Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. IX ZR 190/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2775

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR
190/12

vom

18. September
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am
18. September 2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.000

festge-setzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem In-halt des Kaufvertrags war die [X.] an den Notar von [X.] erteilt (§
54c Abs.
2 [X.]). Jedenfalls in einem solchen Fall ist die Leistungshandlung mit der Zahlung auf das Anderkonto des Notars ab-geschlossen. Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
1
-

3

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

[X.]

Pape

[X.]

Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2011 -
1 [X.] -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 27.06.2012 -
13 [X.] -

2

Meta

IX ZR 190/12

18.09.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. IX ZR 190/12 (REWIS RS 2014, 2775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2775

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