Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 1 StR 152/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6795

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 152/11

vom
2. Mai
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Mai
2012 beschlossen:

1.
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den [X.] am [X.] [X.] und die [X.] am [X.]
Dr. Wahl, [X.], Prof. Dr. Jäger und Prof. Dr. Sander wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag des Verurteilten auf
Nachholung rechtlichen [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
3.
Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge
zu tragen.

Gründe:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzu-lässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im [X.] (hier gemäß § 349 Abs. 2 [X.]), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur so lange [X.] vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen
ist ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2007 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
26a Unzulässigkeit
17; [X.], Beschluss vom 7.
August 2007 -
4 [X.], [X.], 55; [X.], [X.] vom 19. August 2010 -
4 [X.]). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a [X.] verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.),
deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn 1
-
3
-
§
356a [X.] verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den [X.] auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden. Dieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen [X.] durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art.
103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen ([X.] aaO).
Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein [X.] berufenen [X.] namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. §
24 Abs.
3 Satz
2 [X.] findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten [X.] (§
26a Abs.
2 Satz
1 [X.]) als unzulässig zu verwerfen ist ([X.], Beschluss vom 13.
Februar 2007 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
26a Unzulässigkeit
17; [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2005 -
5 [X.], [X.]R [X.] §
24 Abs.
3 Satz
2 Beset-zungsmitteilung
1). Der beantragten Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten [X.] bedurfte es daher ebenfalls nicht.
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde, kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Insbesondere hat der Senat auch zu dem im Hinblick auf Art. 14 Abs.
1 Buchst.
b EuAlÜbK durchgeführten Freibeweisverfahren keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Antragsteller
nicht hätte Stellung nehmen können.

[X.] auf die nachträglich erlangten Erkenntnisse zum Aufenthaltsort des Ange-gen des Art. 14 Abs.
1 Buchst.
b
EuAlÜbK als gege-2
3
4
-
4
-
ben angesehen und deswegen beantragt, die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet zu verwerfen. Er hat [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das in seiner ursprünglichen An-tragsschrift hinsichtlich einzelner Taten [X.]. Auf seinen
hierauf gestellten
Antrag vom 9.
November 2011 wurde dem
Verteidiger
des Angeklagten, Rechtsanwalt S.

,
Akteneinsicht gewährt. Am
27.
November 2011 hat Rechtsanwalt S.

dann in einem umfangreichen
Schriftsatz zum Antrag
des General-bundesanwalts vom 20. Oktober 2011, die Revision des Angeklagten gemäß §
349 Abs.
2 [X.] durch Beschluss zu verwerfen, Stellung
genommen.
Der Senat hat über die Revision des Angeklagten -
unter Berücksichti-gung auch der in der
Stellungnahme der Verteidigung
vom 27. November 2011 neu vorgetragenen Argumente -
eingehend beraten
und dann dem Antrag des [X.] entsprechend durch Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 [X.] entschieden. Der Umstand, dass er
der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs.
1
GG
zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2007 -
2 BvR 746/07; [X.], [X.] vom 7.
November
2011 -
1 StR 452/11).
[X.]

Wahl [X.]

Graf Jäger
5

Meta

1 StR 152/11

02.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 1 StR 152/11 (REWIS RS 2012, 6795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6795

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