Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. XI ZR 145/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1525

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 145/12
Verkündet am:

13. November 2012

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 13.
November 2012
dur[X.]h [X.] [X.], [X.]
[X.], [X.] und [X.] sowie die Ri[X.]hterin Dr. Menges
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23.
März 2012 wird auf ihre Kosten zurü[X.]kgewiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Verbrau[X.]hers[X.]hutzverband, ist als qualifizierte Einri[X.]h-tung gemäß §
4 [X.] eingetragen. Die beklagte Sparkasse bietet in ihrem Preis-
und Leistungsverzei[X.]hnis im Abs[X.]hnitt "Persönli[X.]he Konten (Lohn-, [X.], Rentenkonto)" vers[X.]hiedene Preismodelle für Privatkonten an. Das Preis-
und Leistungsverzei[X.]hnis enthält insoweit unter anderem folgende Klau-sel, in der es auszugsweise
heißt:

Preis/[X.]R
1.4 Kontoführung Pfändungss[X.]hutzkonto

monatli[X.]her Paus[X.]halpreis

7,50
Postenpreis

frei
Ausnahme:

-
Einzelüberweisung (beleghaft)

0,50
-
Überweisung via Telefon

0,50
-
Sammelüberweisung (beleghaft)

pro Posten
0,50
1
-
3
-
-

2,50
-

frei
-
S[X.]he[X.]keinrei[X.]hung
-
Lasts[X.]hrifteinrei[X.]hung

pro S[X.]he[X.]k
pro Lasts[X.]hrift
frei
frei
Kontoauszug
tägli[X.]he Erstellung

0,10
Dauerauftrag

0,50
[X.]

frei

Die monatli[X.]hen Paus[X.]halpreise für die von Altkunden der [X.] ge-nutzten, für den Abs[X.]hluss von Neuverträgen
ni[X.]ht mehr zur Verfügung
stehen[X.] Preismodelle "Giro kompakt"
und "Giro standard"
betragen 6,75

4

.
Beim Preismodell "Giro standard"
wird für einzelne Ges[X.]häftsvorfälle ein allgemeiner Postenpreis erhoben. Dieser liegt überwiegend über den für das Pfändungss[X.]hutzkonto ausgewiesenen Postenpreisen. Für die [X.] werden einmalig 10

bere[X.]hnet. Günstiger als beim Pfändungss[X.]hutzkonto sind Überweisungen per Telefon mit 0,10

und die beleghafte Sammelüber-weisung mit 0,30

pro Posten. Mittels Direktbanking ([X.])
sind Einzel-überweisungen zu 0,10

und Sammelüberweisungen zu 0,05

pro Posten mögli[X.]h.
Beim Preismodell "Giro kompakt"
sind nahezu sämtli[X.]he Leistungen im Paus[X.]halpreis inbegriffen. Ausgenommen sind ledigli[X.]h die Barauszahlung per "gelber Quittung", beleghafte Einzelüberweisungen ab dem vierten Posten und die tägli[X.]he Erstellung von [X.]. Für diese Leistungen werden Po-stenpreise in glei[X.]her Höhe wie beim Pfändungss[X.]hutzkonto bere[X.]hnet. Bei Barabhebungen am Geldautomaten wird ein Bonus bis maximal 0,75

pro Mo-nat gewährt.
Die Kontoführungsgebühr für das von der [X.] aktuell angebotene Preismodell "Kontoführung [X.]"
beträgt im
Standardtarif monatli[X.]h 2
3
4
5
-
4
-
7,50

. Sofern der Kunde zusätzli[X.]h zum Girokonto aus vier von insgesamt a[X.]ht im Preis-
und Leistungsverzei[X.]hnis näher aufgeführten Produktgruppen jeweils mindestens einen Vertrag abges[X.]hlossen hat, gewährt die Beklagte bei diesem Modell einen [X.]ebonus, der si[X.]h im Standardtarif auf monatli[X.]h 5

beläuft und in der Rü[X.]kerstattung der Kontoführungsgebühren
in entspre[X.]hender Höhe besteht.
Daneben sind für einzelne Ges[X.]häftsvorfälle zusätzli[X.]he Postenpreise vorgesehen, die au[X.]h der Höhe na[X.]h den Postenpreisen des Pfändungss[X.]hutz-kontos entspre[X.]hen.
Der Kläger wendet si[X.]h gegen die im Preis-
und Leistungsverzei[X.]hnis ausgewiesene Kontoführungsgebühr für das Pfändungss[X.]hutzkonto. Er ist der Ansi[X.]ht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle na[X.]h §
307 [X.] ni[X.]ht standhalte. Mit der Unterlassungsklage na[X.]h §
1 [X.] nimmt er die Beklagte darauf in Anspru[X.]h, in ihrem Preis-
und Leistungsverzei[X.]hnis die Ver-wendung dieser oder einer inhaltsglei[X.]hen Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen.
Darüber hinaus verlangt er von der [X.] die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 200

nebst Zinsen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgrei[X.]h gewesen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

6
7
8
-
5
-
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil in juris (OLG [X.], Urteil vom 23.
März 2012 -
2
U 130/11) veröffentli[X.]ht ist, hat zur Begründung seiner Ent-s[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:
Die beanstandete Klausel verstoße gegen §
307 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] i.V.m.
§
850k ZPO nF, weshalb der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung in Anspru[X.]h nehmen könne. Die streitige Klausel sei ni[X.]ht der Inhaltskontrolle entzogen. Der [X.] habe Klauseln in [X.] von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwa[X.]hung von [X.] gegen Kunden ein Entgelt gefordert werde, für mit wesentli[X.]hen Grundgedanken der Re[X.]htsordnung unvereinbar era[X.]htet und darin eine unangemessene Bena[X.]hteiligung der betroffenen Kun[X.] gesehen.
Diese Re[X.]htspre[X.]hung sei au[X.]h für den vorliegenden Fall maß-gebli[X.]h. Bei dem Pfändungss[X.]hutzkonto na[X.]h §
850k ZPO nF handele es si[X.]h ni[X.]ht um eine dem Kunden angebotene und von ihm freiwillig in Anspru[X.]h ge-nommene Zusatzleistung der Kreditinstitute. Diese erfüllten vielmehr mit der Führung des Girokontos als Pfändungss[X.]hutzkonto eine gesetzli[X.]he Verpfli[X.]h-tung im Sinne der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung.
Während es na[X.]h der früheren Re[X.]htslage zur Erlangung von Vollstre-[X.]kungss[X.]hutz eines Antrags des S[X.]huldners beim Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht bedurft habe, gewähre nunmehr das Pfändungss[X.]hutzkonto dem S[X.]huldner einen
au-tomatis[X.]hen Basispfändungss[X.]hutz in Höhe des [X.] (§
850[X.] ZPO), wobei der S[X.]huldner gemäß §
850k Abs.
4 ZPO nF weiterhin die geri[X.]ht-li[X.]he Festsetzung abwei[X.]hender Freibeträge beantragen könne. Au[X.]h bei dem Pfändungss[X.]hutzkonto handele es si[X.]h
um eine Einri[X.]htung, die der S[X.]huldner ni[X.]ht als freiwillige Leistung des Kreditinstituts in Anspru[X.]h nehme, sondern in 9
10
11
-
6
-
Wahrnehmung des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten S[X.]hutzes. Dadur[X.]h, dass einerseits der auf den Pfändungss[X.]hutz für sein Arbeitseinkommen [X.] S[X.]huldner ein Pfändungss[X.]hutzkonto einri[X.]hten lassen müsse und andererseits das kontoführende
Kreditinstitut auf Verlangen des S[X.]huldners dessen Girokonto als Pfändungss[X.]hutzkonto
zu führen habe, lasse der [X.] letztli[X.]h weder dem S[X.]huldner no[X.]h dem Kreditinstitut eine Wahl.
Die beanstandete Klausel führe dazu, dass die Beklagte si[X.]h die [X.] jedenfalls von den Kunden zusätzli[X.]h vergü-ten
lasse, die no[X.]h die Kontomodelle "Giro kompakt"
und "Giro standard"
unter-hielten. Dies folge bereits daraus, dass für das Pfändungss[X.]hutzkonto mit 7,50

ein höherer monatli[X.]her Paus[X.]halpreis zu zahlen sei als bei
"Giro kom-pakt"
(6,75

und "Giro standard"
(4

. Dem stünden keine verbesserten Leis-tungen gegenüber.
Das Kontomodell "Giro kompakt"
umfasse
weitere Leistungen als das Pfändungss[X.]hutzkonto ohne zusätzli[X.]hes Entgelt. Au[X.]h könne im Unters[X.]hied zum Pfändungss[X.]hutzkonto bei Abhebungen am Geldautomaten ein Bonus von bis zu 0,75

