Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. II ZR 4/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6431

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR
4/12

vom

23.
April 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
April 2013 durch den [X.] Richter Prof.
Dr. Bergmann und die Richterin
Caliebe, [X.]
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom
8. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
[X.] Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von den Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, die Einsicht nicht gewähren zu müssen, mithin nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 24. November 1994

[X.], [X.]Z
128, 85, 87
ff.). Dies gilt nicht nur für den Fall der Aus-kunftserteilung, sondern auch für den hier vorliegenden Fall der Verurteilung zur Einsichtsgewährung (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 1989
II
ZB
4/89, 1
-
3
-

GmbHR
1990, 76, 77; Beschluss vom 15. Juni 2011

II ZB
20/10, [X.], 1335 Rn. 3 mwN).

e-schwer nicht glaubhaft gemacht. Sie verkennen, dass es nicht auf den Aufwand ankommt, den sie in ihrem eigenen ([X.] tatsächlich entfalten (wollen), sondern auf den objektiv erforderlichen Aufwand.
a) Danach ist es für die geschuldete Einsichtsgewährung weder [X.], die E-Mail-Korrespondenz und sonstige elektronisch vorhandene Ge-schäftsunterlagen durch einen IT-Dienstleister exportieren, ausdrucken und an-liefern zu lassen, noch jeden Ausdruck von dem Kläger paraphieren zu lassen. Es ist technisch möglich und für die Gewährung der Einsicht ausreichend, die Daten z.B. auf einen [X.] zu übertragen und sie sodann auf einem ande-ren Rechner/Bildschirm sichtbar zu
machen. Auf eine Paraphierung durch den Kläger haben die Beklagten ihm Rahmen der geschuldeten Einsicht schon kei-nen Anspruch, geschweige denn wirkt der dafür erforderliche Aufwand werter-höhend.
b) Selbst wenn den Beklagten das Recht zustehen sollte, den Kläger bei der Einsichtnahme zu überwachen, und die dafür entstehenden Kosten [X.] bei der Ermittlung des Aufwands für die Einsichtsgewährung zu [X.] wären (siehe hierzu [X.], Beschluss vom 5. März 2001

[X.], [X.], 827, 828), würde das nicht den Einsatz eines Rechtsanwalts mit ei-

c) Ebenso wenig ist es erforderlich, die für die Einsicht bereitzustellenden Unterlagen durch Mitglieder der Geschäftsleitung mit einem durchschnittlichen

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3
4
5
-
4
-

2. Im Hinblick auf den Umfang der geschuldeten Einsicht (Handelsbücher und Papiere zweier Unternehmen über mehrere Geschäftsjahre) hält der Senat

I[X.] Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.

Bergmann
Caliebe
Drescher

[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2011 -
83 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 08.12.2011 -
18 U 38/11 -

6
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8

Meta

II ZR 4/12

23.04.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. II ZR 4/12 (REWIS RS 2013, 6431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6431

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II ZB 29/14 (Bundesgerichtshof)


II ZB 24/11 (Bundesgerichtshof)


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