Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.11.2018, Az. 1 BvR 486/13

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 1972

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Teilweise Parallelentscheidung


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 5/11 -, das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2011 - [X.] LW 7/10 -, der Widerspruchsbescheid der [X.] vom 21. Juli 2010 - [X.]-0.532.030.5 - und der Bescheid der [X.] vom 9. Juni 2010 - 221/0015351320 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 5/11 - wird aufgehoben und das Verfahren an das [X.] zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des [X.] vom 29. August 2012 - [X.] LW 5/12 B - und vom 3. Januar 2013 - [X.] LW 1/12 C - gegenstandslos.

2. Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ([X.]).

2

Der Erste Senat des [X.] hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 20. April 2007 ([X.] 554 <569>) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 [X.] in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des [X.] und anderer Gesetze vom 5. August 2010 ([X.] 1127 <1132>) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des [X.] der [X.] ([X.] - LSV-NOG) vom 12. April 2012 ([X.] 579 <589 f.>) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.

3

Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden. Der nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde eingetretene Tod der Beschwerdeführerin steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Ihr Erbe kann die Verfassungsbeschwerde fortführen, da der Gegenstand des Ausgangsverfahrens einen vermögenswerten Anspruch betrifft (vgl. [X.] 94, 12 <30>; 111, 191 <211>; 114, 371 <383>).

4

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

5

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. [X.] 79, 365 <369 f.>) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 486/13

08.11.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 3. Januar 2013, Az: B 10 LW 1/12 C, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.11.2018, Az. 1 BvR 486/13 (REWIS RS 2018, 1972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1972

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