pro Monat erlangt werden. Beim Kontomodell "Giro standard", bei dem ein genereller Postenpreis bere[X.]hnet werde, seien zwar einzelne Ge-s[X.]häftsvorfälle deutli[X.]h teurer als beim Pfändungss[X.]hutzkonto. Jedo[X.]h habe es der Kunde in der Hand, si[X.]h den deutli[X.]hen Preisvorteil des [X.]"
in Form der gegenüber dem Pfändungss[X.]hutzkonto um 3,50

güns-tigeren Monatspaus[X.]hale dur[X.]h entspre[X.]hendes
Verhalten zu bewahren. [X.] Preisvorteil verliere er na[X.]h der beanstandeten Klausel bei Umwandlung des Kontos in ein Pfändungss[X.]hutzkonto.
Ohne Relevanz für die Wirksamkeit der Klausel sei demgegenüber, ob die von der [X.] für das Pfändungss[X.]hutzkonto geforderte Gebühr als 12
13
14
-
7
-
Kontoführungsgebühr angemessen und übli[X.]h sei. Bei der hier anzustellenden Inhaltskontrolle der [X.] sei
keine allgemeine Preiskontrolle vorzu-nehmen. Ents[X.]heidend sei allein, ob die Beklagte si[X.]h von Kunden die Führung von [X.] -
und damit die Erfüllung einer
gesetzli[X.]hen Ver-pfli[X.]htung
-
zusätzli[X.]h vergüten lasse. Das sei hier in Bezug auf Altkunden, die no[X.]h die Kontomodelle "Giro kompakt"
und "Giro standard"
unterhielten, [X.] davon der Fall, ob das Preisgefüge dieser Kontomodelle no[X.]h zeitge-mäß sei. Die Einführung des [X.] sei kein taugli[X.]hes Vehi-kel für die Kreditwirts[X.]haft, um als ni[X.]ht mehr preisgere[X.]ht empfundene [X.] auf ein höheres Preisniveau anzuheben.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsre[X.]htli[X.]her Prüfung stand, so dass die Revision zurü[X.]kzuweisen ist.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]
einen Anspru[X.]h auf Unterlassung der weiteren Verwendung der ange-griffenen Klausel.
a) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel na[X.]h §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle unterliegt.
[X.]) §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] bes[X.]hränkt die Inhaltskontrolle auf sol[X.]he Bestimmungen in [X.], dur[X.]h die von [X.] abwei[X.]hende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer[X.]. Darunter fallen na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s weder bloß deklaratoris[X.]he Klauseln no[X.]h sol[X.]he, die unmittelbar den Preis der 15
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18
-
8
-
vertragli[X.]hen Hauptleistung oder das Entgelt für eine re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geregelte, zusätzli[X.]h angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf re[X.]htsge-s[X.]häftli[X.]her Grundlage erbra[X.]ht wird, sondern wälzt der Verwender dur[X.]h die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pfli[X.]h-ten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Sol[X.]he ([X.] werden dur[X.]h §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] ni[X.]ht der [X.] entzogen ([X.]surteile vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.], 257 Rn.
16, vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.], 360 Rn.
26, vom 7.
Juni 2011 -
XI
ZR 388/10, [X.], 66 Rn.
19, vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR 61/11, [X.], 1189 Rn.
36 und vom 22.
Mai 2012 -
XI
ZR 290/11, [X.], 1383 Rn.
10, für [X.] vorgesehen, jeweils mwN). Diese Unters[X.]heidung gilt au[X.]h dann, wenn die [X.] in einem Regelwerk enthalten ist, das -
wie hier das Preis-
und Leistungsver-zei[X.]hnis der [X.]
-
Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwi[X.]klung festlegt ([X.]surteil vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.] 141, 380,
383; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., AGB-Banken
Rn.
281; [X.] in [X.]/[X.]/Pfeiffer, AGB-Re[X.]ht, 5.
Aufl., Klauseln
B
53).
[X.]) Dana[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht die angegriffene [X.] zu Re[X.]ht als kontrollfähige [X.] eingeordnet.
(1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige [X.] oder eine kon-trollfreie Preisabrede enthält, ist dur[X.]h Auslegung zu ermitteln ([X.]surteil vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.], 360 Rn.
29 mwN). Das vom [X.] seiner Ents[X.]heidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unter-liegt dabei na[X.]h §
545 Abs.
1 ZPO in der gemäß Art.
29 Nr.
14a, Art.
111 Abs.
1 Satz
1, Art.
112 Abs.
1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geri[X.]htsbarkeit vom 17.
De-19
20
-
9
-
zember 2008 ([X.] I [X.]
2586 -
FGG-Reformgesetz) seit dem 1.
September 2009 geltenden Fassung der uneinges[X.]hränkten revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprü-fung. Zwar sind Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen keine Re[X.]htsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Tatri[X.]hters ist. Wie der [X.] bei der Neufassung des §
545 Abs.
1 ZPO zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat (BT-Dru[X.]ks.
16/9733, [X.]
302), sind Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen aber wie revisible Re[X.]htsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgeri[X.]ht frei auszulegen, da bei ihnen ungea[X.]htet der Frage, ob sie über den räumli[X.]hen Bezirk eines Berufungsgeri[X.]hts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis na[X.]h einheitli[X.]her Handhabung besteht ([X.], Urteile vom 9.
Juni 2010 -
VIII
ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn.
11 und vom 8.
Juni 2011 -
VIII
ZR 305/10, [X.], 2146 Rn.
20; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
305[X.] Rn.
20;
Musielak/Ball, ZPO, 9.
Aufl., §
546 Rn.
6).
Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen sind ausgehend von den Verständ-nismögli[X.]hkeiten eines re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vorgebildeten [X.] na[X.]h dem objektiven Inhalt und typis[X.]hen Sinn der in Rede stehenden Klausel ein-heitli[X.]h so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redli[X.]hen [X.] unter
Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten [X.] verstanden wird ([X.]surteile vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.], 360 Rn.
29 und vom 7.
Juni 2011 -
XI
ZR 388/10, [X.], 66 Rn.
21; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen na[X.]h §
305[X.] Abs.
2 [X.] zu Lasten des Verwen[X.]. Außer Betra[X.]ht bleiben dabei sol[X.]he [X.], die zwar theoretis[X.]h denkbar, praktis[X.]h aber fernliegend und daher ni[X.]ht ernstli[X.]h in Betra[X.]ht zu ziehen sind ([X.]surteil vom 7.
De-zember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.], 360 Rn.
29).
(2) Gemessen hieran erweist si[X.]h das Verständnis der beanstandeten Klausel als kontrollfähige [X.] dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht als 21
22
-
10
-
ri[X.]htig. Es entspri[X.]ht au[X.]h der nahezu einhelligen, zu verglei[X.]hbaren Entgeltre-gelungen ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung der Instanzgeri[X.]hte ([X.], [X.], 267
ff.; [X.], Urteil vom 24.
Mai 2012 -
8
U 132/12, juris Rn.
22
ff.; [X.], WM
2012, 1908
ff.; [X.], 1911, 1912
ff.; [X.], Urteil vom 2.
Mai 2012 -
3
U 237/11, [X.]
6, n.v.; OLG [X.], Urteil vom 23.
März 2012 -
2
U 130/11, juris Rn.
28
ff.; [X.], [X.], 1914, 1915
ff.; [X.], Urteil vom 27.
Mai 2011 -
10
U 5/11, [X.]
5
ff., n.v.; [X.], Urteil vom 22.
Februar 2011 -
1
O 445/10, juris Rn.
18
ff.; [X.], Urteil vom 14.
Januar 2011 -
9
O 1772/10, juris Rn.
21
ff.; [X.], [X.] 2011, 35
f.; [X.], [X.] 2011, 73, 74; [X.], [X.] 2012, 32, 33
ff.; ZIP
2012, 114, 115
f.) sowie der überwiegenden Auffas-sung im S[X.]hrifttum ([X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
16, 18
f., 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht, 11.
Aufl., Spez. [X.] Teil 4 (2) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51; [X.], [X.], 2243, 2244
f.; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 6.
Aufl., §
307 Rn.
120.2; [X.] in Bankre[X.]htstag 2010, [X.]
115, 125; wohl au[X.]h
Föls[X.]h/Jan[X.]a, [X.] 2007, 253, 254; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998
ff.; [X.]., [X.] 2012, 35
f.; [X.], [X.] 2010, 405, 411). Die streitige Klausel regelt weder den Preis für die Führung eines [X.] als vertragli[X.]he Hauptleistungspfli[X.]ht der [X.] (a) no[X.]h ein Entgelt für eine gesondert ver-gütungsfähige Sonderleistung (b). Die insoweit von der Revision gegen die Ent-s[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts erhobenen Einwände greifen ni[X.]ht dur[X.]h.
(a) Die angegriffene Klausel enthält keine kontrollfreie Vereinbarung über den Preis für die Führung des [X.] als von der [X.] zu [X.] vertragli[X.]her Hauptleistung. Das Pfändungss[X.]hutzkonto stellt we-der eine besondere (neue)
[X.] bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden [X.] selbständigen Hauptleistungs-pfli[X.]hten (so aber [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998h, 23
-
11
-
998i) no[X.]h ein "aliud" gegenüber dem Girokonto (so [X.], [X.] 2012, 32, 34) dar. Es ist vielmehr ein herkömmli[X.]hes Girokonto, das gemäß §
850k Abs.
7
ZPO dur[X.]h eine -
den [X.] ergänzende
-
Vereinbarung zwis[X.]hen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungss[X.]hutzkonto ge-führt" wird ([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1913; [X.], [X.], 1914, 1916; [X.], Urteil vom 27.
Mai 2011 -
10 U 5/11, [X.]
7, n.v.; [X.], Urteil vom 2.
Mai 2012 -
3
U 237/11, [X.]
6
f., n.v.; [X.], Urteil vom 22.
Februar 2011 -
1
O 445/10, juris Rn.
21; vgl. au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
675f Rn.
15). Dabei liegt in der Vereinbarung über die Führung des
([X.] als Pfändungss[X.]hutzkonto insbesondere ni[X.]ht ihrerseits der [X.] eines selbständigen, vom s[X.]hon bestehenden oder neu abzus[X.]hließen[X.] [X.] zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von §
675f Abs.
2 Satz
1 [X.] mit besonderen [X.] ([X.], [X.], 1908 f.; [X.], 1911,
1913; [X.], [X.], 1914, 1916; [X.], [X.] 2012, 32, 33
f.; [X.], 114, 115; ju-risPK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
675f Rn.
5). Dieser Annahme stehen der klare Wortlaut des Gesetzes, der [X.] der für das [X.] geltenden Vors[X.]hriften sowie Sinn und Zwe[X.]k eines [X.]s entgegen.
([X.]) Das in §
850k ZPO näher geregelte Pfändungss[X.]hutzkonto ist dur[X.]h das Gesetz zur Reform des Kontopfändungss[X.]hutzes vom 7.
Juli 2009 ([X.] I [X.] 1707), in [X.] getreten am 1.
Juli 2010, eingeführt worden. Dana[X.]h wird ge-mäß §
850k Abs.
7 Satz
1 ZPO "in einem der Führung eines Girokontos zu-grunde liegenden Vertrag"
zwis[X.]hen dem Kunden und dem Kreditinstitut ver-einbart, dass "das Girokonto als Pfändungss[X.]hutzkonto geführt" wird. Gemäß §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das [X.] "sein Girokonto als Pfändungss[X.]hutzkonto führt".
Na[X.]h dem -
eindeuti-24
-
12
-
gen
-
