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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516BIXZR215.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
215/15
vom
12. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer
am 12. Mai 2016
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 6.
Oktober 2015
wird auf Kosten des
[X.] verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 242.150,13
Gründe:
1. Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht [X.]. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger hinreichend substantiiert [X.] und nachgewiesen hat, dass die Mandatsniederlegung nicht von
ihm zu vertreten ist.
Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechts-verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden 1
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kann ([X.], Beschluss vom 6. Juli 1988 -
IVb [X.], [X.], 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsver-folgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulas-sungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von [X.] §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht er-sichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien [X.] grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2012 -
XI [X.], Rn. 2).
2. [X.] ist unzulässig und auf Kosten des [X.] zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis
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zum 14. März 2016 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2014 -
25 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.10.2015 -
28 [X.] -
Meta
12.05.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 215/15 (REWIS RS 2016, 11391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11391
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