Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2017, Az. 3 AZR 733/15

3. Senat | REWIS RS 2017, 4804

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Gegenstand

Ruhen eines eigenen Ruhegeldes bei Bezug einer betragsmäßig höheren Hinterbliebenenversorgung - Entgeltdiskriminierung iSd. Art. 157 AEUV


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2015 - 7 [X.]/15 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben einem [X.] ein [X.] zu zahlen.

2

Die im Januar 1949 geborene Klägerin war vom 1. Juni 1986 bis zum 31. Januar 2014 als Wissenschaftliche Angestellte bei der [X.] beschäftigt. Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem [X.]. Das [X.] idF vom 1. Oktober 2013 (im Folgenden [X.]) lautet auszugsweise:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieses Gesetz gilt für bei der [X.] beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) sowie für Personen, denen die [X.] eine Versorgung im Sinne des § 2 zu gewähren hat (Versorgte). Für Beschäftigte und Versorgte, die am 31. Juli 2003 (Stichtag) unter das Erste [X.]gesetz (1. RGG) in der Fassung vom 30. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 108), zuletzt geändert am 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 222), fielen, gilt das vorliegende Gesetz mit den in den §§ 29 bis 31 bestimmten Abweichungen.

        

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beschäftigte,

        

1.    

die bei Eintritt des [X.] von der [X.] bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ([X.]) versichert sind und die Wartezeit bei der [X.] erfüllt haben,

        

2.    

mit denen eine besondere Versorgungsregelung einzelvertraglich vereinbart ist.

        

§ 2     

        

Rechtsnatur der Versorgung

        

Die Versorgung wird als [X.] (§§ 3 bis 10) oder Hinterbliebenenversorgung (§§ 11 bis 19) gewährt.

        

§ 2 a 

        

Beitrag und Beitragssatz

        

Die Beschäftigten leisten einen Beitrag zur Versorgung. Der [X.] beträgt 1,25 vom Hundert. ...

        

§ 3     

        

Versorgungsfall

        

(1) Beschäftigte erhalten [X.], wenn sie nach Erfüllung der Wartezeit (§ 4)

        

1.    

…       

        

2.    

wegen Inanspruchnahme einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente ausscheiden. …

        

§ 12   

        

[X.]

        

(1) Die Witwe eines [X.]versorgten oder eines Beschäftigten, der im Zeitpunkt des Todes die Wartezeit erfüllt hatte, erhält [X.].

        

…       

        
        

§ 13   

        

Höhe des [X.]es

        

Das [X.] beträgt 60 vom Hundert des [X.]es, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er zur [X.] wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre. …

        

§ 15   

        

[X.]

        

(1)1Die §§ 11 bis 14 gelten entsprechend für den Witwer einer [X.]versorgten oder Beschäftigten. 2An die Stelle des [X.]es im Sinne dieser Vorschriften tritt das [X.], an die Stelle der Witwe der Witwer.

        

(2) Die §§ 11 bis 14 gelten entsprechend auch für die Lebenspartnerin einer oder den Lebenspartner eines [X.]versorgten oder Beschäftigten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. An die Stelle der Ehe tritt die Lebenspartnerschaft, an die Stelle der Ehegatten treten die Lebenspartner, an die Stelle der Heirat tritt die Begründung der Lebenspartnerschaft.

        

...     

        

§ 20   

        

Ruhen der Versorgung

        

Stehen einer oder einem Versorgten sowohl eine [X.]versorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zu, so ruht die niedrigere Versorgung.

        

…       

        

§ 29   

        

Übergangsvorschriften für Versorgte unter dem Ersten [X.]gesetz

        

(1) Versorgte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 erhalten

        

1.    

die Versorgung abweichend von § 6 Absätze 1 und 2, § 13 Sätze 1 und 2, § 17 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz sowie § 18 Sätze 1 und 2,

        

2.    

die Zuwendung nach § 33 1. RGG,

        

3.    

Unterschieds- und Ausgleichsbeträge sowie Sozialzuschläge nach § 25 1. RGG,

        

4.    

Sonderbeträge nach § 33 Absatz 1 Satz 4 oder 5 1. RGG,

        

5.    

Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 §§ 2 und 3 des [X.] zur Änderung des [X.]gesetzes in derjenigen Höhe weiter, die ihnen im Monat Juli 2003 zustand beziehungsweise bei Nummern 2 und 4 im Dezember 2003 zugestanden hätte. …

        

§ 30   

        

Übergangsvorschriften für rentennahe Beschäftigte unter dem Ersten [X.]gesetz

        

(1) Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die vor dem 1. August 1948 geboren sind, erhalten im Versorgungsfall ein [X.], das sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 aus einem Grundruhegeld für die bis zum Stichtag einschließlich geleistete Beschäftigungszeit und einem Zusatzruhegeld für die danach geleistete Beschäftigungszeit zusammensetzt.

        

…       

        

§ 31   

        

Übergangsvorschriften für rentenferne Beschäftigte

        

unter dem Ersten [X.]gesetz

        

(1) Für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die nach dem 31. Juli 1948 geboren sind, gilt § 30 Absätze 1 bis 3 entsprechend.

        

…“    

3

Das [X.] beträgt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] für jedes volle Jahr der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit [X.] der ruhegeldfähigen Bezüge. Bei nicht durchgängiger Vollzeittätigkeit verringern sich die ruhegeldfähigen Bezüge nach § 7 Abs. 7 Satz 1 [X.] anteilig. Zeiten, für die keine Bezüge zustehen, werden bei der Berechnung der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 4 Abs. 6 Nr. 3 [X.] zählt ua. die Elternzeit als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit.

4

Der im Februar 2013 verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 1. September 1970 bis zum 26. Juli 2000 ebenfalls als Wissenschaftlicher Angestellter bei der [X.] tätig. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2013 ein [X.] nach dem [X.] iHv. zuletzt monatlich 707,00 Euro brutto. Am 12. November 2013 beantragte sie ein [X.] nach diesem Gesetz. Die Beklagte bewilligte der Klägerin dem Grunde nach ab dem 1. Februar 2014 ein [X.] iHv. monatlich 662,61 Euro brutto. Gleichzeitig wies sie die Klägerin darauf hin, dass der [X.]anspruch nach § 20 [X.] für die Dauer des Bezugs des [X.]es ruhe, da dieses betragsmäßig höher sei.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung eines [X.]es zusätzlich zu ihrem [X.] begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, § 20 [X.] verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Anrechnung oder teilweise Kürzung gleichzeitiger Versorgungsansprüche eines Versorgungsempfängers sei zwar möglich; der Maßstab hierfür dürfe sich jedoch nur an der Höhe und nicht - wie in § 20 [X.] vorgesehen - am [X.] orientieren. Zudem bewirke die Vorschrift eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts und verletze deshalb Art. 3 Abs. 3 GG sowie Art. 157 AEUV. Der Anspruch von Frauen auf ein [X.] ruhe deutlich häufiger als derjenige von Männern, da Frauen in der Regel weniger als Männer verdienten, öfter als diese teilzeitbeschäftigt seien und höhere Ausfallzeiten aufgrund familiärer Fürsorgepflichten hätten, sodass sie ein geringeres [X.] erwürben.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Februar 2014 [X.] entsprechend dem Bescheid der [X.] vom 17. Februar 2014 zusätzlich zu der von der [X.] an sie gezahlten Hinterbliebenenversorgung nach den Regelungen des [X.]es zu zahlen und die bis zur Rechtskraft der Entscheidung fällig gewordenen Beträge iHv. jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen,

        

hilfsweise

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.276,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 662,61 Euro seit dem 1. März 2014 sowie jedem folgenden Monatsersten bis zum 1. April 2015 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, dass die durch § 20 [X.] bewirkte Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Die Norm führe auch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Höhe der Versorgung spiegele das jeweilige Einkommen und die Beschäftigungszeit der Versorgungsberechtigten wider. Zudem wirkten sich [X.] weniger nachteilig auf die Höhe der Versorgungsansprüche aus, da nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 iVm. § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bis zu drei Jahre als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit zu berücksichtigen seien.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die zulässige Klage begründet ist. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Klage ist zulässig.