Wortlaut dieser Bestimmungen findet das Pfändungss[X.]hutzkonto seine Grundlage daher ledigli[X.]h in einer die Art und Weise der Kontoführung [X.] zu dem [X.] über das vorhandene oder neu einzu-ri[X.]htende Girokonto ([X.] in Zwangsvollstre[X.]kung aktuell, 2010, §
1 Rn.
18; [X.], [X.] 2010, 445, 448
f.; [X.]., Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
431). Das gilt insbesondere au[X.]h für die Umwandlung eines s[X.]hon [X.] Girokontos in ein Pfändungss[X.]hutzkonto, dur[X.]h die nur die bisherige Kontoführung des Girokontos entspre[X.]hend den gesetzli[X.]hen Vorgaben in §
850k ZPO geändert wird ([X.], Urteil vom 14.
Januar 2011 -
9
O 1772/10, juris Rn.
21; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998h).
Der gesetzli[X.]he Pfändungss[X.]hutz wird dana[X.]h insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem über das s[X.]hon bestehende oder neu eingeri[X.]htete Girokonto abges[X.]hlossenen [X.] -
als dem [X.] im Sinne von §
675f Abs.
2 [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
675f Rn.
22; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
47 Rn.
25)
-
aufbaut ([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1913).
([X.]) Diese die Kontoführung betreffende Zusatzleistung ist keine vertrag-li[X.]he Hauptleistung der [X.].
([X.]) Mittels des [X.] soll ein automatis[X.]her gesetzli-[X.]her Basispfändungss[X.]hutz gewährleistet werden ([X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
850k Rn.
2). Die Einri[X.]htung von [X.] bezwe[X.]kt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges geri[X.]htli[X.]hes Verfahren die Geldmittel zu si[X.]hern, die er zur Si[X.]herung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Dru[X.]ks.
16/7615, [X.]
13, 14). Wird das Guthaben auf einem Pfändungss[X.]hutzkonto gepfändet, kann daher der Kunde hierüber in Höhe der aktuellen monatli[X.]hen Pfändungs-25
26
-
13
-
freigrenzen für Arbeitseinkommen frei verfügen (§
850k Abs.
1 Satz
1 ZPO); an[X.] als na[X.]h bisher geltendem Re[X.]ht (§
850k Abs.
1 ZPO in der bis zum 30.
Juni 2010 geltenden Fassung) bedarf es keines Freigabebes[X.]hlusses des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts mehr, um das Girokonto trotz eingehender [X.]en nutzen zu können. Das Kreditinstitut hat den Freibetrag von si[X.]h aus aufzusto[X.]ken und den höheren Freibetrag ohne Ents[X.]heidung des [X.] zu bea[X.]hten, wenn der Kunde dur[X.]h entspre[X.]hende Bes[X.]heini-gungen einen höheren Bedarf na[X.]hweist (§
850k Abs.
2, Abs.
5 Satz
2 ZPO). Kann der Kunde den erforderli[X.]hen Na[X.]hweis ni[X.]ht eindeutig erbringen, hat das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht, wie au[X.]h in anderen Sonderfällen, auf Antrag des Kun[X.] über die ri[X.]htige Bere[X.]hnung des Freibetrages zu ents[X.]heiden (§
850k
Abs.
4 und Abs.
5 Satz
4 ZPO). In einem Monat ni[X.]ht verbrau[X.]hte Beträge muss das Kreditinstitut in den folgenden Kalendermonat übertragen (§
850k Abs.
1 Satz
3 und Abs.
2 Satz
2 ZPO). In Höhe des so erre[X.]hneten [X.] ist dem Kunden die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr -
wie bei einem herkömmli[X.]hen Girokonto
-
im Rahmen des vertragli[X.]h Vereinbarten, sei es dur[X.]h Barabhebungen, Überweisungen, Lasts[X.]hriften oder Einzugsermä[X.]h-tigungen, uneinges[X.]hränkt mögli[X.]h (§
850k Abs.
5 Satz
1 ZPO).
([X.]b) Der Leistungsinhalt eines [X.] de[X.]kt si[X.]h da-na[X.]h
-
wie au[X.]h die Revision ni[X.]ht verkennt
-
grundsätzli[X.]h mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des [X.]es bei der Führung eines her-kömmli[X.]hen Girokontos erbringt. Hinzu kommt ledigli[X.]h, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändungsfreibeträge entspre[X.]hend den
Vorgaben des §
850k ZPO zu berü[X.]ksi[X.]htigen hat und diese bei der Ausführung von Zahlungsaufträ-gen sowie bei der Verre[X.]hnung eigener Forderungen bea[X.]hten muss (vgl. §
850k Abs.
5
Satz
1, Abs.
6 Satz
1 und 3 ZPO; BT-Dru[X.]ks.
16/7615, [X.]
13). Diese Besonderheit re[X.]htfertigt es indessen ni[X.]ht, die Einri[X.]htung und
Führung 27
-
14
-
eines [X.] als vertragli[X.]he Hauptleistungspfli[X.]ht des [X.]s anzusehen.
[X.] sind na[X.]h allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jeweiligen S[X.]huldverhältnisses prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die vers[X.]hiedenen Typen der S[X.]huldverhältnisse ent-s[X.]heidend sind ([X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
241 Rn.
5; [X.]/
Olzen, [X.], Neubearbeitung 2009, §
241 Rn.
146). Bestimmungen, die diese Hauptleistungspfli[X.]ht verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören [X.] ni[X.]ht zur eigentli[X.]hen Leistungsbes[X.]hreibung ([X.], Urteil vom 30.
Juni 1995 -
V
ZR 184/94, [X.] 130, 150, 156 mwN). Hiermit verbundene Tätigkei-ten stellen vielmehr auf die Hauptleistungspfli[X.]ht bezogene bloße Nebenleis-tungspfli[X.]hten dar, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Dur[X.]hführung und der Si[X.]herung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (vgl. [X.]/
[X.], [X.]O; [X.]/Olzen, [X.]O Rn.
151).
Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag wie dem [X.] sind [X.] regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleis-ter zu erbringenden Zahlungsdienste (vgl. §
675f Abs.
2 Satz
1
[X.]), insbe-sondere die Führung des laufenden Kontos und die Ausführung der Zahlungs-vorgänge ([X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
675f Rn.
7). Demgegenüber hat §
850k ZPO, der die Ausführung einzelner Zahlungsdienste bes[X.]hränkt und die Verre[X.]hnung von Forderungen regelt, keinen selbständigen leistungsbes[X.]hrei-benden Charakter. Die Vors[X.]hrift modifiziert und erweitert ledigli[X.]h die [X.] als Hauptleistungspfli[X.]ht des Geldinstituts aus dem bestehenden oder neu abzus[X.]hließenden [X.] ([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1913). Damit verbunden sind laufende Kontroll-, Dispo-sitions-
und Überwa[X.]hungstätigkeiten in Bezug auf das vorhandene bzw. neu einzuri[X.]htende ([X.]. Diese Tätigkeiten stellen aber für si[X.]h gesehen 28
29
-
15
-
keine Zahlungsdienste im Sinne der §§
675[X.]
ff. [X.] und
daher vor allem keine zahlungsdienstevertragli[X.]hen [X.] des Kreditinstituts dar (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Februar 2011 -
1
O 445/10, juris Rn.
21). Vielmehr handelt es si[X.]h um Nebenleistungen, die mit dem hinzutretenden Pfändungss[X.]hutz notwendig einhergehen und im Rahmen der Führung des Gi-rokontos zu erbringen sind (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai 2011 -
10
U 5/11, [X.]
7, n.v.; [X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1913). Soweit die Revision demgegenüber darauf abstellen mö[X.]hte, au[X.]h das Pfändungss[X.]hutzkonto sei ein Zahlungskonto im Sinne von §
675f Abs.
2 [X.], lässt sie außer [X.], dass diese Eigens[X.]haft
dem Pfändungss[X.]hutzkonto ni[X.]ht wegen der hinzutretenden Pfändungss[X.]hutzfunktion, sondern allein s[X.]hon des-halb zukommt, weil es si[X.]h seiner Re[X.]htsnatur na[X.]h um ein herkömmli[X.]hes Gi-rokonto handelt.
(b) Die streitige Klausel enthält ferner keine kontrollfreie Abrede über das Entgelt für eine zusätzli[X.]he, re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geregelte Sonderleistung der [X.].
Vielmehr wälzt die Beklagte hiermit Kosten für Tätigkeiten auf ihre Kunden ab, zu deren Erbringung sie gesetzli[X.]h verpfli[X.]htet ist.
([X.]) Die Beklagte erfüllt, wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenom-men hat, dur[X.]h die Führung eines Girokontos als Pfändungss[X.]hutzkonto eine ihr dur[X.]h §
850k Abs.
7 ZPO auferlegte gesetzli[X.]he Pfli[X.]ht.
([X.]) Das gilt zunä[X.]hst für die Umwandlung eines bestehenden [X.] in ein Pfändungss[X.]hutzkonto. Na[X.]h §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO kann ein Kunde, der bereits ein Girokonto unterhält, jederzeit verlangen, dass das [X.] sein Girokonto als Pfändungss[X.]hutzkonto führt. Hierdur[X.]h hat der Ge-setzgeber den Zugang zum gesetzli[X.]hen Pfändungss[X.]hutz abgesi[X.]hert, der na[X.]h vollständigem Auslaufen des herkömmli[X.]hen Kontopfändungss[X.]hutzes 30
31
32
-
16
-
seit dem 1.
Januar 2012 auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h die Einri[X.]htung eines Girokontos als Pfändungss[X.]hutzkonto gewährt wird (vgl. §
850l ZPO aF; Art.
1 Nr.
8, Art. 7,
10 Abs.
2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungss[X.]hutzes, [X.]
I 2009, [X.] 1707).
Der Annahme einer gesetzli[X.]hen Verpfli[X.]htung der [X.] zur [X.]
steht dabei ni[X.]ht entgegen, dass die Einri[X.]h-tung eines [X.] na[X.]h §
850k Abs.
7 Satz
1 ZPO eine vorhe-rige vertragli[X.]he Vereinbarung voraussetzt ([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1914; [X.], Urteil vom 27.
Mai 2011 -
10
U 5/11, [X.]
8, n.v.; aA [X.] in Zwangsvollstre[X.]kung aktuell, 2010, §
1 Rn.
71
ff.; [X.], Kontopfändung, 2010, §
2 Rn.
592). Eine gesetzli[X.]he Ver-pfli[X.]htung liegt ni[X.]ht nur vor, wenn der gesetzli[X.]hen Regelung unmittelbar re[X.]htsgestaltende Wirkung zukommt. Vielmehr ist eine sol[X.]he Verpfli[X.]htung au[X.]h dann anzunehmen, wenn der [X.] -
kraft gesetzli[X.]her Anord-nung
-
auf Verlangen eines anderen zum Abs[X.]hluss einer privatre[X.]htli[X.]hen [X.] verpfli[X.]htet ist. So liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hat §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO als dur[X.]hsetzbaren Re[X.]htsanspru[X.]h des Kunden ausgestal-tet, wobei hier dahin stehen kann, ob dieser Anspru[X.]h vom Kreditinstitut [X.] einem Kontrahierungszwang zu erfüllen ist (Baum-ba[X.]h/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
850k Rn.
81; [X.], [X.]O Rn.
496; Föls[X.]h/Jan[X.]a, [X.]
2007, 253, 254; [X.], [X.] 2010, 445, 449) oder das Umwandlungsverlangen si[X.]h als einseitiges Gestaltungsre[X.]ht des Kunden darstellt ([X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
22). Denn jedenfalls umfasst §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO na[X.]h seinem eindeutigen Wortlaut sowie dem s[X.]huldners[X.]hützenden Sinn und Zwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Regelung ni[X.]ht nur die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungss[X.]hutzkonto, sondern au[X.]h die Re[X.]htspfli[X.]ht, das derart umgewan-delte Konto als Pfändungss[X.]hutzkonto zu führen, solange der [X.]
-
17
-
sterahmenvertrag über das Girokonto ungekündigt fortbesteht ([X.], [X.], 267, 268).
Daher führt der Einwand der Revision, die Beklagte könne den [X.] des [X.] kündigen, in diesem Zu-sammenhang ni[X.]ht weiter und geht ihre Auffassung, die gesetzli[X.]he Verpfli[X.]h-tung des Kreditinstituts ers[X.]höpfe si[X.]h in dem einmaligen Akt der Umstellung des Girokontos, so dass die ans[X.]hließende Kontoführung gesondert vergü-tungsfähig sei, fehl.

