Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. VII ZR 423/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2178

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. Juni 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinHOAI § 8 Abs. 1BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7Zur Verjährung einer Architektenhonorarforderung nach Erteilung einer [X.], deren Prüfbarkeit der Auftraggeber in einem [X.] bestritten hat.[X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. Juni 2001 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in [X.] 42.560,11 DM abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], die mit einem weiteren Gesellschafter eine Gesellschaftbürgerlichen Rechts bilden, fordern mit ihrer Widerklage, soweit in der Revisionvon Interesse, von der Klägerin restliches Architektenhonorar für das [X.] [X.] behaupten, die Klägerin habe sie 1989 beauftragt. Sieerteilten der Klägerin im Dezember 1991 eine Abschlagsrechnung, auf die dieKlägerin einen Teilbetrag zahlte. In einem [X.] hatten sie zunächst rest-- 3 -liche Zahlung aus der Abschlagsrechnung und im weiteren Verlauf des [X.] aus zwei am 15. November und 7. Dezember 1995 erstellten [X.] gefordert. Das [X.] hatte die Klage abgewiesen. Das Be-rufungsgericht hatte sie für unzulässig gehalten, da der weitere Gesellschaftermit der Klageerhebung nicht einverstanden gewesen sei. Jedenfalls seien dieEnde 1995 erstellten Schlußrechnungen nicht prüfbar. Dieses Urteil ist seitdem 23. Februar 1996 rechtskräftig.Mit ihrer im Januar 1999 erhobenen Widerklage verfolgen die [X.]ihren Honoraranspruch bezüglich des Bauvorhabens [X.] teilweiseweiter. Sie haben unter dem 30. Dezember 1998 erneut eine [X.] 259.608 DM erstellt, aus der sie einen Teilbetrag von [X.] machen. Ferner haben sie eine Einverständniserklärung des weiteren Ge-sellschafters mit der Prozeßführung vorgelegt. Beide Tatsacheninstanzen ha-ben den Anspruch der [X.] als verjährt angesehen. Dagegen wendet sichihre Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.- 4 -I.Das Berufungsgericht führt aus, die Forderung der [X.] sei [X.]. Die Verjährungsfrist habe Ende 1995 aufgrund der Vorlage der [X.] vom 15. November und 7. Dezember 1995, spätestens abermit der Rechtskraft des Urteils im [X.] zu laufen begonnen. Diese Rech-nungen seien zwar möglicherweise nicht prüffähig gewesen. Darauf [X.] die [X.] nach [X.] und Glauben jedoch nicht berufen. Auch wenndie Klägerin den [X.] im [X.] keine Frist gesetzt habe, eine [X.] Rechnung zu erstellen, müßten sich die [X.] so behandeln lassen, [X.] ihnen eine solche Frist gesetzt worden und fruchtlos abgelaufen. Die [X.] hätten im [X.] nämlich deutlich gemacht, daß sie nicht willensseien, andere als die erstellten Schlußrechnungen vorzulegen. Sie hätten trotzder Hinweise der Gegenseite und des Senats in der letzten mündlichen Ver-handlung auf ihrer Abrechnung als prüfbar bestanden. Unter diesen [X.] wäre eine nochmalige Aufforderung mit einer Fristsetzung seitens der Klä-gerin nutzlose [X.] gewesen.[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Der Beginn der Verjährung knüpft an die Entstehung und damit an dieFälligkeit der Forderung an. Die Honorarforderung eines Architekten wird ge-mäß § 8 Abs. 1 HOAI erst fällig, wenn dieser eine prüfbare Schlußrechnungerteilt ([X.], Urteil vom 11. November 1999 - [X.], [X.], 589= [X.] 2000, 172).- 5 -2. Danach ist die geltend gemachte Honorarforderung nicht verjährt. Zu-gunsten der [X.] ist davon auszugehen, daß die Rechnungen vom15. November und 7. Dezember 1995 nicht prüfbar waren, da das Berufungs-gericht die Frage ihrer Prüfbarkeit offenläßt. Nach der Feststellung des [X.] haben die [X.] am 30. Dezember 1998 erneut eine [X.] erstellt. Zugunsten der Revision ist von der Prüfbarkeit dieserSchlußrechnung, zu der das Berufungsgericht keine weiteren Feststellungentrifft, auszugehen. Damit ist die Forderung der [X.] erst im [X.] fällig geworden.3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müssen sich die [X.] nicht nach [X.] und Glauben so behandeln lassen, als habe die [X.] der Honorarforderung schon mit der Vorlage der nicht prüfbaren Rech-nungen im Jahre 1995 begonnen. Dazu besteht aufgrund ihres Verhaltens keinAnlaß.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] bedeuten wederdie Vorlage einer nicht prüfbaren Rechnung noch die späte Vorlage einer prüf-baren Rechnung für sich allein treuwidrige Verhaltensweisen eines Architekten.Vielmehr müssen zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen von[X.] und Glauben rechtliche Folgen einer Fälligkeit des [X.] füreinen Zeitraum annehmen zu können, in dem eine prüfbare Honorarschluß-rechnung des Architekten noch nicht vorgelegen hat (Urteil vom 11. November1999 - [X.] aaO). So hat der [X.] beispielsweise ent-schieden, ein Auftraggeber könne seinem mit der Schlußrechnung [X.] eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung mit der Folge [X.], daß für die Frage der Verjährung nach [X.] und Glauben bei weitererUntätigkeit des Architekten von der Vorlage der Rechnung innerhalb angemes-- 6 -sener Frist ausgegangen werden könne (Urteil vom 19. Juni 1986 - [X.]/85, [X.], 596 = [X.] 1986, 232).b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich ein treuwidrigesVerhalten auf seiten der [X.] nicht entnehmen. Zu Unrecht beruft es [X.] die Entscheidung des [X.] vom 19. Juni 1986 - [X.]/85 aaO. In dieser Entscheidung hat der Senat auf die Möglichkeit [X.], daß der Auftraggeber dem mit der Schlußrechnung säumigen Architekteneine Frist zur Rechnungsstellung setzt. Damit wird dem Architekten [X.], daß ein weiteres Zuwarten rechtliche Nachteile mit sich bringen könne.Das rechtfertigt es, dem Architekten nach [X.] und Glauben die Berufung dar-auf zu versagen, die Verjährung habe mangels prüfbarer Rechnung bishernicht beginnen können.So liegt der Fall hier nicht. Die jetzige Klägerin hat sich im [X.]gegenüber dem Honoraranspruch neben anderen Einwendungen mit der feh-lenden Prüfbarkeit der im November und Dezember 1995 erteilten [X.] verteidigt. Dieses Vorbringen war nicht geeignet, aus Gründen von[X.] und Glauben rechtliche Folgen der Fälligkeit für einen Zeitpunkt anneh-men zu können, in dem eine prüfbare Honorarschlußrechnung noch nicht vor-gelegen hat. Es führte den jetzigen [X.] nicht vor Augen, daß im [X.] festgestellter fehlender Prüfbarkeit die Verjährung ihrer Vergütungs-ansprüche beginnen könne. Die Klägerin hatte daher keinen Anlaß für die An-nahme gegeben, die [X.] müßten sich bei rechtskräftiger Abweisung ih-res Anspruchs- 7 -wegen fehlender Prüfbarkeit so behandeln lassen, als sei ihnen zugleich eineangemessene Frist zur Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung gesetzt [X.].[X.]

Meta

VII ZR 423/99

21.06.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. VII ZR 423/99 (REWIS RS 2001, 2178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2178

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