Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.01.2006, Az. AnwZ (B) 19/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 5813

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[X.][X.] ([X.]) 19/05 vom 2. Januar 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 2. Januar 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s [X.] vom 16. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 3.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassenen Antragsteller wurde von der Rechtsanwaltskammer (fortan: Antragsgegnerin) aufgegeben, bis zum 29. Oktober 2004 ein ärztliches Gutachten dazu vorzulegen, ob er weiterhin in der Lage ist, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Als Gutachter wurde Professor Dr. [X.], ärztlicher Direktor des [X.] für Psychiatrie und Neurologie, bestimmt. 1 - 3 - Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluss vom 16. Dezember 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. 2 II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 3 Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO entscheidet der [X.] endgültig, weil es sich um ein Verfahren nach den §§ 37 bis 42 [X.]RAO handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 [X.]RAO genannten Fälle gegeben ist ([X.]GH, [X.]eschl. v. 16. Februar 1998 - [X.] ([X.]) 68/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 151, 152; v. 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 50/00, n.v.; v. 25. November 2002 - [X.] ([X.]) 10/02, n.v.; v. 4. März 2005 - [X.] ([X.]) 53/03, n.v.). Diese [X.]eschränkung des [X.] ist verfas-sungsrechtlich unbedenklich (vgl. die bei [X.]Prütting, [X.]RAO, 2. Aufl., § 8a [X.]. 8 [X.]. 19 wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Entscheidun-gen). 4 Da die Überprüfung in einem weiteren Instanzenzug ausgeschlossen ist, wäre eine Zulassung der sofortigen [X.]eschwerde durch den [X.] unbeachtlich. Auch dem Senat ist eine Zulassung nicht möglich. Die Frage, ob er an einen Nichtzulassungsbeschluss des [X.]s gebunden wä-re, stellt sich nicht. 5 - 4 - III. Über die unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25 ff.). 6 Deppert [X.]asdorf [X.] Schmidt-Räntsch Schott [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 1 AGH 12/04 -

Meta

AnwZ (B) 19/05

02.01.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.01.2006, Az. AnwZ (B) 19/05 (REWIS RS 2006, 5813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5813

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