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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 386/02 Verkündet am: 15. November 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden das [X.]eil des
13. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 30. Januar 2002 aufgehoben und das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 23. Juli 1999 ab-geändert.
[X.]ie Klage wird abgewiesen.
[X.]ie Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Wegen der Höhe der gesamten Verfahrenskosten wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
[X.]ie Parteien streiten um die wechselseitigen Ansprüche aus zwei wegen Zahlungsverzugs gekündigten [X.]arlehen, die die Klägerin dem [X.]n auf seinen Antrag vom 15. [X.]ezember 1993 zur Finanzierung seines Beitritts zur [X.], [X.] 146, [X.]., Fonds Nr. 16 (im folgenden: Fonds, Fondsgesell-schaft), gewährte.
[X.]ie [X.] war von der [X.] (im folgenden: [X.]o. GmbH) und deren Geschäftsführer [X.]. gegründet worden. [X.] war der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 146 in [X.].. [X.]ie am 1. November 1993 gezeichnete Einlage des [X.]n betrug 120.000,00 [X.]M und wurde in vollem Umfang durch einen mit einer [X.] besicherten [X.] und einen Tilgungskredit der Klägerin finanziert. [X.]ie Klägerin zahlte die [X.]arlehensvaluta, wie nach den Kreditverträgen vorgesehen, an den Treuhänder des Fonds. [X.]ie Fondsbeteiligung und deren Finanzierung war dem [X.]n von einem Mitarbeiter der [X.] vermittelt [X.].
[X.]ie in dem [X.] veranschlagten Mieten konnten nicht erwirt-schaftet werden. [X.]ie [X.]o. GmbH, die für fünf Jahre eine Mietgarantie gegenüber der [X.] übernommen hatte, stellte ihre Zahlungen ab Juni 1996 ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wurde 1999 wegen [X.], u.a. hinsichtlich des Fonds 16, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der - 4 - [X.]o. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin einen Teil der für den Erwerb und die Bebauung des [X.] vorgesehenen 5,6 Mio. [X.]M, nämlich 2,2 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen, so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 8,5 Mio. [X.]M nur 3,4 Mio. [X.]M und damit weniger als die Hälfte des [X.] in das Bauvorhaben geflossen war.
[X.]er [X.] stellte die Bedienung der Kredite Ende 1997 ein. Mit [X.] vom 16. Februar 1998 ließ er die [X.]arlehensverträge wegen arglistiger Täuschung anfechten und von der Klägerin Schadensersatz wegen seiner auf Grund des [X.]arlehensvertrages erbrachten Zahlungen fordern. [X.] des Rechtsstreits erklärte er mit Schreiben vom 19. Juli 2000 die fristlose Kündigung seiner Fondsmitgliedschaft.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der offenen [X.]arlehens-beträge in Höhe von 141.984,19 [X.]M sowie Verzugszinsen von 8.211,59 [X.]M. [X.]er [X.] hat Widerklage erhoben und die Klägerin auf Erstattung von 40.668,64 [X.]M (Zins- und Tilgungsleistungen sowie [X.] abzüglich der Ausschüttungen des Fonds) Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der [X.] in Anspruch genommen.
[X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. [X.]ie Berufung des [X.]n blieb erfolglos. Mit seiner vom [X.]at zuge-lassenen Revision erstrebt der [X.] die Abweisung der Klage und die [X.] Klägerin nach seinem [X.].
- 5 - Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dahin, daß die [X.] abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.
[X.] [X.]er [X.] braucht der Klägerin die [X.]arlehen nicht zurückzuzahlen und hat seinerseits gegen die Klägerin Anspruch auf Rückgewähr bereits [X.] Leistungen. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.
