Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2004, Az. VII ZR 190/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1176

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 14. Oktober 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] § 3 [X.] [X.] des Auftraggebers in einem Ein-heitspreisvertrag —Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme [X.] ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil. [X.] § 9 Bf [X.] [X.] des Auftraggebers "Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" benachteiligt den Auftragnehmer entgegen [X.] und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (Bestätigung von [X.], Urteil vom 27. November 2003 - [X.]). BGB § 781 - 2 - Die Prüfung und Abzeichnung der Schlußrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.

[X.], Urt. v. 14. Oktober 2004 - [X.]/03 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2004 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2003 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den [X.] restlichen Werklohn. Die [X.] beauftragten die Klägerin mit Bauarbeiten an einem Bau-vorhaben in [X.] unter Vereinbarung der VOB/B. Der Bauvertrag vom 3. März 1998, der auf ein Leistungsverzeichnis mit [X.] Bezug nimmt, weist eine Auftragssumme von brutto 320.000 DM aus. Der Beklagte ist der [X.], damit sei ein Höchstpreis vereinbart. Im Vertrag findet sich die hand-- 4 - schriftliche Bezeichnung "Einheitspreisvertrag". Nr. 3.5. der von den [X.] gestellten Vertragsklauseln lautet: "Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert. Zu-sätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag be-zahlt." Die Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen in ihrer Schlußrechnung vom 27. November 2000 mit 410.245,02 DM ab. Unter Berücksichtigung gelei-steter Zahlungen und Kürzungen verlangt sie noch [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von [X.] • uneinge-schränkt und in Höhe von weiteren 9.884,39 • Zug um Zug gegen Stellen einer [X.] stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Be-gehren auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB). - 5 - [X.] 1. Das [X.] ist nach Beweisaufnahme zur Ansicht gelangt, die Parteien hätten einen Einheitspreisvertrag geschlossen. Die Vertragsklausel Nr. 3.5 sei dahin zu verstehen, daß die der Klägerin zustehende Vergütung [X.] und Nebenkosten auf 320.000 DM begrenzt sei. Das Berufungsge-richt ist der Meinung, der Bauvertrag stelle nicht einen Einheitspreisvertrag mit [X.], sondern einen gewöhnlichen Einheitspreisvertrag dar. Eine solche [X.] wäre zwar individualrechtlich möglich. Eine so ver-standene Vereinbarung in [X.] wäre jedoch eine ungewöhnliche und seltene Form der Vergabe von Bauleistungen. Zu de-ren Wirksamkeit wäre deshalb eine eindeutige und unmißverständliche Formu-lierung erforderlich gewesen. Daran fehle es hier. Der Wortlaut müsse nicht notwendig im Sinne einer Vergütung der Summe als Höchstbetrag verstanden werden. Die Bedenken gegen die Eindeutigkeit der Klausel seien auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz ausgeräumt. Da keine Preisdeckelung vereinbart worden sei, sei nach den ermittelten Massen abzu-rechnen. 2. Dagegen wenden sich die [X.] im Ergebnis ohne Erfolg. a) Die Verfahrensrüge der [X.], das Berufungsgericht habe rechts-fehlerhaft die in erster Instanz erhobenen Beweise anders als das [X.] gewürdigt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 564 ZPO). b) Die [X.] beanstanden im Ergebnis ohne Erfolg, daß das [X.] die Klägerin nicht an die Auftragssumme von 320.000 DM für ge-bunden hält. - 6 - aa) Satz 1 der Klausel ist als [X.] zu verstehen. Sie [X.] die Vergütung auf einen bestimmten Betrag, auch wenn sich bei einer Abrechnung nach Massen und [X.] ein höherer Betrag ergibt. Diese Klausel ist nicht Vertragsbestandteil geworden (§ 3 [X.]). Die Parteien haben in Nr. 1 unter —Vertragsgegenstand - Vertragsartfi den Vertrag als —Einheits-preisvertragfi bezeichnet. Diese Bezeichnung ist handschriftlich eingetragen. Dem Vertrag liegt ein Leistungsverzeichnis zugrunde, das mit [X.] versehen ist. Bei der Vergütung der Bauleistungen wird die Auftragssumme als —[X.] bezeichnet. Damit ist dem Vertrag das Gepräge eines [X.] gegeben. Dieser zeichnet sich dadurch aus, daß nach tatsächlichen Massen und [X.] abgerechnet