Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. V ZB 112/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1614

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
112/12
vom

8. November 2012

in der Zurückschiebungshaftsache

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann
und [X.]
Lemke,
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Juni 2012 aufge-hoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:

I.
Mit Beschluss
vom 12.
März 2012 hat das Amtsgericht gegen die Be-troffene, die sich unerlaubt in [X.] aufhielt, Haft zur Sicherung der Zu-rückschiebung bis zum 23.
April 2012 und die sofortige Wirksamkeit der Ent-scheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.]
-

3

-
richt mit Beschluss vom 8.
Juni 2012 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Betroffene unter Aufhebung des landgerichtli-chen Beschlusses die Feststellung erreichen will, dass sie durch die Haftanord-nung in ihren Rechten verletzt worden sei.
II.
Das Beschwerdegericht hat in den Gründen seiner
Entscheidung "analog §
540 Abs.
1 Ziff.
1 ZPO"
zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass "der Betroffene" trotz Fristsetzung zur Beschwerdebegrün-dung eine solche nicht eingereicht habe. "Analog §
540 Abs.
1 Ziff.
2 ZPO" hat das Beschwerdegericht zur Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt, den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des hierauf Bezug nehmenden Nichtabhilfebeschlusses sei angesichts der mangelnden Beschwerdebegründung nichts hinzuzufügen; Nichtigkeits-
oder Unwirksamkeitsgründe in Bezug auf den angefochtenen Beschluss, welche von Amts wegen zu berücksichtigen seien, seien nicht ersichtlich.
III.
Die statthafte (§
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 FamFG) und auch sonst mit dem Feststellungsantrag zulässige Rechtsbeschwerde (§
71 FamFG; siehe nur [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2010

V
ZB 172/09, FGPrax
2010, 150 Rn.
9
f.) ist begründet. Der Beschluss des [X.] ist bereits des-halb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
1. Nach §
69 Abs.
2 FamFG ist der Beschluss des [X.] zu begründen. Der Umfang der Begründung richtet sich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls. Unverzichtbar ist bei Beschlüssen, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, die Wiedergabe des für die Entscheidung maß-2
3
4
-

4

-
geblichen Sachverhalts (vgl. [X.], FamFG, 17.
Aufl., §
69 Rn.
43).
Fehlt es daran, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen [X.] nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine ausreichenden Gründe. Sie stellen
einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar, welcher zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führt (Senat, Beschluss vom 11.
Mai 2006

V
ZB 70/05, FamRZ
2006, 1030 für [X.] nach §
574 ZPO).
Das gilt auch in Verfahren der
Abschiebungs-
und Zurückschie-bungshaft, in denen das Rechtsbeschwerdegericht nach §
74 Abs.
3 Satz
4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt ausgehen muss, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (Senat, Beschluss vom 26.
Juli 2012

V
ZB 26/12, Rn.
4, juris).
2. Die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses scheitert bereits daran, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erkenn-bar ist. Zwar mag

wie hier geschehen

die Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts die fehlende Sachverhaltsdarstellung dann ersetzen können, wenn dort der Sachverhalt umfassend dargestellt ist (BayObLG, [X.] 1998, 1014, 1015 zu §
25
FGG [Vorgängerregelung von §
69 Abs.
2 FamFG]). Aber daran fehlt es hier. Im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] war die Haftanordnung wegen Fristablaufs bereits erledigt. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Betroffene in dem Beschwerdeverfahren darauf reagiert hat,
z.B. mit einem Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG,
ist nicht zu erkennen, weil in der Entscheidung des [X.] nicht der bei
ihm gestellte Antrag wiedergegeben und auch nicht ausgeführt ist, dass die Betroffene keinen [X.] gestellt hat.

5
-

5

-
IV.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §
16 Abs.
1 Satz
1 KostO. Die Festset-zung des Gegenstandswerts folgt aus §
128c Abs.
2 i.V.m. §
30 Abs.
2 KostO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2012 -
XIV B 21/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.06.2012 -
2 T 78/12 -

6

Meta

V ZB 112/12

08.11.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. V ZB 112/12 (REWIS RS 2012, 1614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1614

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