Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 80/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1081

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[X.][X.] ([X.]) 80/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Ver-handlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom 10. September 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 24. Oktober 2006 die [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des [X.] wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller im Schuldnerver-zeichnis des Amtsgerichts [X.]. eingetragen, weil die Gläubiger 6 - 4 - [X.], A.

GmbH und das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in [X.]a. wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von über 6.500 • Haftbefehle gegen ihn erwirkt hatten. Damit war der [X.] gegeben. [X.] Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen und entsprechende [X.]elege vorzulegen, war er nur unzureichend nachgekommen. b) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass infolge des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden eingetreten war. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entneh-men ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interes-sen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der [X.] ausnahmsweise nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 8 a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der [X.] nicht dargetan. Er hat in seinen Schreiben vom 27. November 2006, 5. April 2007 und 13. Juni 2007 das [X.]estehen weiterer vollstreckbarer [X.] eingeräumt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen [X.]eschluss [X.]ezug genommen. Weitere vollstreckbare [X.] ergeben sich auch aus den Auskünften der Gerichtsvollzieherin [X.]vom 16. April 2007 und des Gerichtsvollziehers [X.]

vom 1. Juni 2007. Nach alledem ist es dem Antragsteller zwar gelungen, einzelne [X.] - 5 - lichkeiten zu tilgen, etwa die des Versorgungswerks der Rechtsanwälte, die dem Haftbefehl vom 19. September 2006 zugrunde lag. Auf andere Verbind-lichkeiten hat er nach seinen Angaben Teilzahlungen geleistet. Zum Teil wer-den die Teilzahlungen durch die Auskünfte der Gerichtsvollzieher [X.] und [X.] bestätigt, im Übrigen hat der Antragsteller seine Angaben nicht weiter belegt. Weitere Verbindlichkeiten bestehen unvermindert fort oder sind neu [X.]. Die Forderung der A.

GmbH, die dem Haftbefehl vom 22. September 2006 zu Grunde liegt, besteht danach noch in Höhe von rund 2.500 •. Der Gläubiger [X.], der ebenfalls unter dem 22. September 2006 einen Haftbefehl erwirkt hatte, vollstreckt nach Auskunft des [X.]vom 25. Oktober 2007 wegen einer aktuellen Forderung in [X.] von rund 1.800 •, während der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 13. Juni 2007 noch eine Restschuld in Höhe von rd. 950 • behauptet hatte. Der Antragsteller hat im Schreiben vom 21. Dezember 2007 pauschal private [X.] in Höhe von noch ca. 5.000 • eingeräumt. [X.]eim Finanzamt [X.].

bestehen außerdem derzeit Steuerschulden in Höhe von 5.924,67 •. Dem Verkehrswert seines Hausgrundstücks in [X.]von 750.000 • stehen nach seinen Angaben Forderungen der finanzierenden [X.]ank in Höhe von 803.789,49 • gegenüber. Der Antragsteller hat mit [X.] vom 21. Januar 2008 ferner eingeräumt, dass ihm ein Durchbruch bei der Rückführung seiner Verbindlichkeiten nicht gelungen sei. Dies zeigt auch der Umstand, dass seine Gläubiger selbst kleine [X.]eträge wie 70,39 • ([X.]-[X.]. ) oder 62,45 • (Stadtkasse [X.].

) vollstrecken müssen, wie sich aus der Auskunft des Gerichtsvollziehers [X.]

vom 25. Oktober 2007 ergibt. 10 Die genannten Verbindlichkeiten belaufen sich zwar insgesamt nur auf rund 15.000 •. Indes verfügt der Rechtsanwalt allem Anschein nach nicht über 11 - 6 - ausreichende Einkünfte, um seine Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu erfül-len. Welche Einkünfte er erzielt, ist zwar nicht bekannt. Das muss aber zu sei-nen Lasten gehen. Denn eine nachprüfbare, umfassende Darstellung der [X.] hat er nicht vorgelegt. Damit ist die Vermutung nicht wider-legt. 12 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. [X.] Ernemann [X.][X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.09.2007 - [X.] 35/06 (I) -

Meta

AnwZ (B) 80/07

03.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 80/07 (REWIS RS 2008, 1081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1081

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