Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZB 84/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2430

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 84/13

vom

26. September 2013

in der Zurückschiebungshaftsache

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
September 2013 durch die Vorsitzende Richterin
Dr.
[X.] und [X.]
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 7.
Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Be-troffene die Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.500

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 15.
März 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen bis längstens 11.
April 2013 und die sofortige Wirkung der Entscheidung angeordnet. Auf weiteren Antrag der beteiligten Behörde hat es mit Beschluss vom 10.
April 2013 endgültige Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 16.
April 2013 angeordnet und die einstweilige Anordnung vom 15.
März 2013 aufgehoben. Am 16.
April 2013 ist 1
-
3
-

der Betroffene nach [X.] zurückgeschoben worden. Auf seine Beschwerde hat das [X.] festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 15.
März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt hat, aber davon abgesehen, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen durch den Träger der beteiligten Behörde anzuordnen. Dagegen wendet sich der
Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für rechtswidrig, weil dem Betroffenen keine schriftliche Übersetzung des [X.] in dessen [X.] Heimatsprache ausgehändigt worden sei. Da dieser Fehler dem
Amts-gericht anzulasten sei, sei es nicht gerechtfertigt, der beteiligten Behörde die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aufzuerlegen.

III.
1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
a) Dafür kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde des Betroffenen in [X.] auch dann nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3
FamFG ohne Zulassung statthaft wäre, wenn sie sich, wie hier, auf die Anfech-tung der Kostenentscheidung beschränkt.
b) Hier ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls nach §
70 Abs.
4 FamFG ausgeschlossen. Danach findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstwei-ligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren 2
3
4
5
-
4
-

über einstweilige Anordnungen
in [X.] (Senat, [X.] vom 11.
November 2010 -
V
ZB 123/10, juris Rn.
3 und vom 3.
Februar 2011 -
V
ZB 128/10, [X.] 2011, 148 Rn.
4
f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 15.
März 2013 die vorläufige Inhaftierung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet und sich hierzu auf §
427 FamFG gestützt. Das [X.], des-sen Kostenentscheidung angegriffen wird, hat die Rechtswidrigkeit dieser Ent-scheidung festgestellt. Damit hat es sein Bewenden.
c) Nichts anderes ergäbe sich, wenn das Amtsgericht, wie der Betroffene mutmaßt, offenbar in ständiger Rechtsprechung trotz Vorliegens der [X.] dem Betroffenen den Weg in die Rechtsbeschwerde zu versperren. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers stehen für die Überprüfung derartiger Ver-fahrensweisen nur die Beschwerde zum [X.] und gegebenenfalls die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, nicht jedoch die Rechtsbeschwerde zum [X.]. Mehr ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Februar 2011 -
V
ZB 128/10, [X.] 2011, 148 Rn.
7).
d) Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Mutmaßung des Betroffenen
eine tragfähige Grundlage hat oder ob sich die Verfahrensweise des Amtsgerichts daraus erklärt, dass das Beschwerdegericht auch in einfa-chen Sachverhalten stets die vorherige Aushändigung einer schriftlichen Über-setzung des [X.] verlangt. Das ist nach der Rechtsprechung des [X.] allerdings nicht erforderlich (Beschlüsse vom 4.
März 2010 -
V
ZB 222/09, [X.], 323, 331 Rn.
16
f., vom 6.
Dezember 2012 -
V
ZB 224/11, [X.] 2013, 87 Rn.
11 und vom 12.
Juli 2013 -
V
ZB 224/12,
juris Rn.
10).

6
7
-
5
-

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
84 FamFG. Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach §
16 [X.] angeordnet, weil die [X.] des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Rechtsmittelbeleh-rung des Beschwerdegerichts
veranlasst worden ist.
[X.]
Lemke
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 15.03.2013 -
XIV B 13/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
2 T 51/13 -

8

Meta

V ZB 84/13

26.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZB 84/13 (REWIS RS 2013, 2430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2430

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