Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. IV ZR 152/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1561

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 152/08vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 23. September 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulas-sung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2008 wird die Revision zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem [X.], an das Berufungsgericht [X.]. Streitwert: 37.000 •

Gründe: [X.] Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darle-hens in Höhe von 37.000 • geltend. Die Vorinstanzen halten den [X.] für begründet und zwei auf Schuldbekenntnisse des [X.] aus dem Jahre 1992 gestützte, hilfsweise zur Aufrechnung gestellte [X.] - 3 -

forderungen des [X.]n nicht für gerechtfertigt. Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung hat der [X.] mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 neu vorgetragen, er habe in der Zwischenzeit weitere Gegenansprüche ermittelt. Der Kläger habe den hälftigen Miteigentums-anteil der - vom [X.]n allein beerbten - Mutter des [X.]n an [X.] auf [X.] erst nach deren Tod unter Missbrauch einer Voll-macht der Mutter für einen Preis von 35.000 • an die damalige Lebens-gefährtin des [X.] veräußert. Dieser Preis liege weit unter dem Wert des Miteigentumsanteils von mindestens 275.000 •. Aufgrund dieses Sachverhalts stellte der [X.] zusätzlich hilfsweise einen Anspruch auf Herausgabe von 35.000 • sowie einen erstrangigen Teilbetrag eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs in einer insgesamt die Klage-forderung erreichenden Höhe zur Aufrechnung. Zum Beweis seines [X.] hat er sich auf eine [X.]vernehmung des [X.] berufen, auf das Zeugnis der Erwerberin des Miteigentumsanteils sowie auf eine Aus-kunft des [X.] auf [X.]. Abschließend hat er erwähnt, dass er durch seinen [X.] Rechtsanwalt eine Klage auf Rücküber-tragung vor dem zuständigen Gericht in [X.] erhoben habe, über die noch nicht entschieden worden sei. Da eine Übersetzung der Klage nicht vorliege, hat er die Klageschrift in [X.] Fassung beigefügt.
Das Berufungsgericht hat nach einer ersten mündlichen Verhand-lung vom 6. Februar 2008 Beweis über die Erfüllung der vorrangig zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erhoben und nach einer wei-teren mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 sein Urteil verkündet. Darin äußert sich das Berufungsgericht zu der mit Schriftsatz des [X.] vom 1. Februar 2008 zusätzlich geltend gemachten Aufrech-nungsforderung lediglich wie folgt: 2 - 4 -

"Soweit der [X.] in dem Schriftsatz vom 01. Februar 2008 nunmehr hilfsweise die Aufrechnung mit einer weite-ren Forderung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Finca auf [X.] stützen will, ist der Vortrag bereits [X.] unsubstantiiert und unbeachtlich, weil Urkunden nur in [X.] Sprache ohne Beifügung einer Übersetzung vorgelegt werden und daher nicht verwertet werde [X.]." Im Hinblick darauf rügt der [X.] mit seiner rechtzeitig [X.] und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. 3 I[X.] Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das den Anspruch des [X.]n auf rechtliches [X.] verletzt hat (vgl. [X.] NJW-RR 2001, 1006, 1007). 4 1. Dass Urkunden nur in [X.] Sprache vorgelegt worden sind, hat mit der Frage, ob der Vortrag des [X.]n substantiiert und beachtlich ist, grundsätzlich nichts zu tun. Urkunden sind Beweismittel (§§ 415 ff. ZPO); sie können auch zur Ergänzung des [X.]vorbringens herangezogen werden (§ 142 ZPO). Davon ist das Vorbringen der [X.] zu unterscheiden, das der [X.] hier in seinem Schriftsatz vom 1. Februar 2008 niederlegt hat. Darin nimmt er nicht etwa auf die [X.] Urkunde in [X.] Sprache Bezug, um sich den Vortrag des Sachverhalts zu ersparen oder zu vereinfachen, den er seiner neuen Aufrechnungsforderung zugrunde legen will. Diesen Sachverhalt hat er vielmehr in dem genannten Schriftsatz auf zwei Seiten in [X.] vorgetragen. Auf die Urkunde in [X.] Sprache hat er sich abschließend lediglich bezogen zum Beleg dafür, dass er mit Rücksicht 5 - 5 -

auf den dargestellten Sachverhalt auch eine Klage bei einem Gericht auf [X.] anhängig gemacht habe. Wie das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Ansicht [X.] konnte, der Vortrag des [X.]n sei "bereits deshalb unsubstanti-iert und unbeachtlich", weil Urkunden in [X.] Sprache ohne Über-setzung nicht verwertet werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. [X.] hat das Berufungsgericht den schriftsätzlichen Vortrag des [X.]n in [X.] nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. 6 2. Darauf kann das Berufungsurteil beruhen. Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass der Vortrag des [X.]n hinreichend substantiiert war, um einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses sowie auf Schadensersatz darzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine [X.] ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in [X.] mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das [X.]vorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 21. Mai 2007 - [X.]/04 - NJW-RR 2007, 1409 [X.]. 8; Urteil vom 13. Juli 1998 - [X.] - [X.], 1120 unter I). Erst wenn der [X.]vortrag hinsicht-lich der geltend gemachten Rechtsfolge durch das Vorbringen der Ge-genseite unvollständig, mehrdeutig oder sonst unklar wird, hat die [X.] Anlass zu weiterer Substantiierung ([X.], Urteile vom 12. Juli 1984 - [X.] - NJW 1984, 2888 unter I[X.] a; vom 16. Oktober 1985 - [X.] - NJW 1986, 919 unter [X.]). 7 - 6 -

8 Hier hat der [X.] geltend gemacht, die Vollmacht seiner [X.], mit deren Hilfe der Kläger den Miteigentumsanteil der Mutter weiter übertragen habe, sei nicht über deren Tod hinaus gültig gewesen; der Kläger habe sie aber erst mehr als einen Monat nach dem Tod der [X.] zur Übertragung des dieser gehörenden Miteigentumsanteils verwen-det. Die Mutter habe mit dem Kläger auch nicht vereinbart, wie der Klä-ger bewusst der Wahrheit zuwider behauptet habe, dass der Wert des Miteigentumsanteils der Mutter dem Kläger zustehen solle und dieser damit nach Gutdünken verfahren könne. Der Kläger hat den neuen Vor-trag des [X.]n im Berufungsverfahren jedenfalls schriftsätzlich nicht bestritten. Danach erlaubte der [X.]nvortrag den Schluss auf [X.] des [X.]n aus §§ 678, 684, 1922 BGB. Wenn das [X.] insoweit Zweifel gehabt hätte, hätte es den [X.]n dar-auf nach § 139 ZPO hinweisen müssen; dafür ist aber aus den Akten nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dem [X.]n auch nicht aufgegeben, eine Übersetzung der [X.] Urkunde gemäß § 142 Abs. 3 ZPO vorzulegen. - 7 -

9 3. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht nunmehr dem Vorbringen aus dem Schriftsatz des [X.]n vom 1. Fe-bruar 2008 nachzugehen haben. Terno [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 16 O 276/05 - [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 - 5 [X.]/07 -

Meta

IV ZR 152/08

23.09.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. IV ZR 152/08 (REWIS RS 2009, 1561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1561

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