1. Mit dem nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Feststellungsantrag erstrebt die Klägerin die Feststellung, die Beklagte habe ihr neben dem geleisteten [X.] auch ein [X.] zu zahlen. Damit richtet sich der Antrag auf die Feststellung einer Zahlungspflicht der [X.] und betrifft ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Leistungspflicht bestreitet. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist geeignet, den Streit der Parteien über die Gewährung eines neben dem [X.] zu leistenden [X.]es beizulegen und dadurch weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. etwa [X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.]E 157, 23). Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa [X.] 12. August 2014 - 3 [X.] - Rn. 98 [X.]).

II. Ob die Beklagte der Klägerin neben dem geleisteten [X.] auch ein [X.] zu zahlen hat und die Klage daher begründet ist, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

1. Der Klägerin steht - vorbehaltlich der Regelung in § 20 [X.] - ab dem 1. Februar 2014 ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines monatlichen [X.]es nach dem [X.] zu. Die Klägerin unterfällt den Bestimmungen des [X.]es (§ 1 Abs. 1 [X.]). Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Sie war vom 1. Juni 1986 bis zum 31. Januar 2014 bei der [X.] als Wissenschaftliche Angestellte und damit als Arbeitnehmerin beschäftigt. Da sie am 31. Juli 2003 unter das [X.] (1. RGG) idF vom 30. Mai 1995, zuletzt geändert am 2. Juli 2003, fiel und nach dem 31. Juli 1948 geboren ist (§ 31 Abs. 1 [X.]), gilt das [X.] Zusatzversorgungsgesetz für die Klägerin mit den in den §§ 29 und 31 bestimmten - vorliegend jedoch nicht relevanten - Abweichungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach § 1 Abs. 2 [X.] aus dem Geltungsbereich des [X.]es ausgenommen sein könnte, bestehen nicht.

2. Ob § 20 [X.] dem Anspruch der Klägerin auf ein [X.] entgegensteht, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Die Regelung sieht vor, dass wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine [X.]versorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach dem [X.] zusteht, die niedrigere Versorgung ruht. Diese Voraussetzungen sind zwar im Fall der Klägerin erfüllt. Sie hat infolge des Todes ihres Ehemannes einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines [X.]es und damit eine Hinterbliebenenversorgung nach dem [X.] iHv. monatlich 707,00 [X.] erworben. Der Anspruch der Klägerin auf [X.] ist damit höher als ihr eigener [X.]anspruch iHv. monatlich 662,61 [X.]. Ob dieser Umstand jedoch dazu führt, dass der Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines [X.]es ruht, kann der [X.] nicht abschließend beurteilen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass § 20 [X.] gegen das Entgeltgleichheitsgebot in Art. 157 A[X.]V verstößt und deshalb unanwendbar ist. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann ein solcher Verstoß nicht verneint werden.

a) Art. 157 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V (zuvor Art. 141 [X.], davor Art. 119 [X.]-Vertrag, Art. 119 EWG-Vertrag) enthält den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit. Danach ist es verboten, wegen des Geschlechts Unterschiede in der Vergütung zu machen und dadurch zu benachteiligen. Art. 157 A[X.]V schützt nicht nur vor unmittelbarer Diskriminierung, sondern auch vor mittelbarer Diskriminierung. Treffen die nachteiligen Folgen einer Regelung erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts, ist eine solche Regelung geschlechtsdiskriminierend, wenn sie nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit der Geschlechtszugehörigkeit der benachteiligten Arbeitnehmer zu tun haben (vgl. etwa [X.] 28. Februar 2013 - C-427/11 - [X.]]; 31. Mai 1995 - [X.]/93 - [Dansk Industri] [X.]. 1995, [X.]). Dabei untersagt der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile. Im Rahmen des Vergleichs des den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gewährten Entgelts ist er nicht lediglich im Wege einer Gesamtbewertung der gewährten Vergütungen anzuwenden, sondern gilt für jeden einzelnen gezahlten Entgeltbestandteil (vgl. etwa [X.] 27. Mai 2004 - [X.]/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 12 und 15 [X.], [X.]. 2004, [X.]).

b) Sowohl das [X.] nach §§ 3 bis 10 [X.] als auch das dem Arbeitnehmer für den Fall seines Todes zugesagte Witwen- bzw. [X.] nach §§ 12 bis 15 [X.] sind Entgelt iSd. Art. 157 A[X.]V.