([X.]b) Ein Kreditinstitut ist aber au[X.]h im Falle der Neueröffnung eines Gi-rokontos, das im selben Ges[X.]häftsgang soglei[X.]h als Pfändungss[X.]hutzkonto eingeri[X.]htet wird, gesetzli[X.]h verpfli[X.]htet, dieses als Pfändungss[X.]hutzkonto zu führen ([X.], Hinweisbes[X.]hluss vom 16.
März 2012 -
6
U 114/11, [X.]
4
f., n.v.; [X.], Urteil vom 14.
Januar 2011 -
9
O 1772/10, juris Rn.
25). Geht ein Kreditinstitut
-
aufgrund eines im Einzelfall na[X.]h landesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften bestehenden Kontrahierungszwangs oder unabhängig von einem sol[X.]hen
-
eine Kontoverbindung ein, so gelten die gesetzli[X.]hen Vorgaben des §
850k ZPO und damit insbesondere die aus §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO folgen-de Re[X.]htspfli[X.]ht, das Girokonto auf Verlangen des Kunden als Pfändungs-s[X.]hutzkonto zu führen. Allein der Umstand, dass das
Kreditinstitut ggf. ohne diesbezügli[X.]he Re[X.]htspfli[X.]ht ein Girokonto eröffnet und hierbei zuglei[X.]h dessen Führung als Pfändungss[X.]hutzkonto vereinbart, ma[X.]ht aus der Bereitstellung des gesetzli[X.]hen Pfändungss[X.]hutzes als sol[X.]her keine re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geregelte, gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Janu-ar 2011 -
9
O 1772/10, juris Rn.
25). Vielmehr erfüllt das Kreditinstitut au[X.]h in diesem Falle mit der Führung des [X.] die ihm dur[X.]h §
850k Abs.
7 ZPO im Rahmen der Daseinsvorsorge gesetzli[X.]h zugewiesene Pfli[X.]ht.
([X.]) Der Einordnung der Führung des
[X.] als Erfül-lung einer gesetzli[X.]hen Pfli[X.]ht des Kreditinstituts steht
des Weiteren ni[X.]ht ent-34
35
-
18
-
gegen, dass ein Pfändungss[X.]hutzkonto grundsätzli[X.]h au[X.]h nur
vorsorgli[X.]h, also unabhängig davon eingeri[X.]htet werden kann, ob im Einzelfall eine [X.] bereits erfolgt ist oder überhaupt droht
(aA [X.], Kontopfändung, 2010, §
2 Rn.
592). Bei der insoweit gebotenen generalisierenden und typisierenden Betra[X.]htung (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 1999 -
IX
ZR 364/97, [X.], 64, 65) ist auss[X.]hlaggebend, dass ein Kunde jedenfalls im Regelfall die Einri[X.]h-tung und Führung eines [X.] gerade deshalb verlangen wird, weil er si[X.]h hierdur[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Inanspru[X.]hnahme des [X.] si[X.]hern will (vgl. au[X.]h [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
1000, wona[X.]h das mit einer Kontopfändung belegte [X.] in der Praxis der Regelfall sein werde).
([X.]) Die von der Revision verfo[X.]htene Einordnung der Klausel als kontroll-freie [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb geboten, weil andernfalls -
bei Wegfall der streitigen Bestimmung
-
eine Preisvereinbarung für die [X.] gänzli[X.]h fehlte.
Eine kontrollfähige [X.] setzt zwar
denknotwendig das Vorhandensein einer [X.] voraus. Diese fehlt jedo[X.]h vorliegend bei Einordnung der beanstandeten Klausel als [X.] ni[X.]ht ([X.], Urteil vom 2.
Mai 2012 -
3
U 237/11, [X.]
6, n.v.; [X.], Urteil vom 14.
Januar 2011 -
9
O 1772/10, juris Rn.
21, 24; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998d, 998k; [X.], [X.] 2010, 405, 411).
([X.]) Wird ein vorhandenes Girokonto in ein Pfändungss[X.]hutzkonto um-gewandelt, ri[X.]hten si[X.]h die [X.] -
wie dargelegt (siehe
oben II. 1. a) [X.]) (2) (a) ([X.]) ([X.]b))
-
na[X.]h dem in Gestalt des [X.]es [X.] Zahlungsdiensterahmenvertrag zwis[X.]hen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber. Dabei gilt die bisherige Entgeltabrede na[X.]h §
675f Abs.
4 Satz
1 36
37
38
-
19
-
[X.] fort ([X.], [X.], 1911, 1913; [X.], [X.] 2011, 85; [X.]/[X.], [X.] 2011, 37 f.). [X.] bei der Um-wandlung eines Girokontos in ein Pfändungss[X.]hutzkonto ist daher die [X.] über den Preis für das bereits
bestehende Girokonto ([X.], Urteil vom 2.
Mai 2012 -
3
U 237/11, [X.]
6, n.v.; [X.], Urteil vom 14.
Januar 2011 -
9
O 1772/10, juris Rn.
21, 24).
([X.]) Wird ein Girokonto neu eröffnet und dabei soglei[X.]h als Pfändungs-s[X.]hutzkonto eingeri[X.]htet, fehlt es ebenfalls ni[X.]ht an einer vertragli[X.]hen Preisre-gelung, die bei Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gemäß §
306 Abs.
1, Abs.
2 [X.] an deren Stelle treten könnte. Der Preis bestimmt si[X.]h in diesem Falle ebenso wie die [X.] des Kreditinstituts na[X.]h dem [X.], der dem neu eröffneten Girokonto zugrunde liegt. Ents[X.]heidet ein Kunde si[X.]h für die Neueröffnung eines Girokontos, das im [X.] Ges[X.]häftsgang soglei[X.]h als Pfändungss[X.]hutzkonto eingeri[X.]htet wird, so erhält er nämli[X.]h im Ergebnis ni[X.]hts an[X.] als das gewüns[X.]hte -
um die Pfän-dungss[X.]hutzfunktion ergänzte
-
Girokonto
(vgl. [X.], Urteil vom 2.
Mai 2012 -
3
U 237/11, [X.]
6
f.).
([X.]) Sofern das Pfändungss[X.]hutzkonto auf der Grundlage eines im Preis-
und Leistungsverzei[X.]hnis in Bezug genommenen konkreten [X.] mit verglei[X.]hbarem Leistungsinhalt geführt und abgere[X.]hnet wird, gilt gemäß §
675 Abs.
4 Satz
1 [X.] in Verbindung mit Nr.
17 Abs.
1 Satz
2 AGB-Sparkassen (bzw. Nr.
12 Abs.
1 Satz
2 AGB-Banken) der Preis für dieses Be-zugsmodell als vereinbart.
([X.]b) Enthält das Preis-
und Leistungsverzei[X.]hnis demgegenüber -
wie hier
-
hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] keine eindeutige Bezugnahme auf ein konkretes, vom Kreditinstitut für Girokonten angebotenes Preismodell, 39
40
41
-
20
-
so gilt gemäß Nr.
17 Abs.
3 AGB-Sparkassen (bzw. Nr.
12 Abs.
1 Satz
3 AGB-Banken) in Verbindung mit §§
612, 632 [X.] die übli[X.]he Vergütung für ein Giro-konto mit verglei[X.]hbarem Leistungsinhalt stills[X.]hweigend als vereinbart (allg. hierzu Bunte, AGB-Banken und Sonderentgelte, 3.
Aufl., AGB-Banken Rn.
285).
Auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag als einen Ges[X.]häftsbesorgungs-vertrag mit werk-
und dienstvertragli[X.]hem Charakter (vgl. §
675[X.] Abs.
1 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
675f Rn.
1) finden die allgemeinen Vors[X.]hrif-ten der §§
612, 632 [X.] entspre[X.]hende Anwendung ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
18; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
675f Rn.
43; Mün[X.]h-Komm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
675f Rn.
48). §
675f Abs.
4 Satz
1 [X.] lässt ei-ne
stills[X.]hweigende Vereinbarung über den Preis der vertragli[X.]hen Hauptleis-tung zu (vgl. Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], [X.]O). Wel[X.]he Vergütung für die Inan-spru[X.]hnahme der Kontoführung als vertragli[X.]he Hauptleistung übli[X.]h ist, be-stimmt si[X.]h dabei na[X.]h allgemeinen Grundsätzen. Maßgebend ist dana[X.]h, [X.] Vergütung für glei[X.]he oder ähnli[X.]he Dienstleistungen an dem betreffenden Ort na[X.]h einer festen Übung gewöhnli[X.]h gewährt zu werden pflegt (vgl. [X.], Urteile vom 24.
Oktober 1989 -
X
ZR 58/88, [X.] 1990, 542 und vom 4.
April 2006 -
X
ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn.
14; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
612 Rn.
8). Gemessen hieran ist der Preis für die Kontoführung -
und damit [X.] bei fehlender Bezugnahme auf ein konkretes Preismodell für Girokonten
-
der innerhalb der Spannbreite im Bankenverkehr übli[X.]her Entgelte liegende Preis für
ein Gehaltskonto mit verglei[X.]hbarem Leis-tungsumfang, das das betreffende Kreditinstitut Neukunden im [X.] anbietet. Das ist im Streitfall
der Preis für das Modell "[X.] Standard", bei dem es si[X.]h na[X.]h dem eigenen Vorbringen der [X.] um das von ihr aktuell angebotene "allgemeine Gehaltskonto" handelt.
42
-
21
-
(d) Der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Klausel steht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die Beklagte das
Pfändungss[X.]hutzkonto in ihrem Preis-
