Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 79/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2672

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[X.][X.] ([X.]) 79/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren gegen Antragsteller und [X.]eschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.], die [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s [X.]erlin vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in [X.]. zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 14. August 2007 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen den Antragsteller die in der Anlage zum Widerrufsbescheid im Einzelnen aufgeführten Vollstreckungs-maßnahmen bekannt geworden. Danach beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf über 65.000 •. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbind-lichkeiten vorzulegen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Vielmehr zeigte die rechtskräftige Verurteilung des [X.] durch das Anwaltsgericht [X.]. vom 24. April 2007 wegen nicht rechtzeitig weitergeleiteter Mandantengelder, dass sich eine derartige Gefähr-dung in der Vergangenheit bereits realisiert hatte. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr hat sich seine finanzielle Situation verschlechtert. Un-mittelbar nach dem Widerruf ergingen gegen ihn insgesamt fünf Haftbefehlsan-ordnungen. Mit [X.]eschluss des [X.]vom 30. Oktober 2007 wurde auf Antrag des Finanzamts [X.]wegen [X.] in Höhe von 34.176 • über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenz-verfahren eröffnet. Der Vermögensverfall wird daher nunmehr auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet. Erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht könnten die Vermögensverhältnisse des Antragstellers wieder als geordnet an-gesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04, NJW 2005, 1271 unter [X.] und 3). Dies zeichnet sich derzeit jedoch nicht ab. 8 - 5 - 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) [X.] sind. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens genügt hierfür nicht, worauf bereits der [X.] zutreffend hingewiesen hat. 9 4. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hin-reichend entschuldigt hat. 10 Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] [X.] [X.] Stüer Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 02.04.2008 - [X.] 20/07 -

Meta

AnwZ (B) 79/08

06.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 79/08 (REWIS RS 2009, 2672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2672

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