Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 33/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 6816

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[X.] [X.] ([X.]) 33/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des [X.] vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.] zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 23. August 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 18. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen [X.]. Der [X.] hat den Antrag 1 - 3 - auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwer-de will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des [X.] er-reichen. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. 2 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, [X.]. 5 m.w.[X.]). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 18. Juli 2008, waren [X.] Voraussetzungen erfüllt. 4 a) Gegen den Antragsteller wurde wegen insgesamt fünfzehn titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen [X.]eschlusses [X.]ezug genommen. Zu den Vollstreckungsaufträgen und den diesen Aufträgen zugrunde liegenden Forderungen hat der Antragsteller - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses 5 - 4 - des [X.] - auch im Verfahren der sofortigen [X.]eschwerde nichts Erhebliches vorgetragen. Er bestreitet zwar, dass es die im angefochtenen [X.]e-schluss näher behandelten fünfzehn Vollstreckungsaufträge gegeben habe, bezieht sich insoweit aber ohne Darlegung von Einzelheiten nur auf die "der Rechtsanwaltskammer im Vorverfahren sowie dem [X.] einge-reichten Unterlagen und Auskünfte(n) in der mündlichen Verhandlung". Mit [X.]m Vorbringen hat sich der angefochtene [X.]eschluss überzeugend auseinan-dergesetzt. Soweit der Antragsteller behauptet, über erhebliche, leicht zu "ver-silbernde" Vermögenswerte verfügt zu haben, die ihm die [X.]egleichung aller Forderungen ohne weiteres ermöglicht hätten, kann er mit diesem pauschalen Vorbringen die von den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgehenden [X.]e-weisanzeichen für den Vermögensverfall nicht entkräften. b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] hier eine solche Gefährdung ausnahmsweise ausgeschlossen war, lagen nicht vor. 6 3. Der [X.] ist auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gericht-lichen Verfahrens weggefallen. 7 a) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konso-lidiert. 8 aa) Der Rechtsanwalt ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein Vermögensverfall nicht mehr besteht ([X.]GH, [X.]eschl. v. 10. Dezember 2007 9 - 5 - - [X.] ([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73 [X.]. 8). Die [X.]erücksichtigung nachträg-lich eingetretener Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation des [X.] beruht auf der Überlegung, dass dieser anderenfalls nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen werden müsste. Erfolgte der Widerruf wegen [X.], besteht aber nur dann ein Anspruch auf Wiederzulassung, wenn geordnete [X.] zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Hierfür ist erforderlich, dass der [X.] Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen erläutern, wie er diese Forderungen zu erfüllten gedenkt ([X.]GH, [X.]eschl. v. 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083). Der Rechtsanwalt ist nach dem hier noch anzuwendenden § 36a Abs. 2 [X.]RAO a.F. (jetzt: § 32 [X.]RAO [X.]. § 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechen-den Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. [X.]) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Eine vollständige Übersicht über alle gegen ihn erhobenen Forderungen hat er nicht vorgelegt. Nachgewiesen hat er lediglich, dass seine am 15. September 2008 erfolgte Eintragung im Schuldnerverzeichnis bei dem [X.]

mittlerweile wieder gelöscht worden ist. Dagegen lässt sich nicht fest-stellen, dass sämtliche Forderungen, wegen derer die Zwangsvollstreckung ge-gen ihn betrieben worden ist, mittlerweile erledigt sind. Weitere Klagen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind hinzugekommen. Dass sich die Ein-nahmesituation des Antragstellers nachhaltig verbessert hätte, lässt sich [X.] nicht feststellen. Die [X.]ehauptung, seit Februar 2009 als [X.] bei der Firma [X.], [X.]und [X.]

, angestellt zu sein und ein monatliches Einkommen von 3.500 • brutto zu beziehen, hat der Antragsteller trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht belegt. Auch zu den Einnahmen aus 10 - 6 - seiner [X.] fehlen belastbare Unterlagen (etwa ein aktueller Steuerbe-scheid). Aus seinen Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (Je.

, Landbäckerei S. ) bezieht der Antragsteller den von ihm vorgelegten Unterlagen nach kein Einkommen. Nachgewiesen hat der [X.] zwar den Erwerb zweier Grundstücke sowie das Eigentum an mehre-ren Fahrzeugen; eigener nicht belegter Darstellung nach verfügt er über ein Depot im Wert von etwa 8.500 •, ein Kontoguthaben von etwa 5.000 •, [X.]argeld von etwa 5.000 • sowie Edelmetall (Münzen). Zu einer Regulierung der gegen ihn gerichteten begründeten Forderungen war er jedoch, wie sich aus den nach wie vor gegen ihn laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren ergibt, nicht in der Lage. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse setzt voraus, dass der Rechtsanwalt über die [X.]egleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schul-den entstehen, deren ordnungsgemäße [X.]egleichung nicht durch entspre-chende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gläubiger sichergestellt ist. Dass ihm dies gelungen wäre, ist nicht ersichtlich. b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auch die Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall weiterhin gefährdet (§ 14 11 - 7 - Nr. 7 Halbs. 2 [X.]RAO). Hier hat sich gegenüber dem Widerspruchsbescheid nichts geändert. [X.][X.][X.] Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.01.2009 - 1 [X.] 9/08 -

Meta

AnwZ (B) 33/09

10.05.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 33/09 (REWIS RS 2010, 6816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6816

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