aa) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind eine Gegenleistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält. Insoweit besteht ein gegenseitiges Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Betriebliche Altersversorgung ist daher auch Entgelt des Arbeitnehmers (vgl. [X.] 22. November 2012 - C-385/11 - [[X.]] Rn. 20; 1. April 2008 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 44, [X.]. 2008, [X.]; 23. Oktober 2003 - C-4/02 und [X.] - [Schönheit und [X.]] Rn. 56 ff., [X.]. 2003, [X.]; [X.] 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 33 [X.], [X.]K 20, 9; vgl. zudem etwa [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 69, [X.]E 152, 164). Soweit dem Arbeitnehmer eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, handelt es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, auch wenn die Leistung seinen Hinterbliebenen zugutekommt (vgl. [X.] 9. Oktober 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 18; vgl. dazu auch [X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - Rn. 17 [X.]).

Dies gilt für alle Leistungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebsrentensystems erhält, gleichgültig ob es sich um ein beitragsgebundenes oder ein beitragsfreies System handelt. Ob die Beiträge dem Arbeitgeber oder den Arbeitnehmern zuzurechnen sind, hat somit keinen Einfluss auf den für Betriebsrenten geltenden [X.]. Diese müssen in ihrer Gesamtheit und unabhängig davon, wodurch sie finanziert werden, dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen (vgl. etwa [X.] 28. September 1994 - [X.]/91 - [[X.]] Rn. 80 und 88, [X.]. 1994, [X.]; 22. Dezember 1993 - [X.]/91 - [[X.]] Rn. 31, [X.]. 1993, [X.]; siehe auch [X.] 7. September 2004 - 3 [X.] - Rn. 33 ff. [X.], [X.]E 112, 1). Etwas anderes gilt für Beiträge, die die Arbeitnehmer freiwillig zahlen, um zusätzliche Leistungen wie eine feste Zusatzrente für sich oder ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, einen steuerfreien Kapitalbetrag oder zusätzliche Kapitalleistungen im Todesfall zu erlangen (vgl. [X.] 28. September 1994 - [X.]/91 - [[X.]] Rn. 90, aaO; vgl. auch [X.] 7. September 2004 - 3 [X.] - Rn. 34, aaO). Letzteres trifft vorliegend nicht zu.

bb) Etwas anderes folgt im Streitfall auch nicht daraus, dass die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch ein Landesgesetz geregelt sind.

Zwar fallen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]päischen Union unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der [X.] Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts iSv. Art. 157 A[X.]V (siehe zu Art. 119 EWG-Vertrag bzw. Art. 119 [X.]-Vertrag etwa [X.] 17. Mai 1990 - [X.]/88 - [[X.]] Rn. 22, [X.]. 1990, [X.]; 28. September 1994 - [X.]/93 - [[X.]] Rn. 44, [X.]. 1994, [X.]; 25. Mai 2000 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 24, [X.]. 2000, [X.]; 12. September 2002 - [X.]/00 - [[X.]] Rn. 39, [X.]. 2002, [X.]). Leistungen eines Versorgungssystems, das - wie vorliegend - im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Art. 157 A[X.]V (st. Rspr. des [X.]; vgl. - auch zu den Vorgängerregelungen des Art. 157 A[X.]V - etwa [X.] 13. Mai 1986 - [X.]/84 - [[X.]] Rn. 22, [X.]. 1986, 1607; 17. Mai 1990 - [X.]/88 - [[X.]] Rn. 28, aaO; 24. November 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 34 f.).

c) Die Klägerin kann sich auf Art. 157 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V auch als unmittelbar anwendbares Recht berufen (vgl. für Art. 119 [X.]-Vertrag [X.] 8. April 1976 - [X.]/75 - [[X.]] Rn. 40, [X.]. 1976, 455; 17. Mai 1990 - [X.]/88 - [[X.]] Rn. 39, [X.]. 1990, [X.]; vgl. auch [X.] 7. September 2004 - 3 [X.] - [X.]E 112, 1; 18. Oktober 2005 - 3 [X.] - Rn. 12, [X.]E 116, 152; 9. Oktober 2012 - 3 [X.] - Rn. 23).

d) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s kann der [X.] nicht selbst beurteilen, ob § 20 [X.] mit dem unionsrechtlichen Entgeltgleichheitsgebot in Einklang steht. Zwar enthält die Bestimmung keine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da sie gleichermaßen für Männer und Frauen gilt (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 7. Dezember 2000 - [X.]9/99 - [Schnorbus] Rn. 33, [X.]. 2000, [X.]) und für das Ruhen der jeweils betragsmäßig niedrigeren Versorgung nicht an geschlechtsbezogene Merkmale, sondern an einen Anspruch auf ein [X.] und eine Hinterbliebenenversorgung nach dem [X.] für denselben Zeitraum anknüpft. Allerdings könnte § 20 [X.] zu einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung führen. Dies hat das [X.] verkannt.

aa) Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen. Eine mittelbare Diskriminierung kann daher nur vorliegen, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind (vgl. etwa [X.] 12. Oktober 2004 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 55 f., [X.]. 2004, [X.]; vgl. 16. Juli 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 56, [X.]. 2009, [X.]; 26. Juni 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 39 [X.], [X.]. 2001, [X.]; vgl. auch [X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.] - Rn. 39, [X.]E 155, 88).

bb) Zur Feststellung, ob eine mittelbare Benachteiligung gegeben ist, sind Vergleichsgruppen zu bilden, die dem persönlichen Geltungsbereich der [X.] entsprechend zusammengesetzt sind. Dabei ist auf den gesamten Kreis der von der fraglichen Bestimmung erfassten [X.] abzustellen. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden. Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger des verpönten Merkmals besonders benachteiligt sind (vgl. [X.] 30. November 1993 - [X.]/91 - [Kirsammer-Hack] [X.]. 1993, [X.]; vgl. auch 28. Februar 2013 - C-427/11 - [X.]] Rn. 24; zur mittelbaren Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 [X.] siehe etwa [X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] - Rn. 44, [X.]E 149, 297; 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 22; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 28 [X.], [X.]E 137, 80). Dies erfordert nicht zwingend einen statistischen Nachweis, dass die Träger eines verpönten Merkmals zahlenmäßig wesentlich stärker von einer Regelung benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht vorliegt. Mittelbare Diskriminierungen können zwar statistisch nachgewiesen werden (vgl. [X.] 6. Dezember 2007 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 41 f., [X.]. 2007, [X.]; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [[X.] und [X.]] Rn. 59, [X.]. 1999, [X.]). Sie können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (vgl. für mittelbare Diskriminierungen nach dem [X.] [[X.]] etwa [X.] 9. Dezember 2015 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 153, 348; 16. Oktober 2014 - 6 [X.] - aaO; 18. September 2014 - 8 [X.] 753/13 - Rn. 37).

cc) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung beim Entgelt obliegt dem Arbeitnehmer, der sich zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs auf die Diskriminierung beruft (vgl. etwa [X.] 28. Februar 2013 - C-427/11 - [X.]] Rn. 18; 26. Juni 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 52 bis 55, [X.]. 2001, [X.]; 27. Oktober 1993 - [X.]/92 - [[X.]] Rn. 13, [X.]. 1993, [X.]). Spricht jedoch der erste Anschein für eine Diskriminierung, hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass es sachliche Gründe für den festgestellten Unterschied beim Entgelt gibt (vgl. [X.] 28. Februar 2013 - C-427/11 - [X.]] Rn. 20; 26. Juni 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 60, aaO; 27. Oktober 1993 - [X.]/92 - [[X.]] Rn. 14, aaO; siehe hierzu auch Art. 19 und Erwägungsgrund Nr. 30 der Richtlinie 2006/54/[X.]; für eine Benachteiligung nach dem [X.] siehe etwa [X.] 26. Januar 2017 - 8 [X.] 73/16 - Rn. 26 [X.]; 26. Januar 2017 - 8 [X.] 848/13 - Rn. 44 f. [X.]; 15. Dezember 2016 - 8 [X.] 454/15 - Rn. 23 [X.], [X.]E 157, 296).

dd) Entgegen der Ansicht des [X.]s bestehen im Streitfall Anhaltspunkte dafür, dass mehr Frauen durch die [X.] in § 20 [X.] eine ungünstigere Behandlung erfahren könnten als Männer.