1. [X.]as Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den [X.]arle-hensverträgen und der Fondsbeteiligung um ein verbundenes Geschäft handelt. Ein Einwendungsdurchgriff scheitert nach seiner Auffassung daran, daß dem [X.]n ein fälliger Anspruch gegen die [X.] nicht zusteht, weil er von einem ihm wegen Täuschung durch die Fondsinitiatoren möglicherweise zustehenden Anfechtungs- oder Kündigungsrecht nicht zeitnah nach Kenntnis-erlangung von der Täuschung im Jahre 1996 Gebrauch gemacht hat.
[X.]as hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
2. a) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] ([X.]. [X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1593 f.; ebenso [X.]eile vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396 und [X.], [X.], 1402, 1405, sowie [X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.) geht das [X.] allerdings davon aus, daß auf einen Kredit zur Finanzierung einer - 6 - Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vor-schriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung finden.
b) [X.]er Beitritt des [X.]n zur [X.] und die zu seiner Finanzierung geschlossenen [X.]arlehensverträge der Parteien sind ein verbun-denes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. [X.]essen Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung des [X.]ats vor, wenn sich die [X.] und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat sich bei der [X.]arlehensgewährung des von den Fonds-initiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmens bedient, indem sie ihm ihre Vertragsformulare zur Verfügung stellte.
c) [X.]er [X.] kann sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, ohne daß es auf die Kündigung seines Fondsbeitritts und deren vom [X.] - zu Unrecht - angenommene Unwirksamkeit (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594 f.; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 f.) ankäme, gegenüber der Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihm gegen die Gründungsgesell- schafter des Fonds, die [X.]o. GmbH und [X.]., [X.] satzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei [X.] zustehen (vgl. [X.].[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).
Wie der [X.]at in seinen [X.]eilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei - 7 - Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die [X.] und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Wie dem [X.]at aus einer Reihe von Parallel-fällen bekannt ist und der [X.] unter Einreichung einer [X.]eilskopie unwi-dersprochen vorgetragen hat, ist [X.]. wegen Kapitalanlagebe- trugs, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts u.a. auch im [X.] mit dem hier betroffenen Fonds 16, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade der [X.] nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnte, sind nicht vorge-tragen oder sonst ersichtlich.
d) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].[X.] v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach hat der [X.] der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die er ihr bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 1998 zur Verfügung gestellt hat, sowie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB seine Schadensersatzansprüche gegen die [X.]o. GmbH und [X.]. zu überlassen. [X.]ie [X.]arlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht der [X.] der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend - 8 - § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.]. [X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) kann er Rückgewähr der von ihm auf Grund des [X.]arlehens-vertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit diese aus seinem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stam-men. Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts ge-genüberstehen, muß er sich nach den Grundsätzen des [X.] [X.] darauf anrechnen lassen (vgl. [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407).
Ob neben Zins- und Tilgungsleistungen auch Lebensversicherungsprä-mien als auf Grund der [X.]arlehensverträge gezahlt zu gelten haben, kann nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden. [X.]ie Frage wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn der Abschluß der zur Tilgung des [X.] bestimmten und der Klägerin als Sicherheit abgetretenen Kapitallebensversi-cherung des [X.]n eine Voraussetzung für die [X.]arlehensgewährung gewe-sen wäre.
I[X.] [X.]ie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs des [X.]n noch offenen Fragen in Bezug auf die Lebensversicherung und bleibende Steuervorteile des [X.] klärt. [X.]ie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch die Gelegen-heit, dem Vortrag der Klägerin über die Rückzahlung von [X.] an den [X.]n durch den Treuhänder nachzugehen. Vorsorglich weist der [X.]at für den Fall, daß der [X.] in der neuen Berufungsverhandlung den Widerruf des [X.]arlehensvertrages nach dem Haus- - 9 - türwiderrufsgesetz geltend machen sollte, auf seine Entscheidung vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1402, 1403 ff. hin.
[X.]
[X.] Gehrlein
Meta
15.11.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2004, Az. II ZR 386/02 (REWIS RS 2004, 693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 693
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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