und Leistungsverzei[X.]hnis als eigenständiges Preismodell behandelt, die Klausel daher die -
als sol[X.]he kontrollfreie
-
Kontoführungsgebühr für das her-kömmli[X.]he Girokonto als vertragli[X.]he Hauptleistung mit umfasst und die [X.] das zusätzli[X.]he Entgelt für die Führung als Pfändungss[X.]hutzkonto ni[X.]ht ge-sondert ausweist.
([X.]) Klauseln, in denen kontrollfähige Nebenabreden mit kontrollfreien Hauptabreden zusammengefasst sind, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle ([X.], Urteile vom 18.
Mai 1995 -
IX
ZR 108/94, [X.] 130, 19, 31
f. und vom 13.
November 1997 -
IX
ZR 289/96, [X.], 730). Denn es hängt häufig nur vom Zufall ab, ob Haupt-
und Nebenpfli[X.]hten in einem Vertrag zusammenge-fasst werden. Die bloße re[X.]hneris[X.]he Zusammenfassung eines Entgelts für die Erbringung einer gesetzli[X.]h ges[X.]huldeten Nebenpfli[X.]ht mit dem Preis für die Hauptleistung kann ni[X.]ht dazu führen, dass die Klausel insgesamt kontrollfrei ist (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Mai 1995 -
IX
ZR 108/94, [X.] 130,
19, 32; [X.] in Bankre[X.]htstag 2010, [X.]
115, 124
f. unter Hinweis auf §
306a [X.]; aA
[X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998[X.]). Zum einen steht der Begriff der kontrollfreien Hauptleistung ni[X.]ht zur Disposition des Verwen[X.] Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen ([X.]surteil vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.] 141, 380, 383). Zum anderen hinge es ansonsten vom Zufall oder von der einseitigen Gestaltungsma[X.]ht des Verwen[X.] in Bezug auf die klauselmäßige Behandlung von Haupt-
und Nebenabreden ab, ob eine Entgelt-regelung der Inhaltskontrolle unterliegt oder ni[X.]ht. Diese Erwägungen gelten au[X.]h für die streitbefangene Klausel.
([X.]) Auf die spra[X.]hli[X.]he Teilbarkeit der Klausel kommt es dabei für die Kontrollfähigkeit der darin enthaltenen [X.] ni[X.]ht ents[X.]heidend an 43
44
45
-
22
-
(vgl.
[X.], Urteil
vom 13.
November 1997 -
IX
ZR 289/96, [X.], 730; an[X.] no[X.]h [X.], Urteil vom 18.
Mai 1995 -
IX
ZR 108/94, [X.] 130, 19, 32, 35
f.; siehe dazu allg. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht, 11.
Aufl., §
306 Rn.
13a mit Fn.
67). Dem stünde das Regelungsziel des §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] entgegen, nur sol[X.]he Klauseln der Kontrolle zu entziehen, die un-mittelbar den Preis der synallagmatis[X.]hen Hauptleistungspfli[X.]ht regeln. Au[X.]h könnte der [X.],
wäre die Teilbarkeit der Klausel von auss[X.]hlag-gebender Bedeutung, dur[X.]h S[X.]haffung einer -
wie hier
-
zwar inhaltli[X.]h, aber ni[X.]ht spra[X.]hli[X.]h teilbaren Klausel die Inhaltskontrolle auss[X.]hließen. Entspre-[X.]hend dem Re[X.]htsgedanken des §
306 Abs.
1 [X.], der zur Gesamt[X.]keit unteilbarer Klauseln führt ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 1986 -
VIII
ZR 279/85, [X.], 349, 351), sind
Preishaupt-
sowie [X.]n enthaltende, spra[X.]hli[X.]h ni[X.]ht teilbare Klauseln daher zum Zwe[X.]ke der Kontrolle der [X.] insgesamt der Inhaltskontrolle unterworfen. Etwaige dur[X.]h die Gesamtunwirksamkeit der Klausel entstehende Lü[X.]ken sind gemäß §
306 Abs.
1, Abs.
2 [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der im Preis-
und Leistungs-verzei[X.]hnis ausgewiesenen Preise für das Kontomodell
zu s[X.]hließen, das dem Pfändungss[X.]hutzkonto zugrunde liegt.
b) Der hierna[X.]h eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Klausel ni[X.]ht stand. Die Bere[X.]hnung eines zusätzli[X.]hen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändungss[X.]hutzkonto in Form höherer Kontoführungsgebühren ist vielmehr, wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat, mit wesentli-[X.]hen Grundgedanken der gesetzli[X.]hen Regelung, von der abgewi[X.]hen wird, ni[X.]ht zu vereinbaren (§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) und bena[X.]hteiligt die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen (§
307 Abs.
1 Satz
1
[X.]). Das entspri[X.]ht der nahezu einhelligen instanzgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (siehe [X.] die Na[X.]hweise unter II.
1. a) [X.]) (2); ebenso [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 46
-
23
-
33.
Aufl., §
850k Rn.
2; Bunte in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
17 Rn.
36; [X.], [X.], 138, 140; [X.], [X.] 2011, 452, 456; [X.]/[X.], [X.] 2011, 37
ff.; [X.], [X.] 2012, 207, 212; eins[X.]hränkend [X.] in Kontoführung
&
Zahlungsverkehr, 4.
Aufl., Rn.
1232; [X.]/[X.], EWiR 2012, 367, 368; ablehnend [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
33 Rn.
38d; [X.]., [X.], 149, 151; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998
ff. unter fehlerhaftem Hinweis Rn. 1000 auf [X.], Hinweisbes[X.]hluss vom 19.
Mai
2011 -
13
U 50/11, [X.]
2, n.v., wo das Vorliegen eines Pfändungss[X.]hutz-kontos gerade verneint wird; [X.], Kontopfändung, 2010, §
2 Rn.
576 ff., 594, 597; [X.]/Lü[X.]ke/von Oppen/[X.]/[X.], Das Pfändungss[X.]hutzkonto, 2010, [X.]
20; [X.] in Zwangsvollstre[X.]kung aktuell, 2010, §
1 Rn.
68
ff., 73
ff.).
[X.]) Na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s sind [X.] in [X.], in denen Aufwand für [X.] auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzli[X.]h oder nebenvertragli[X.]h verpfli[X.]htet ist oder die er überwiegend im eigenen Inte-resse erbringt, mit wesentli[X.]hen Grundgedanken der Re[X.]htsordnung unverein-bar ([X.]surteile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.] 141, 380, 385
f. und vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.], 257 Rn.
21 mwN). Zu den [X.] au[X.]h des dispositiven Re[X.]hts gehört, dass jeder Re[X.]htsunterworfene sol[X.]he Tätigkeiten auszuführen hat, ohne dafür ein geson-dertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspru[X.]h hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beson[X.] vorgesehen ist. Ist das -
wie hier
-
ni[X.]ht der Fall, können anfallende Kosten ni[X.]ht gesondert in [X.] auf den Kunden abgewälzt werden.
(1) Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall wendet die Revision erfolglos ein, dass Kreditinstitute [X.] na[X.]h 47
48
-
24
-
§
675f Abs.
4 Satz
1 [X.] innerhalb der Grenzen der
§§
134, 138 [X.] grund-sätzli[X.]h frei vereinbaren und bei der Preisgestaltung je na[X.]h dem Umfang der Kontoführung differenzieren dürften (vgl. [X.]surteil vom 7.
Mai 1996 -
XI
ZR 217/95, [X.] 133, 10, 14). Denn dieses Preisbestimmungsre[X.]ht gilt -
wie die Revision verkennt
-
von vorneherein nur für [X.], die unmittelbar den Preis für die vertragli[X.]h vereinbarte Hauptleistung regeln und deshalb der In-haltskontrolle entzogen sind, ni[X.]ht aber für formularmäßig erhobene Bankent-gelte, mit denen Aufwand für die Erfüllung gesetzli[X.]her oder vertragli[X.]her Ne-benpfli[X.]hten auf den Kunden abgewälzt wird.
Hieran hat si[X.]h dur[X.]h das in Umsetzung der Zahlungsdiensteri[X.]htlinie (Ri[X.]htlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13.
November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, [X.]. [X.] 2007 Nr.
L 319, [X.]
1) ergangene neue Zahlungsdienstere[X.]ht (§§
675[X.]
ff. [X.]) ni[X.]hts ge-ändert ([X.]surteil vom 22.
Mai 2012 -
XI
ZR 290/11, [X.], 1383 Rn.
40
f., für
[X.] bestimmt; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, §
675f Rn.
41
f.; aA [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
675f Rn.
34). In [X.] festgelegte Entgelte für gesetz-li[X.]h geregelte Nebenpfli[X.]hten aus §
675[X.] bis §
676[X.] [X.] sind in Umsetzung von Art.
52 der Zahlungsdiensteri[X.]htlinie nur ausnahmsweise unter den in §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] genannten Voraussetzungen zulässig ([X.]surteil vom 22.
Mai 2012 -
XI
ZR 290/11, [X.], 1383 Rn.
40