(1) Diese ergeben sich jedoch nicht aus einem Vergleich zwischen den Versorgten, die einen Anspruch auf [X.] und Hinterbliebenenversorgung nach dem [X.] haben und damit unter § 20 [X.] fallen, mit denjenigen, bei denen einer der beiden Versorgungsansprüche auf einer anderen Regelung beruht und die deshalb nicht von der [X.] betroffen sind.

(a) Zwar befinden sich die Versorgungsempfänger beider Gruppen in einer vergleichbaren Lage. Sie haben alle einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses und zusätzlich auf eine Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer Beschäftigung eines verstorbenen Angehörigen mit einer entsprechenden Zusage. Allerdings hat das [X.] keine Umstände festgestellt, die darauf schließen lassen könnten, dass in der Gruppe der Versorgten, die Ansprüche auf ein [X.] und auf eine Hinterbliebenenversorgung nach dem [X.] haben, erheblich mehr Frauen sind als in der Gruppe, in der die Versorgungsempfänger nur eine der beiden Versorgungsleistungen auf der Grundlage des [X.]es beziehen. Anhaltspunkte, dass sich in der ersten Gruppe mehr Frauen als Männer befinden, sind auch nicht offenkundig.

(b) Aus dem Vorbringen der Klägerin folgt nichts anderes. Mit den von ihr vorgetragenen Daten hat die Klägerin keine Tatsachen aufgezeigt, die eine Diskriminierung bezogen auf die Personen dieser beiden Vergleichsgruppen vermuten lassen. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Personalstrukturbericht 2014 der [X.] mit den [X.] für das Berichtsjahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr 2012 ergibt sich, dass prozentual deutlich mehr Frauen als Männer eine Teilzeittätigkeit ausüben. Dem Datenmaterial lassen sich jedoch keine Angaben darüber entnehmen, wie hoch der jeweilige Anteil an männlichen und weiblichen Beschäftigten bzw. Versorgten ist, die unter das [X.] Zusatzversorgungsgesetz fallen und deren Ehepartner entweder auch nach diesem Gesetz versorgungsberechtigt sind oder nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] ausgenommen sind, in einem Beamtenverhältnis stehen oder bei einem privaten bzw. einem anderen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sind und eine Zusage über die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach anderen Regelungen als dem [X.] haben.

(2) Anhaltspunkte für eine unzulässige Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts bestehen allerdings deshalb, weil unter den von § 20 [X.] erfassten Personen entweder erheblich mehr Frauen als Männer sein könnten, deren Anspruch auf ein [X.] ruht, oder erheblich mehr Männer, deren - von ihren verstorbenen Ehefrauen erarbeiteter - Anspruch auf [X.] ruht.

Frauen haben aufgrund ihrer Erwerbsbiografien (Teilzeittätigkeit, Ausfallzeiten wegen familiärer Fürsorgepflichten, geringer vergütete Tätigkeiten) erfahrungsgemäß häufiger ein niedrigeres Einkommen und dementsprechend eine geringere betriebliche Altersversorgung als Männer. Dies könnte - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das [X.] nach § 13 Satz 1 [X.] [X.] des vom verstorbenen Ehemanns bezogenen [X.]es beträgt - den Schluss darauf zulassen, dass die Ansprüche von Frauen auf [X.] wegen des Bezugs von [X.] häufiger ruhen als bei Männern, die Anspruch auf eine Witwerversorgung haben. Hätte die Regelung des § 20 [X.] zur Folge, dass unter den von ihr erfassten Personen erheblich mehr Frauen als Männer sind, deren [X.] nach §§ 3 ff. [X.] ruht, weil ihre Hinterbliebenenversorgung nach §§ 12 ff. [X.] betragsmäßig höher ist, würde sie zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts führen.

Gleiches würde gelten, wenn die Regelung des § 20 [X.] zur Folge hätte, dass aufgrund der typischen Erwerbsbiografien von Frauen ihr zugunsten ihrer Ehemänner erarbeiteter Anspruch auf [X.] nach § 15 [X.] üblicherweise geringer wäre als der von den Ehemännern selbst erarbeitete Anspruch auf ein [X.].

