Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2013, Az. 1 StR 305/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2334

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 305/13

vom
30. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.
hier:
[X.] und Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.]s hat am 30.
September
2013
be-schlossen:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am [X.] Dr.
Raum, [X.] am [X.] Dr.
[X.], Prof.
Dr.
[X.], Prof.
Dr.
[X.] und [X.]in am [X.] Cirener wird verworfen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen
den [X.]beschluss vom 20.
August 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20.
August 2013 den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10.
November 1995 und seine Revision gegen dieses Urteil auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 31.
August 2013, eingegangen am 5.
September 2013, hat der Verurteilte die am [X.]beschluss vom 20.
August 2013 [X.] Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Mit der Anhörungsrüge beanstandet er 1
2
-
3
-
unter anderem, der von ihm behauptete Sachverhalt einer informellen Abspra-che, einer fehlenden Pflichtverteidigung und einer Täuschung über die Erfolgs-aussichten seines Rechtsmittels seien vom Senat nicht aufgeklärt worden. Mangels qualifizierter Rechtsmittelbelehrung laufe die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis heute nicht, auf diese Belehrung könne auch nicht verzichtet werden, weswegen es auf die Rechtsauffassung des [X.] nicht ankomme. Zudem habe das [X.] zur Protokollierung der Revision erst Termin auf den 3.
September 2013 bestimmt. Zur
Befangenheit trägt der Antragsteller

StR
595/12 ist hinreichend bekannt, dass die [X.] politische Interessen wahrnehmen und keine Rechtsprechungsaufgaben iSv Art.

II.
1.
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzu-lässig (§
26a Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.],
kann ein Ablehnungsge-such in entsprechender Anwendung des §
25 Abs.
2 Satz
2 [X.] nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist ([X.], [X.] vom 31.
Januar 2013 -
1
StR
595/12; vom 2.
Mai 2012 -
1
StR
152/11, [X.], 314; vom 7.
August 2007 -
4
StR
142/07, [X.], 55; vom 13.
Februar 2007 -
3
StR
425/06, [X.]R [X.] §
26a Unzulässigkeit
17). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge verbunden wird, die sich -
wie hier (s. unten
2.)
-
mangels Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör gemäß Art.
103 Abs.
1 GG als unbegründet er-weist. Denn die Regelung des §
356a [X.] soll dem Revisionsgericht die Mög-lichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht [X.], einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende [X.]
-
4
-
tung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen ([X.], Beschlüsse vom 31.
Januar 2013 -
1
StR
595/12; vom 2.
Mai 2012
-
1
StR
152/11, [X.], 314 mwN; vgl. auch Beschluss vom 15.
No-vember 2012 -
3
StR
239/12).
Da das Gesuch bereits aufgrund der Verspätung unzulässig ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob in diesem überhaupt ein Grund zur Ablehnung angegeben ist, da eine völlig ungeeignete Begründung rechtlich einer fehlenden Begründung gleichzustellen ist ([X.], Beschluss vom 15.
November 2012
-
3
StR
239/12; vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., §
26a
Rn.
4a mwN).
2.
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei [X.] Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de-nen der Verurteilte zuvor nicht gehört wurde, noch zu berücksichtigendes ent-scheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Vielmehr hat er das Vorbringen des Verurteilten umfassend zur Kenntnis genommen und sich mit den von ihm vorgebrachten Argumenten für die Un-wirksamkeit seines Rechtsmittelverzichts auseinandergesetzt;
dass der Senat daraus nicht die vom Verurteilten begehrten Schlüsse gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.
Da der Senat die Revision des Verurteilten als wirksam zurückgenom-men gewertet hat, kommt es -
ungeachtet der Frage eines Gehörsverstoßes
-

4
5
6
7
-
5
-
auf die von ihm mit der [X.] noch als ausstehend angekündigte [X.] nicht mehr an.
Raum
[X.]
Cirener

[X.]
[X.]

Meta

1 StR 305/13

30.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2013, Az. 1 StR 305/13 (REWIS RS 2013, 2334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2334

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