f., für [X.] be-stimmt). Für andere Nebenpfli[X.]hten, die si[X.]h -
wie hier
-
ni[X.]ht aus dem [X.] ergeben, gelten die allgemeinen Regeln der §§
307
ff. [X.] und die Vorgaben der von der Harmonisierung des Zahlungsdienstere[X.]hts un-berührten Klauselri[X.]htlinie (Ri[X.]htlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.
April 1993 über missbräu[X.]hli[X.]he Klauseln in Verbrau[X.]herverträgen, [X.]. [X.] 1993 Nr.
L 95, [X.]
29) uneinges[X.]hränkt fort (vgl. [X.]/[X.], [X.]O Rn.
42).
49
-
25
-
(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerfrei angenommen, dass ein Kreditinstitut für die Führung eines [X.] keine höheren als die für das bestehende Girokonto vereinbarten bzw. als die übli[X.]hen -
siehe oben II. 1. a) [X.]) (2) ([X.]) ([X.])
-
Kontoführungsgebühren erheben darf. Denn mit der Führung eines [X.] nimmt das Kreditinstitut in Erfüllung der
ihm dur[X.]h §
850k Abs.
7 ZPO auferlegten gesetzli[X.]hen Pfli[X.]ht Tätigkeiten vor, die maßgebli[X.]h mit der Bearbeitung von Kontopfändungen verbunden sind. Sol[X.]he Tätigkeiten waren bereits vor Einführung des [X.] zu erbringen, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können
(vgl. dazu [X.]surteile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.] 141, 380, 385 ff. und vom 19.
Oktober 1999 -
XI
ZR 8/99, [X.], 2545, 2546). Ein Pfändungs-s[X.]hutzkonto muss deshalb zwar, wie das Berufungsgeri[X.]ht unter Hinweis auf die in §
850k Abs.
6 Satz
3 ZPO geregelte Verre[X.]hnungsmögli[X.]hkeit für [X.]sgebühren zu Re[X.]ht angenommen hat, ni[X.]ht kostenlos geführt werden. Au[X.]h müssen Kreditinstitute [X.] ni[X.]ht zwangsläufig zu den Konditionen ihres günstigsten [X.] anbieten. Der mit der Führung eines [X.] verbundene Aufwand darf jedo[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h ein Zu-satzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Kun[X.] abgewälzt werden.
(a) Das entspri[X.]ht au[X.]h den Vorstellungen des Gesetzgebers, der zwar
-
worauf die Revision im Ausgangspunkt zutreffend hinweist
-
davon abgesehen hat, Kontoführungsgebühren für [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h zu ver-bieten oder diese zu de[X.]keln ([X.]/[X.], [X.] 2011, 45, 48; Beri[X.]ht der Bundesregierung, BT-Dru[X.]ks.
17/8312, [X.]
26), höhere Kontoführungsgebühren für [X.] aber
au[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erlaubt hat. Zudem hat der Gesetzgeber si[X.]h bewusst gegen die Regelung von [X.] für die Bearbeitung von Pfändungen dur[X.]h den Dritts[X.]huldner ent-s[X.]hieden (BT-Dru[X.]ks. 16/7615, [X.]
16). Darüber hinaus stützen die Gesetzes-50
51
-
26
-
materialien, die bei der Auslegung maßgebli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind ([X.], Urteil vom 30.
Juni 1966 -
KZR 5/65, [X.] 46, 74, 80
f.), die Auffassung, dass in [X.] keine besonderen Entgelte für die Füh-rung von [X.] erhoben werden dürfen.
Wie der Re[X.]htsauss[X.]huss des [X.] in seiner vom [X.] gebilligten Bes[X.]hlussempfehlung (BT-Dru[X.]ks.
16/12714, [X.] 17) in Anlehnung an die Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden [X.]s zur Zulässigkeit von Entgelten für die Bearbeitung und Überwa[X.]hung von Pfändungen eindeutig zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, darf
die Erlangung des gesetzli[X.]hen Pfändungs-s[X.]hutzes und damit der Zugang zum ges[X.]hützten Existenzminimum ni[X.]ht von einem Sonderentgelt für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungs-s[X.]hutzkonto na[X.]h §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO abhängig gema[X.]ht werden. [X.] unzulässig sind [X.], die die Preisgestaltung der Banken für ein allgemeines Gehaltskonto übersteigen.
Eine erhöhte Bepreisung von [X.] wäre deshalb au[X.]h mit dem Ziel der Reform des Kontopfändungss[X.]hutzes unvereinbar, den gesetzli[X.]hen Zugang zum Kontopfändungss[X.]hutz zu verbessern (vgl. [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
24; [X.]/[X.], [X.] 2011, 37, 38). Dies gilt na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Regelung unters[X.]hiedslos sowohl für die
Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungss[X.]hutzkonto als au[X.]h für die Einri[X.]htung eines neu eröffneten Girokontos als Pfändungss[X.]hutz-konto.
(b) Somit sind Klauseln in [X.] [X.], mit denen Kreditinstitute für die Führung eines [X.] höhere Kontoführungsgebühren verlangen als für ein Girokonto mit verglei[X.]hba-rem Leistungsinhalt, das entweder als Pfändungss[X.]hutzkonto fortgeführt oder 52
53
54
-
27
-
als sol[X.]hes neu eingeri[X.]htet wird. Verglei[X.]hsmaßstab ist dabei entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht der bundesweit oder regional verlangte dur[X.]hs[X.]hnitt-li[X.]he Preis für ein im Bankenverkehr übli[X.]herweise angebotenes Gehaltskonto, sondern die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung bestehender Vertragsabreden und zulässiger Ents[X.]heidungs-
und Gestal-tungsspielräume (vgl. [X.], [X.], 267, 269; [X.], [X.], 1914, 1917; BT-Dru[X.]ks. 17/5411, [X.]
4; [X.], [X.], 114, 116 und [X.] 2012, 32, 35; [X.], [X.] 1.-2.12; [X.], [X.], 573).
([X.]) Im Falle der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein [X.] ist daher Verglei[X.]hsmaßstab für die Beurteilung, ob in unzu-lässiger Weise höhere Kontoführungsgebühren erhoben werden, die [X.] für das bislang geführte Girokonto ([X.] in Prütting/
Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
24; eins[X.]hränkend [X.], [X.] 2011, 35, 36; siehe
au[X.]h oben II. 1. a) [X.]) (2) ([X.]) ([X.])). Bei der Neueröffnung eines [X.] als Pfändungss[X.]hutzkonto dürfen keine Kontoführungsgebühren [X.] werden, die über dem geltenden Preis für ein Neukunden im [X.] angebotenes Konto liegen ([X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
18). Maßgebend ist dabei entweder der Preis für das dem Pfändungs-s[X.]hutzkonto konkret zugrunde liegende Preismodell (siehe
oben II. 1. a) [X.]) (2) ([X.]) ([X.]) ([X.])) oder -
sofern ein sol[X.]hes Bezugsmodell fehlt
-
der Preis für ein Neukunden übli[X.]herweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit verglei[X.]hbarem Leistungsinhalt (§
675f Abs.
4 Satz
1 [X.] i.V.m. Nr.
17 Abs.
1 Satz 2 oder Nr. 17 Abs.
3 AGB-Sparkassen i.V.m. §§
612, 632 [X.], siehe oben II.
1.
a) [X.]) (2) ([X.]) ([X.]) ([X.]b)). Ob eine Klausel Kunden unangemessen bena[X.]hteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betra[X.]htung im Einzelfall unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der jeweiligen Grund-
und Postenpreise.
55
-
28
-
b) Na[X.]h diesen Grundsätzen bena[X.]hteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der beklagten Sparkasse unangemessen. Die unangemessene Be-na[X.]hteiligung wird dur[X.]h den Verstoß der Klausel gegen §
850k Abs.
7 ZPO als einem wesentli[X.]hen Grundgedanken der Re[X.]htsordnung indiziert (vgl. [X.]s-urteile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.] 141, 380, 390 und vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.], 257 Rn.
21). Wie
das Berufungsge-ri[X.]ht, dessen Ausführungen au[X.]h insoweit uneinges[X.]hränkter revisionsre[X.]htli-[X.]her Kontrolle unterliegen ([X.], Urteil vom 4.
Juli 1997 -
V
ZR 405/96, [X.], 614), re[X.]htsfehlerfrei festgestellt hat, liegt eine Unvereinbarkeit mit [X.] der gesetzli[X.]hen Regelung und damit eine unange-messene Bena[X.]hteiligung im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] darin, dass die Beklagte von ihren Altkunden, die ihr Konto bislang na[X.]h den Preismodellen "Giro kompakt"
oder
"Giro standard"
geführt haben, na[X.]h Um-wandlung des Kontos in ein Pfändungss[X.]hutzkonto ein höheres Entgelt [X.].
(1) Kunden, die bislang ein Girokonto na[X.]h dem Preismodell "Giro kom-pakt"
mit einem monatli[X.]hen Paus[X.]halpreis von 6,75

