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PDF anzeigen [X.] vom 1. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
[X.].: 26 VRJs 2/05 Amtsgericht Fulda [X.].: 204 VRJs 18/00 [X.] [X.].: 24 [X.]/05 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart [X.].: 3 [X.]. [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 1. Juli 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen: Der Antrag des [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2005 zutreffend ausgeführt: "Der Antrag des [X.] auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gem. § 14 StPO muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; [X.], 110). So verhält es sich hier. Der Verurteilte hat im Inland zwar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, da die zwangsweise Unterbringung in der [X.] einen solchen nicht be-gründen kann ([X.] StPO 48. Aufl. § 8 Rn. 3 mwN). Die örtliche [X.] zur Einleitung der Strafvollstreckung bestimmt sich gleichwohl nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Verurteilten. Es kommt nach dem [X.] (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 30.03.1990 - 2 ARs 120/90) nicht darauf an, ob dieser Aufenthaltsort frei gewählt ist (BGHR JGG § 84 Abs. 2 Zuständigkeit 2 mwN). - 3 - Nach § 84 Abs. 2 S. 2 JGG hat zudem der Jugendrichter des [X.] die Vollstreckung einzuleiten, dem die vormundschaftsrichterlichen [X.] obliegen würden, wenn der Verurteilte noch nicht volljährig wäre. Nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 1 [X.] ist, da der Verurteilte kein [X.] Staatsangehöriger ist, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Dies ist ebenfalls das nicht am [X.] beteiligte Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]." [X.] Bode
Otten
Rothfuß
Appl
Meta
01.07.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2005, Az. 2 ARs 179/05 (REWIS RS 2005, 2801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2801
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