Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. II ZB 29/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12784

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:190416BIIZB29.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 29/14

vom

19.
April 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
April 2016
durch den
Vorsitzen[X.]
Dr. Bergmann
und [X.]
Dr.
Strohn, die
Richterin
Dr.
[X.] sowie [X.]
Drescher
und
Born
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des [X.]n und der Streithelferin gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20.
November
2014 wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen. Die Streithelferin trägt die ihr durch die Nebenintervention entstandenen Kosten des [X.] selbst.

Gründe:
[X.] Die Kläger sind die [X.] des am 11. September 1961 verstor-benen F.

B.

, der mit einem Anteil von 20,4 % als Kommanditist an der C.

KG mit Sitz in P.

beteiligt war. Nach Grün-dung der [X.] wurde das Vermögen der Gesellschafter der C.

KG in Volkseigentum überführt. Auf Antrag der Streithelferin, deren Rechtsvor-gängerin ebenfalls Gesellschafterin der C.

KG
war, wurde nach der [X.] und Inkrafttreten des [X.]es ein [X.] durchgeführt. Als Berechtigter im Sinne des Vermögensge-setzes wurde die C.

KG als [X.]
-
3
-

stellt und dieser Gesellschaft ein Entschädigungsanspruch zugesprochen. Der [X.] wurde auf Antrag der Streithelferin
zum Nachtragsliquidator bestellt.
Die Kläger sind der Auffassung, sie seien als Rechtsnachfolger des früheren Gesellschafters F.

B.

Gesellschafter der nach dem [X.] als Liquidationsgesellschaft mit dem Entschädigungsan-spruch für das enteignete Vermögen als Vermögen wieder entstandenen C.

KG [X.], P.

. Sie nehmen den [X.]n als Nach-tragsliquidator auf Vorlage einer Abschrift der [X.] der C.

KG i.L in Anspruch. Ferner verlangen sie vom [X.]n Auskunft, welche Jahresabschlüsse der C.

KG [X.] seit Eröffnung des [X.] vorliegen und ob eine Nach-tragsliquidationsschlussbilanz erstellt wurde, sowie Vorlage von Abschriften der vorhandenen Abschlüsse und möchten zum Zwecke der Überprüfung der Rich-tigkeit der vorgelegten Abschlüsse und Bilanzen Einsicht in die Bücher und Schriften der C.

KG [X.] erhalten.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin des [X.]n Berufung eingelegt. Die Vorsitzende des Beru-fungssenats hat mit Verfügung vom 22. August 2014 den [X.]n und die Streithelferin darauf hingewiesen, dass der Wert des [X.] in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an [X.] und Kosten be-stimmt werde, der mit der Auskunftserteilung, Übersendung der Abschriften und Einsichtsgewährung in die Bücher und Schriften verbunden sei und dieser ge-ring sein dürfte. Der Streithelferin und dem [X.]n wurde aufgegeben, bis zum 15.
September 2014 zur Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf den Wert des [X.] vorzutragen. Mit Beschluss vom 20.
November 2014 hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs.
1 2
3
-
4
-

Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, da der Wert des [X.] des [X.]n für die Erfüllung der den Klägern vom [X.] zuerkannten Ansprüche betrage nach Schätzung des Senats allen-falls 10 Stunden. Der [X.] als ehemaliger Rechtsanwalt benötige zur Ertei-lung der Auskünfte keinen rechtlichen Beistand. Ein eigenes Geheimhaltungsin-teresse des [X.]n sei nicht ersichtlich, ein solches der Streithelferin sei un-beachtlich. Der eigene [X.]aufwand des [X.]n sei entsprechend den Rege-lungen des Justizvergütungs-
und Entschädigungsgesetzes ([X.]) für die Ent-
r-gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO sei nicht gegeben. Dies sei vom [X.] ausgegangen sei, für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung keinen Anlass gesehen habe. Den Streitwert für
das Berufungs-

Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]n und seiner Streithelferin.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde
ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO) und dem [X.]n durch den Beschluss des Berufungsgerichts der 4
5
6
-
5
-

Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird, der Beschluss ihn deshalb nicht in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerde-wert
für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im [X.] darauf abzustellen, welchen Aufwand an [X.] und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten ([X.], [X.] vom 15.
Juni 2011