(3) Soweit das [X.] demgegenüber - ohne nähere Begründung - angenommen hat, eine größere Betroffenheit von Frauen liege nicht vor, da nicht erkennbar sei, dass bei der [X.] beschäftigte Männer in der Regel längere Betriebszugehörigkeiten hätten und zugleich regelmäßig höhere [X.]n erreichten, hat es übersehen, dass die Höhe des [X.]es nach den §§ 3 bis 10 [X.] nicht nur von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der [X.] abhängt, sondern auch von der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit (§ 4 und § 8 [X.]) und dem Umfang der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit (§ 7 Abs. 7 Satz 1 [X.]). Auch der Vortrag der [X.] - unterstellt er träfe zu - wonach der Anteil männlicher und weiblicher Arbeitnehmer in fast allen [X.]n relativ gleichmäßig verteilt ist, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Denn die Höhe des ruhegeldfähigen Entgelts hängt noch von weiteren Faktoren - wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Umfang der einzelvertraglichen Arbeitszeit und den nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten, für die dem Arbeitnehmer keine Bezüge zustehen - ab. Der Umstand, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 4 Abs. 6 Nr. 3 [X.] Zeiten der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind als ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind und sich daher weniger nachteilig auf die Höhe der Versorgungsansprüche auswirken, schließt eine mittelbare Benachteiligung ebenfalls nicht aus. Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass sich im [X.] an Elternzeiten häufig eine Teilzeitbeschäftigung anschließt, die sich ihrerseits mindernd auf die Höhe des [X.]es auswirkt und erfahrungsgemäß deutlich häufiger von Frauen als von Männern ausgeübt wird.

ee) Ob die Regelung in § 20 [X.] tatsächlich zur Folge hat, dass bei erheblich mehr Frauen der Anspruch auf [X.] ruht als bei Männern und die von Frauen erarbeitete Hinterbliebenenversorgung häufiger ihren Ehemännern nicht zugutekommt, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Dazu fehlen Feststellungen des [X.]s. Dies wird es nachzuholen und den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben. Dabei wird die Klägerin vorzutragen haben, ob die allgemeinen Erwägungen zu Erwerbsbiografien von Frauen auch für die Beklagte zutreffen und sich daraus ein erster Anschein für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts ergibt. Der [X.] obliegt es sodann, die Umstände auszuräumen, die für einen ersten Anschein sprechen.

III. Das [X.] wird im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung ggf. zu beachten haben, dass nach dem bisherigen Vortrag der [X.] Gründe, die eine durch § 20 [X.] bewirkte mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind.

1. Spricht aufgrund des Vorbringens des Arbeitnehmers ein erster Anschein für eine Diskriminierung, obliegt es dem Arbeitgeber, zu beweisen, dass nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen wurde, indem er mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln insbesondere nachweist, dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 28. Februar 2013 - C-427/11 - [X.]] Rn. 20 [X.]; 27. Mai 2004 - [X.]/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 12, [X.]. 2004, [X.]; in diesem Sinne auch 26. Juni 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 60 bis 62, [X.]. 2001, [X.]). Der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung ist nicht erfüllt, wenn diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. [X.] 28. Februar 2013 - C-427/11 - [X.]] Rn. 36 f. [X.]; 3. Oktober 2006 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 32 [X.], [X.]. 2006, [X.]; 26. Juni 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 66 f. [X.], aaO).

2. Ein Mittel ist nur dann angemessen und erforderlich, wenn es erlaubt, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen und dieses Ziel nicht durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann. Falls es kein ebenso wirksames Mittel wie die streitige Maßnahme gibt, dürfen die durch die Maßnahme verursachten Nachteile im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht unverhältnismäßig sein. Die Maßnahme darf keine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen der benachteiligten Personen bewirken (vgl. zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/[X.] des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft [ABl. [X.] L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22] etwa [X.] 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff.; zu einer mittelbaren Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - 8 [X.] 454/15 - Rn. 39 [X.], [X.]E 157, 296).

