 13 R 179/17 B - RdNr 6 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 7). Na[X.]h seiner Ansi[X.]ht bilden die gewi[X.]hteten Mittelwerte der [X.] für einfa[X.]he Wohnlagen die abstrakt angemessenen [X.] ab. Dabei bezieht si[X.]h das [X.] auf einen Aufsatz, in dem ein Vors[X.]hlag als Ausgangspunkt für eine einheitli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung bei der Beurteilung angemessener Unterkunftskosten in [X.] vorgestellt worden ist (S[X.]hifferde[X.]ker/Irgang/[X.], ARCHIV für Wissens[X.]haft und Praxis der [X.] Arbeit, 2010, [X.] ff) sowie auf das Senatsurteil vom 19.10.2010 ([X.] [X.]/10 R), aus dem si[X.]h ergeben soll, dass ni[X.]ht die Spannenoberwerte, sondern die Mittelwerte der einfa[X.]hen Wohnlage zugrunde zu legen seien.

Dem Senatsurteil vom 19.10.2010 kann ni[X.]ht entnommen werden, dass na[X.]h dem vom [X.] verwendeten Modell ermittelte Beträge abstrakt angemessen sind. Der Senat hatte wegen einer Zurü[X.]kverweisung ausgeführt, das [X.] werde zu prüfen haben, ob si[X.]h aus den Grundlagendaten des Mietspiegels oder anderen Quellen weitergehende S[X.]hlüsse grundsi[X.]herungsspezifis[X.]her Art ziehen ließen. Sodann hatte er zum Ergebnis weitergehender Auswertungen dur[X.]h den Träger der Grundsi[X.]herung erläutert und zuletzt die Mögli[X.]hkeit der Bestimmung eines gewi[X.]hteten arithmetis[X.]hen Mittelwerts für ein mathematis[X.]h-statistis[X.]h na[X.]hvollziehbares [X.]onzept - um das es hier ni[X.]ht geht - dargestellt. Die vorhergehend formulierte Anforderung, letztli[X.]h sei ents[X.]heidend, ob im konkreten Verglei[X.]hsraum eine "angemessene Wohnung" für den Fall anzumieten sei, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer sei (Rd[X.]2), hat der Senat dadur[X.]h ni[X.]ht einges[X.]hränkt oder relativiert. Sie bezieht si[X.]h zudem auf die gesamten Aufwendungen für Unterkunft, sodass für die generelle Verfügbarkeit von Wohnungen die Summe aus Nettokaltmiete und Betriebskosten Prüfungsmaßstab ist.

Die Setzung des [X.], der Betrag für die abstrakte Angemessenheit sei aufgrund der gewi[X.]hteten Mittelwerte der [X.] des [X.]er Mietspiegels zu bestimmen, hält der revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung au[X.]h ni[X.]ht stand, wenn die Begründung seines Re[X.]henmodells herangezogen wird. Aus der angeführten "Überzeugung, dass mit der Einbeziehung der mittleren dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Mietspiegelwerte in gewi[X.]hteten Anteilen die potenziell zumutbare und damit abstrakt angemessene [X.]altmiete am gere[X.]htesten bestimmt werden kann" (S[X.]hifferde[X.]ker/Irgang/ [X.], ARCHIV für Wissens[X.]haft und Praxis der [X.] Arbeit, 2010, [X.]), ergibt si[X.]h keine generelle Verfügbarkeit von Wohnraum.

Ob si[X.]h geri[X.]htli[X.]h ein abstrakt angemessener Betrag für die Aufwendungen für Unterkunft vor dem Rü[X.]kgriff auf die Werte aus § 12 [X.] (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]0) bestimmen lässt, wird das [X.] im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatri[X.]hterli[X.]hen Beweiswürdigung zu befinden haben.

8. Soweit mit der Revision Verfahrensmängel beim [X.] geltend gema[X.]ht sind, bedarf es dazu keiner Ents[X.]heidung. Bereits die auf § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II bezogene Sa[X.]hrüge führt zur Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung an das [X.].

Das [X.] wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren au[X.]h über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu ents[X.]heiden haben.

Meta

B 14 AS 37/19 R

03.09.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 22. Januar 2015, Az: S 116 AS 11041/12, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22c Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2, § 22c Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 12 Abs 1 WoGG, § 128 Abs 1 SGG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG, § 44b Abs 1 S 2 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 37/19 R (REWIS RS 2020, 2597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2597

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1 BvR 617/14

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