wird. Eine Klausel, die im weiteren Vertragstext diesen Abrechnungsmodus dadurch verändern will, daß sie eine Limitierung vorsieht, ist überraschend. Ein Auftragnehmer, der ei-nen Einheitspreisvertrag geschlossen hat, muß nicht damit rechnen, daß durch das Klauselwerk des Auftraggebers der Charakter des [X.] dahin verändert wird, daß die dem Einheitspreisvertrag innewohnende [X.] eine von der Menge abhängige Vergütung zu verlangen ab einem bestimm-ten Höchstpreis ausgeschlossen ist. bb) Satz 2 der Vertragsklausel, wonach zusätzliche Leistungen nur nach "schriftlichem Auftrag" bezahlt werden, ist unwirksam ([X.], Urteil vom 27. November 2003 - [X.], [X.], 488 = [X.] 2004, 258 = NZBau 2004, 146). Ein Ausschluß aller Ansprüche aus vertraglich nicht vor-gesehenen Leistungen benachteiligt den Auftraggeber unangemessen. - 7 - I[X.] 1. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Begrenzung der Vergütung der Klägerin für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen auf 320.000 DM nicht wirksam vereinbart worden ist. Demnach seien die Leistun-gen nach den durch Aufmaß ermittelten Massen abzurechnen. Danach stehe der Klägerin eine Restforderung von 30.291,14 • zu. Der Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen richte sich nach § 2 Nr. 6 VOB/B. Dabei seien bei Klageerhebung auf der Basis der vom Architekten der [X.] geprüften Rechnung nur 12.671,73 DM im Streit gewesen. In der Klageerwiderung hätten die [X.] sich nicht mehr an das Ergebnis der Rechnungsprüfung durch den Architekten gehalten. Sie hätten vielmehr alle Massen, die über die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen hinausgingen, teilweise pauschal, teilweise konkret bestritten. Die [X.] seien nach Rechnungsprüfung durch ihren Architekten und Mitteilung des Ergebnisses dieser Prüfung an die Klägerin gehindert, über die vom Architekten vorgenommenen Kürzungen hinaus die der Schlußrech-nung der Kläger zugrundeliegenden Massenansätze zu bestreiten. Sie seien vielmehr an die korrigierten Massenansätze gebunden. Der Architekt habe die Rechnung geprüft und mit Häkchen versehen. Damit seien die in der [X.] übernommenen Rechnungsposten verbindlich festgelegt worden. Die [X.] zu 1 habe die geprüfte Schlußrechnung der Klägerin übersandt und [X.] zum Ausdruck gebracht, daß sie diese Rechnungsposten akzeptiere. Dies gelte auch, soweit der Architekt vermerkt habe, die Massenansätze seien nicht mehr zu kontrollieren. Die gerichtliche Prüfung sei demnach darauf zu [X.], inwieweit die noch streitigen Kürzungen, die der Architekt vorge-nommen habe, berechtigt seien. - 8 - 2. Dagegen wenden sich die [X.] mit Erfolg. Der Prüfvermerk eines Architekten ist eine Wissenserklärung dem [X.] gegenüber, daß die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. Eine Wissenserklärung ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer und damit kein Angebot zum Abschluß eines kausalen Schuldanerkenntnisses ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2001 - [X.] ZR 241/00, [X.], 613 = [X.] 2002, 345 = NZBau 2002, 345). Nichts anderes gilt, wenn der Architekt die Schlußrech-nung prüft und mit Häkchen versieht. Daran ändert auch nichts, daß die [X.] zu 1 die Rechnung an die Klägerin gesandt hat (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2001 - [X.] ZR 241/00 aaO). Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses fehlen. Dieses setzt voraus, daß die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen [X.] dem Streit oder der Ungewißheit entziehen wollten ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1994 - [X.] ZR 215/93, NJW 1995, 960 = [X.] 1995, 232 = [X.] 1995, 82). - 9 - II[X.] Das Urteil hat demnach keinen Bestand, weil das Berufungsgericht den [X.] versagt, sich gegen die Schlußrechnung auch hinsichtlich der Posi-tionen zu verteidigen, die vom Architekten der [X.] zu 1 geprüft sind. Die weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht auch die [X.], sich mit den Einwendungen der [X.] hinsichtlich der abgerechneten Böschungswinkelstützen zu befassen. Dressler Thode Wiebel

Kuffer

[X.]

Meta

VII ZR 190/03

14.10.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2004, Az. VII ZR 190/03 (REWIS RS 2004, 1176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1176

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