Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. XII ZA 40/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9271

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 40/09
vom 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1 Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozial-familiären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwor-tung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - [X.] ZR 150/06 - [X.], 1821 [X.]. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er mit dem Kind zusammenlebt. Auch der [X.] 2 - 3 - mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. [X.] 108, 82, 112 = FamRZ 2003, 816, 822; 2006, 1596, 1597). [X.] [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.02.2009 - 10 F 351/07 - [X.], Entscheidung vom 24.09.2009 - 21 UF 143/09 -

Meta

XII ZA 40/09

17.02.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. XII ZA 40/09 (REWIS RS 2010, 9271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9271

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XII ZA 40/09

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