unterhalten haben, müs-sen na[X.]h der
Umwandlung in ein Pfändungss[X.]hutzkonto ni[X.]ht nur
einen um 0,75

höheren Paus[X.]halpreis, sondern au[X.]h zuvor
ni[X.]ht anfallende zusätzli[X.]he Postenpreise für einzelne Ges[X.]häftsvorfälle
zahlen. Während nämli[X.]h im Pau-s[X.]halpreis des Modells "Giro kompakt"
nahezu sämtli[X.]he Leistungen enthalten
sind, müssen Kunden bei Inanspru[X.]hnahme des gesetzli[X.]hen Pfändungss[X.]hut-zes nun insbesondere die in der Regel häufig vorkommenden Überweisungen, aber au[X.]h die Einri[X.]htung und Änderung von Daueraufträgen gesondert [X.]. Darüber hinaus entfällt na[X.]h Umstellung auf ein Pfändungss[X.]hutzkonto die Mögli[X.]hkeit, dur[X.]h Abhebungen am Geldautomaten eine Ermäßigung
der Kon-toführungsgebühr zu errei[X.]hen.
56
57
-
29
-
(2) Zu Re[X.]ht und von der Revision
insoweit au[X.]h ni[X.]ht näher angegriffen hat das Berufungsgeri[X.]ht ferner die unangemessene Bena[X.]hteiligung der
Inha-ber
eines Kontos
na[X.]h dem Preismodell
"Giro standard"
maßgebli[X.]h mit dem um 3,50