II
ZB
20/10, NJW 2011, 2974 Rn.
3; Beschluss vom 24.
September 2013

II
ZB
6/12, [X.] 2013, 1258 Rn.
9; Beschluss vom 14.
Juli 2015

II
ZB
1/15, juris Rn.
9, jeweils mwN). Diese zur [X.] entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsge-währung in Unterlagen ([X.], Beschluss vom 15.
Juni 2011

II
ZB
20/10, NJW 2011, 2974 Rn.
3 mwN).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräum-ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des [X.] maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§
139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 17.
November 2015

II
ZB
8/14, WM
2016, 96 Rn.
9; Beschluss vom 24.
September 2013

II
ZB
6/12, [X.]
2013, 1258 Rn.
10 mwN). Denn der Sinn 7
8
-
6
-

des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungs-gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentschei-dung zu ersetzen (Beschluss vom 24. September 2013

[X.], [X.] 2013, 1258 Rn. 10).
2.
Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das [X.] nicht rechtsfehlerhaft.
a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde den Inhalt der Verurteilung des [X.]n vollständig erfasst und bei der [X.] berücksichtigt. Insbesondere hat es anders als von der Rechtsbeschwerde beanstandet nicht verkannt, dass der [X.] vom Land-ü-C.

KG [X.], sondern auch in ihren sonstigen Schrift-vSeite 6 im vierten Absatz des angefochtenen Beschlusses nur noch den mit der Gegenteiliges herleiten. Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle des [X.]es (Seiten 3, 4) ausdrücklich festgestellt, dass die Kläger den [X.]n nehmen und das [X.] den [X.]n antragsgemäß verurteilt hat. Es hat in dem Beschluss ferner auf die Verfügung der Vorsitzenden des Beru-fungssenats vom 22. August 2014 Bezug genommen, in der der [X.] [X.] hingewiesen wurde, dass sein Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an [X.] und Kos-

der Einsichtsgewährung in die Bücher und n-9
10
-
7
-

sichtnahme in die Schriften der [X.] des [X.]n offensichtlich keine höhere Bedeutung beigemessen als der Einsichtnahme in ihre Bücher.
b) Das Berufungsgericht hat ermessensfehlerfrei bei der Bewertung der Beschwer des [X.]n keine Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerbera-ters oder Wirtschaftsprüfers berücksichtigt. Seine Auffassung, der [X.] be-nötige für die Durchführung der Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nicht den Beistand eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Fachanwalts für Steuerrecht mit Erfahrung im Gesellschaftsrecht, ist frei von Rechtsfehlern.
aa) Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen [X.] nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme Verpflichtete zu einer sachgerech-ten Erfüllung des Anspruchs allein nicht in der Lage ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2013

II
ZB
6/12, [X.] 2013, 1258 Rn.
15 mwN). Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der ge-gebenen Umstände und des glaubhaft gemachten Vortrags des [X.]n ohne Ermessensfehler verneint.
bb) Allerdings macht die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zu Recht geltend, dass das Einsichtsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB durch den Zweck
begrenzt ist, ihm eine sachgerechte Prüfung der Bilanz zu ermögli-chen. Es geht nur so weit, als nach objektiven Maßstäben Einsicht in die [X.] und Papiere der [X.] ([X.], Urteil vom 8. Juli 1957

II
ZR
54/56, [X.]Z 25, 115, 120). Auch wenn sich das Einsichtsrecht des Kommanditisten nach §
166 HGB 11
12
13
-
8
-

grundsätzlich auf alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft erstreckt, ist die Gesellschaft berechtigt, die Einsichtsgewährung zu verweigern, wenn
sich das Einsichtsverlangen als rechtsmissbräuchlich darstellt und sie die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs seitens des [X.] ([X.], Urteil vom 8. Juli 1957