Das mit dem neutralen Kriterium verfolgte „rechtmäßige“ Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, darf selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Rechtmäßige Ziele in diesem Sinn können deshalb nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend und auch ansonsten legal sind (vgl. zur unmittelbaren Benachteiligung nach dem [X.] etwa [X.] 15. Dezember 2016 - 8 [X.] 454/15 - Rn. 38 [X.], [X.]E 157, 296). Wird ein wirtschaftlicher Grund als objektives Ziel angeführt, kommt nur ein objektiv gerechtfertigter wirtschaftlicher Grund in Frage (vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - 8 [X.] 454/15 - aaO; [X.] 31. März 1981 - [X.]/80 - [[X.]] Rn. 12, [X.]. 1981, 911). Der für die Ungleichbehandlung angeführte Grund muss einem wirklichen Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen (vgl. [X.] 28. Februar 2013 - C-427/11 - [X.]] Rn. 46; 26. Juni 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 67, [X.]. 2001, [X.]; 13. Mai 1986 - [X.]/84 - [[X.]] Rn. 36, [X.]. 1986, 1607).

3. Danach ist bislang nicht hinreichend dargetan, dass eine durch § 20 [X.] bewirkte mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts gerechtfertigt wäre.

a) Die Beklagte hat bislang nicht ausreichend dargelegt, welches Ziel sie mit der Ruhensregelung nach § 20 [X.] verfolgt und ob hierfür ein wirkliches Bedürfnis besteht. Dabei kann der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts angeführt werden. Würde man anerkennen, dass [X.] eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts wäre, hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Unionsrechts wie die Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Haushaltsfinanzen variieren könnte (vgl. hierzu etwa [X.] 23. Oktober 2003 - C-4/02 und [X.] - [Schönheit und [X.]] Rn. 84 f. [X.] und 97, [X.]. 2003, [X.]).

b) Die Ruhensregelung in § 20 [X.] lässt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, durch den Bezug der jeweils höheren Versorgungsleistung werde dem Versorgungsbedarf des Versorgten Rechnung getragen und damit Doppelversorgungen vermieden. Zwar dürfen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Versorgungszusagen - anknüpfend an in der Versorgungsordnung geregelten Risiken - einen - auch typischerweise - unterschiedlichen Versorgungsbedarf des Versorgungsempfängers berücksichtigen, soweit dadurch keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung eintritt (vgl. hierzu [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] 398/09 - Rn. 33 [X.], [X.]E 138, 332; 18. Mai 2010 - 3 [X.] 97/08 - Rn. 30 ff., [X.]E 134, 254). Die Ruhensregelung in § 20 [X.] stellt aber nicht auf die den Versorgungsbedarf mindernde anderweitige Versorgungsleistung als solches ab, sondern auf die Quelle der Leistungen, also darauf, ob sowohl das [X.] als auch die Hinterbliebenenversorgung von der [X.] gewährt werden und ob sich beide Versorgungsleistungen nach dem [X.] richten. Das ist kein nachvollziehbares Unterscheidungskriterium. Auch eine Versorgungsleistung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine Hinterbliebenenversorgung, die aus einem Beamtenverhältnis des verstorbenen Ehepartners abgeleitet ist, verringert so betrachtet den Versorgungsbedarf des Versorgten gegenüber der [X.] (vgl. hierzu [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] 398/09 - aaO).

c) Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag der [X.] bisher auch nicht, dass die [X.] in § 20 [X.] zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist und es kein anderes geeignetes jedoch weniger einschneidendes Mittel gibt, das genauso wirksam ist.

IV. Sollte das [X.] eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts verneinen, wird es sich erneut mit der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu befassen haben, ob § 20 [X.] gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil nur Versorgungsleistungen nach dem [X.] zu einem Ruhen führen, nicht jedoch ein Zusammentreffen eines [X.]es nach diesem Gesetz mit einer Hinterbliebenenversorgung nach anderen Versorgungsregelungen. Der [X.] hat dazu keine ausdrückliche Entscheidung getroffen, weil eine Bejahung dieser Frage eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auslösen würde. Das setzt aber voraus, dass es für die Entscheidung ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ankommt. Dies hängt vorliegend davon ab, ob die Klägerin Rechte aus Art. 157 A[X.]V ableiten kann.

V. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 733/15

26.09.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 24. April 2015, Az: 8 Ca 211/14, Urteil

§ 20 ZVG HA, Art 157 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2017, Az. 3 AZR 733/15 (REWIS RS 2017, 4804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4804

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 Sa 455/15

5 Sa 444/15

5 Sa 434/15

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