Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 90/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1080

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[X.][X.] ([X.]) 90/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 29. September 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, seit Juni 1998 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 23. Mai 2007 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis des 5 - 4 - Amtsgerichts [X.].

eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gege-ben war. Er hatte in Vollstreckungsverfahren der Gläubiger [X.] und [X.] am 14. März 2007 wegen Forderungen in Höhe von 1.000 • bzw. 500 • die Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach sei-nen Angaben in der [X.] verfügte er über keine [X.] und lebte von Einkünften seiner Ehefrau. Außerdem lagen [X.] wegen Forderungen in der Höhe zwischen 120 • und 1.241,80 • vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Widerrufs-verfügung verwiesen. Der Aufforderung der Antragsgegnerin in den Schreiben vom 14. März 2007 und 26. April 2007, zu seinen Vermögensverhältnissen de-tailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden [X.] und laufenden Einkünfte hat der Antragsteller trotz eines entsprechen-den Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. Soweit er pauschal behauptet hat, dass ein Teil der Verbindlichkeiten getilgt sei, hat er keinerlei [X.]elege vorgelegt. Darüber hinaus sind vier neue [X.] gegen ihn bekannt geworden, die wegen Forderungen in Höhe zwischen 22,77 • und 263,97 • erteilt wurden. Es kann auch nicht fest-8 - 5 - gestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den [X.] nicht (mehr) gefährdet sind. 9 3. Der Senat sieht keinen Anlass, den Geschäftswert niedriger als in [X.] der vorliegenden Art üblich festzusetzen. 10 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil er sein Fernbleiben zum heutigen Termin nicht hinreichend entschuldigt hat. [X.] Ernemann [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.09.2007 - [X.] 26/07 ([X.]) -

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AnwZ (B) 90/07

03.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 90/07 (REWIS RS 2008, 1080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1080

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