II
ZR
54/56, [X.]Z 25, 115, 122).
cc) Dass unter diesem Gesichtspunkt zur Erfüllung des Anspruchs der Kläger auf Einsichtsgewährung in die Bücher und Schriften der Gesellschaft die
Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erforderlich ist, ha-ben der [X.] und die Streithelferin in der Berufungsinstanz schon nicht gel-tend gemacht. Erstmals die Rechtsbeschwerde hat vorgetragen, der [X.] sei aufgrund seiner fachlichen Qualifikation als (ehemaliger) Rechtsanwalt nicht in der Lage, ein mögliches Einsichtsverlangen der Kläger in die Schriften der Gesellschaft auf seine Erheblichkeit für die Jahresabschlüsse und Bilanzen zu überprüfen. Mit diesem Vorbringen ist die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers während der Einsichtnahme der Kläger in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
Es liegt auf der Hand und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede gestellt, dass die Einsichtnahme in die Buchhaltung vom Zweck des Einsichtsrechts gedeckt ist. Die Rechtsbeschwerde meint lediglich, die Prüfung eines Einsichtsverlangens in Schriften der Gesellschaft erfordere eine genaue (Fach-)Kenntnis, ob die in ihnen dokumentierten einzelnen Vorfälle irgendeine Relevanz für die Buchhaltung des Unternehmens und die bilanziellen Ansätze der einzelnen [X.] hätten. Derartige Kenntnisse seien von der zu erwartenden fachlichen Qualifikation eines ehemaligen Rechtsanwalts nicht mehr gedeckt. Der [X.] müsse sich zur Durchführung der ihm auferlegten 14
15
-
9
-

Einsichtsgewährung des durchgehenden und präsenten fachlichen Rats eines Steuerberaters und/oder Wirtschaftsprüfers vergewissern.
Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Erfüllung der Verpflichtung des [X.]n zur Einsichtsgewährung in die Bücher und Schriften der C.

KG [X.] zwangsläufig mit Fremdkosten verbunden ist. Denn die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass und in welchem Umfang überhaupt Schriftverkehr der Gesellschaft ohne offensichtlichen Bezug zu den Jahresab-schlüssen und
Bilanzen vorhanden ist, dessen Erheblichkeit für die [X.] der Richtigkeit der Abschlüsse und Bilanzen der [X.] als ehemaliger Rechtsanwalt, der die Rolle des [X.] übernommen hat, nicht beurteilen können soll, und worum es sich hierbei handelt. Hinreichende [X.], dass die C.

KG [X.], P.

über solchen Schriftverkehr verfügt, in den die Kläger Einsicht verlangen könnten, sind auch nicht ersichtlich. Dies ist jedenfalls deshalb der Fall, weil es sich bei dieser [X.] nicht um eine werbende Gesellschaft handelt, sondern um eine [X.] im Stadium der [X.], deren Vermögen in dem ihr im Restitutionsverfahren zuerkannten Entschädigungsanspruch besteht.
Die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Einsichtsverlangen der Kläger im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen und in diesem Fall vom [X.]n zurückgewiesen werden könnte, genügt nicht, um die Kosten für die Anwesen-heit eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers während der Einsichtnahme der Kläger in die Buchhaltung und den vorhandenen Schriftverkehr als zwangs-läufig entstehenden Aufwand zur Erfüllung des den Klägern durch das [X.] zuerkannten Anspruchs auf Einsichtnahme in alle Unterlagen der

16
17
-
10
-

C.

KG [X.] anzuerkennen.

Bergmann
Strohn
[X.]

Drescher
Born

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2014 -
2
HKO 237/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.11.2014 -
2 U 534/14 -

Meta

II ZB 29/14

19.04.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. II ZB 29/14 (REWIS RS 2016, 12784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12784

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 29/14 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde: Streitwert für Auskunftserteilung über Jahresabschlüsse; Berücksichtigung von Fremdkosten bei der Streitwertbemessung


II ZB 9/22 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Berufung: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Geschäftsunterlagen


15 W 1340/23 e (OLG München)

Einsichtsrecht, Vollbeendigung, Schuldnerauskunft, Gesellschafter-Gläubiger, Gesellschafterlisten, Gesellschafter einer OHG, Gesellschafterpflichten, Einlageverpflichtung der Gesellschafter, Gesellschafterbeteiligung, Gesellschafterrechte, Gesellschafterversammlung, …


II ZB 5/21 (Bundesgerichtshof)

Verurteilung zur Einsicht und Auskunft: Bestimmung des Beschwerdewerts für das Berufungsverfahren


III ZB 57/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZB 29/14

II ZB 6/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.