höheren Paus[X.]halpreis begründet, der bei Umwandlung in ein [X.] zu zahlen ist. Zwar gehen mit der Einri[X.]htung des [X.]s au[X.]h
insoweit Vergünstigungen einher, als
beim [X.] kein genereller Postenpreis anfällt, die Postenpreise des [X.] überwiegend unter den Postenpreisen des Girokontos "Giro standard"
liegen und die [X.] frei ist. Jedo[X.]h sind Einzelüber-weisungen, sofern sie bislang telefonis[X.]h oder -
wie beim Kontomodell "Giro standard"
mögli[X.]h
-
online dur[X.]hgeführt wurden, nunmehr teurer. Bei der [X.] generalisierenden Betra[X.]htungsweise konnte si[X.]h der
Inhaber eines Kon-tos na[X.]h dem Modell "Giro standard"
bislang den mit der geringeren Monats-paus[X.]hale von 4

deutli[X.]hen Preisvorteil dieses Kontos dur[X.]h ein entspre[X.]hendes individuelles Ges[X.]häftsverhalten si[X.]hern. Diese Mögli[X.]hkeit entfällt mit Umwandlung des Kontos in ein Pfändungss[X.]hutzkonto und der damit einhergehenden Erhöhung der
Monatspaus[X.]hale auf 7,50

ersatzlos.
[X.][X.]) Gründe, die die Klausel na[X.]h [X.] und Glauben glei[X.]hwohl als [X.] ers[X.]heinen lassen, sind weder dargetan no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.
(1) Die Beklagte kann si[X.]h zur Begründung der Angemessenheit der [X.] ni[X.]ht auf §
850k
Abs.
6 Satz
3 ZPO stützen ([X.], [X.], 1908, 1910; [X.], 1911, 1914). Zutreffend hat das Berufungs-geri[X.]ht ausgeführt, der Gesetzgeber habe in dieser Vors[X.]hrift nur generell ge-regelt, dass Kreditinstitute [X.] entgegen §
394 [X.] mit pfändungsfreiem Guthaben verre[X.]hnen dürfen
(BT-Dru[X.]ks. 16/12714, [X.] 20). Hierin liegt ni[X.]ht zuglei[X.]h die gesetzgeberis[X.]he Billigung höherer [X.]sentgelte für [X.]. Vielmehr setzt §
850k Abs.
6 Satz
3 58
59
60
-
30
-
ZPO seinerseits voraus, dass die verre[X.]henbaren Entgelte gesetzmäßig zu-stande gekommen sind und eine e[X.]hte Gegenleistung für die Kontoführung darstellen (Baumba[X.]h/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
850k Rn.
62). Verre[X.]henbar sind dana[X.]h, wie si[X.]h überdies aus dem systematis[X.]hen Bezug der Vors[X.]hrift zu §
850k Abs.
7 ZPO ergibt, nur die Kontoführungsgebüh-ren für ein herkömmli[X.]hes Girokonto. Dies bestätigt au[X.]h die ausdrü[X.]kli[X.]he Be-zugnahme auf allgemeine Kontoführungsgebühren im Beri[X.]ht des Re[X.]htsaus-s[X.]husses, auf dessen Empfehlung §
850k Abs.
6 ZPO zurü[X.]kgeht (BT-Dru[X.]ks.
16/12714, [X.]
20).
(2) Der mit der Führung eines [X.] verbundene Bear-beitungsaufwand vermag die Erhebung eines höheren Entgelts ebenfalls ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Die insoweit in der Literatur ins Feld geführte Befür[X.]htung, oh-ne Billigung höherer Kontoführungsgebühren werde der Dru[X.]k auf die Kredit-wirts[X.]haft erhöht, [X.] entgegen dem Ziel der gesetzli[X.]hen Regelung zu kündigen ([X.], [X.], 149, 151, 158
f.; vgl. au[X.]h [X.], Kontopfändung, 2010, §
2 Rn.
581 f.; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
996
ff.), zwingt
zu keiner anderen Betra[X.]htungsweise. Ob sol[X.]he Kündigungen überhaupt wirksam wären (ablehnend etwa [X.] in Prütting/
Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
24; [X.] in Zwangsvollstre[X.]kungsre[X.]ht aktuell, 2010, §
1 Rn.
31
f.; aA offenbar [X.], Kontopfändung, 2010, §
2 Rn.
592), bedarf dabei keiner Ents[X.]heidung.
Der [X.] verkennt ni[X.]ht, dass mit der Dur[X.]hführung des Na[X.]hweisver-fahrens zur Ermittlung der Aufsto[X.]kungsbeträge (§
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO) und der Übernahme ni[X.]ht verbrau[X.]hter Freibeträge in den Folgemonat (§
850k Abs.
1 Satz
3 ZPO) ein organisatoris[X.]her Aufwand verbunden ist, der mögli[X.]h-erweise entgegen der Erwartung des Gesetzgebers (vgl. BT-Dru[X.]ks. 16/7615, [X.]
1; BT-Dru[X.]ks. 16/12714, [X.]
17; siehe
au[X.]h [X.]-S[X.]hli[X.]ker/[X.], [X.], 61
62
-
31
-
989, 993) ni[X.]ht dur[X.]h die automatisierte Zurverfügungstellung des Pfändungs-s[X.]hutzes und den weitestgehenden Wegfall der Prüfung geri[X.]htli[X.]her Freigabe-bes[X.]hlüsse aufgefangen wird (vgl. [X.], [X.], 141, 146
f.). Die Frage, ob dieser Umstand ggf. der Annahme einer unangemessenen Bena[X.]hteiligung entgegensteht, ist jedo[X.]h auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der bere[X.]htigten Interessen
aller Beteiligten zu beantworten ([X.]surteil vom 28.
Januar 2003 -
XI
ZR 156/02, [X.] 153, 344, 350). Dabei ist im vorliegen[X.] Fall in die gebotene Interessenabwägung maßgebli[X.]h einzustellen, dass die Einri[X.]htung eines [X.] na[X.]h dem Willen des [X.] die einzige Mögli[X.]hkeit für den Kunden darstellt, den gesetzli[X.]hen Kon-topfändungss[X.]hutz zu erlangen.
Abgesehen davon handelt es si[X.]h bei der ge-setzli[X.]hen Verpfli[X.]htung der [X.] zur Führung von Pfändungss[X.]hutzkon-ten um eine grundsätzli[X.]h zulässige Indienstnahme für öffentli[X.]he Aufgaben.
[X.])
Ob die beanstandete [X.] au[X.]h Neukunden der [X.] unangemessen bena[X.]hteiligt, die -
jedenfalls ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.]e-boni
-
für das Pfändungss[X.]hutzkonto dieselben Kontoführungsgebühren zu [X.] haben wie sonstige Inhaber eines Girokontos "[X.]"
im Standardta-rif, bedarf hingegen,
wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat,
[X.] Ents[X.]heidung. Selbst wenn die Ni[X.]htgewährung von [X.]eboni bzw. die mit deren Gewährung verbundene Bevorzugung der betreffenden Kunden im Streit-fall
re[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h
sein sollte, könnte die inhaltli[X.]h sowie ihrer spra[X.]hli-[X.]hen Fassung na[X.]h ni[X.]ht teilbare Klausel ni[X.]ht teilweise aufre[X.]hterhalten wer[X.]. Dem stünde das in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion entgegen ([X.], Be-s[X.]hluss vom 10.
September 1997 -
VIII
ARZ 1/97, [X.] 136, 314, 322; Se-natsurteil vom 13.
Februar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.] 146, 377, 385; jeweils mwN).
63
-
32
-
2. Soweit dem Kläger in den Vorinstanzen au[X.]h die von ihm geltend ge-ma[X.]hten Abmahnkosten zugespro[X.]hen worden sind,
die ihre Re[X.]htsgrundlage in §
5 [X.] i.V.m. §
12 Abs.
1 UWG finden und in der zuerkannten Höhe zwi-s[X.]hen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügli[X.]he Re[X.]htsfehler sind au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Menges
Vorinstanzen:
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 21.09.2011 -
1 O 737/11 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 23.03.2012 -
2 U 130/11 -

64

Meta

XI ZR 145/12

13.11.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. XI ZR 145/12 (REWIS RS 2012, 1525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1525

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XI ZR 145/12

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